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25.06.2009 Buchführung: eine heftige Aufgabe zur Periodenabg

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Hallo Harry,

ich hätte eine Frage zur Umsetzung der Problematik Periodenabgrenzung in der Praxis. In deiner Beispielaufgabe wird für die drei Perioden/Kalenderjahre/Wirtschaftsjahre abgegrenzt.

Wird in der Praxis der Mietaufwand nicht auf jeden einzelnen Monat verteilt, sodass ich jeden Monat den Mietaufwand mit der Buchung "Miete AN sonstige VLL" einbuche. Ich müsste dann am Jahresende auch keine ARAP-Buchung vornehmen, um die eingebuchte KFZ-Steuer gegen zu buchen. Und gleichzeitig hätte ich doch eine periodengerechte Verteilung auf sogar die einzelnen Monate.

Oder ist die monatsgenaue Verteilung der Miete Aufgabe der Kostenrechnung. Weil wenn ich die Miete nur als Jahresbetrag einbuche, kann ich auch keine Monatsvergleiche anstellen?

Wär supi, wenn du zu meiner Vorgehensweise kurz Stellung nehmen könntest!

Greetings Hannes
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In der Praxis ist es tatsächlich so, dass monatliche Auswertungen gefahren werden, also Monatsabschlüsse.

Dann muss natürlich für jeden Monat 1/12 des Jahresbetrages der Abgrenzung ausgebucht und als Aufwand bzw. Ertrag eingebucht werden.

Dann hieße es also 12 mal

Aufwand an Abgrenzung bzw.

Abgrenzung an Ertrag.

Jeweils mit einem 1/12 des Jahresbetrages.

Beim Übertrag zwischen den Geschäftsjahren ändert sich aber nichts, solange das Geschäftsjahr 12 Monate hat.
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Diese Aufgabe hat primär den Zweck, den Umgang mit der Periodenabgrenzung zu üben. Wenn jemand sich darin sicher fühlt kann überprüft werden, ob er auch wirklich sicher ist :-) Das in Monaten zu rechnen, wäre beiweitem zu aufwendig für eine solche Aufgabe. Daß man in der Realität natürlich auf monatliche Zwischenwerte rechnet, schon wegen der notwendigen Zahlen in der Kostenrechnung, ist natürlich unbenommen.
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Klar.

Wobei der Leerkörper ja wenigstens mal darauf hinweisen könnte, dass in der Praxis die Buchungsperiode mit einem (Zwischen-) Abschluss der Monat ist und nicht das Jahr. :D

Prinzipiell ändert sich freilich nichts an der Buchungslogik - ein weiterer Hammer in einer Aufgabe könnte ein plötzlich hereinbrechendes Rumpfgeschäftsjahr sein, dessen Anfangsbestände in der Abgrenzung das noch nicht berücksichtigen.

Hatten wir neulich erst.
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Hier muß man mal noch was zu der ursprünglichen Frage von Hannes sagen:

Zitat
Wird in der Praxis der Mietaufwand nicht auf jeden einzelnen Monat verteilt, sodass ich jeden Monat den Mietaufwand mit der Buchung "Miete AN sonstige VLL" einbuche. Ich müsste dann am Jahresende auch keine ARAP-Buchung vornehmen, um die eingebuchte KFZ-Steuer gegen zu buchen.


Es könnte sein, daß Du antizipative und transitorische Posten (und die verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten) verwechselst. Wenn Du "Miete AN Sonstige Verb" (nicht etwa "VaLL"!) buchst, dann ist das eine antizipative RAP, d.h. Du hast nicht gezahlt, buchst aber den Aufwand, damit er in der richtigen GuV steht. Hier geht es aber um eine transitorische RAP, d.h. die (jedenfalls teilweise) Vorauszahlung. Das ist das grundlegende Problem. Es kann vielleicht sinnvoll sein, den beiden Links auf die RAP-Artikel zu folgen, die unter http://www.bwl-bote.de/20090625.htm stehen.

Ein problem mit dem grundlegenden verständnis offenbart sich hier:

Zitat
Ich müsste dann am Jahresende auch keine ARAP-Buchung vornehmen, um die eingebuchte KFZ-Steuer gegen zu buchen.


Doch, natürlich mußt Du das: bei Abbuchung der Kfz-Steuer (Beispiel: am 1.4. für 1 Jahr) buchst Du

[code:1]Kfz-Steuer AN Bank 1.200[/code:1]

Ganz gleich wie, also ob Du monatliche Buchungen machst oder nicht, Du mußt ja die 1.200 am Anfang beleggerecht buchen. Also mußt Du am Jahresende buchen

[code:1]A.RAP AN Kfz-Steuer 300[/code:1]

Es kann sein, daß Dir jemand erzählt hat, es wäre i.O., jeden Monat 100 Euro zu buchen, obwohl die 1.200 von der Bank runter sind. Dein Einwand läßt diesen Schluß zu. Sollte Dir jemand sowas gesagt haben, so wäre dies falsch.

Die andere Frage ist die Monatsabgrenzung. Das dient primär der kurzfristigen Abgrenzung, also der Kostenrechnung (richtiger BAB). In der Buchhaltung ist das nicht zwingend notwendig, da man ja "nur" eine Jahresrechnung aufstellen will. Es würde daher vermutlich meist nur tabellarisch auf Monate verteilt, ohne die Konten zu berühren.
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Vielen Dank für eure Mühen, die Abgrenzungsproblematik müsste ich verstanden haben. Als Ergänzung:

Wenn das Unternehmen ein Einkreissystem hat, dann muss ich in der FiBu den Aufwand monatlich einbuchen, damit ich die Buchungen aus der FiBu in die Kostenrechnung übernehmen kann. Mit der Kostenrechnung kann ich dann die Berichte gestalten. Und weil ich monatlich Berichte fahren möchte, muss ich die Miete (mein Ausgangsbeispiel http://www.bwl-bote.de/20090625.htm) auch monatlich berücksichtigen: Würde für das Ausgangsbeispiel dann folgendermaßen buchen:

1.1.09: Miete AN sonst. Vblk 54.000

31.1.09: ARAP AN Miete 52.500

1.2.09: Miete AN ARAP 52.500

28.2.09: ARAP AN Miete 51.000

usw.

zusätzlich am 28.2.10 : sonst Vblk AN Bank 54.000


Herzlichst und bis bald
Hannes
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Nee, das passt noch nicht.

Bitte noch mal den BWL-Boten genau lesen. Das ständige Hin und Her in der ARAP könnte gegen die GoB verstoßen, auch scheint hier der Unterschied zwischen ARAP und trans. Pass. bzw. das "Umlegen" der jährlichen Buchungen auf die Monate noch nicht ganz verstanden zu sein.

01.01.2009: Mietaufwand an sonst. Verb. 54.000 ist richtig.

Aber danach wird es falsch.
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@ Harry:

Wenn man im Sinne der GoB das Konto sonst. Verbindl. ausschließlich für transitorische Abgrenzungen benutzen will (kein Vermischen unterschiedlicher Typen von Verb.), müsste man doch eigentlich den Jahresaufwand zum Jahresanfang per sonst. Verb. an Verb. LL um- und am Jahresende (dann betrifft es ja ein früheres GJ) zurückbuchen, oder?

Ist ím Beispiel Nonsens, weil die Zahlen gleich sind - aber wenn bspw. eine Preisgleitklausel vereinbart worden wäre?

Transitorisches Passivum ist doch nur der Teil, der außerhalb des aktuellen GJ liegt.
« Zuletzt durch DJ_rainbow am 29.06.2009 14:01 Uhr bearbeitet. »
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Ja, genau. Man muß, will man wirklich präzise sein, die Umbuchung auf VerbLL zum Zeitpunkt der Fälligkeit machen und dann die Zahlung buchen. Übungsaufgaben aller Art ignorieren solche Feinheiten, um das Grundprinzip zu verdeutlichen. Das ist häufig. Beispielsweise muß ich bei der Bezahlung einer Rechnung ja auch aufgrund des Überweisungsauftrages VerbLL AN Banktransit buchen, und aufgrund des Kontoauszuges Banktransit AN Bank. Wenn dann erst der Stichtag kommt, steht der Banktransit sogar bei den VerbKreditinstit in der Bilanz. Bei Schecks und dergleichen im Prinzip dasselbe. Macht man nur nicht in Übungsaufgaben aller Art...
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Und ganz genau betrachtet, benötigt man - um sowohl internes (monatliches) als auch externes (jährliches) Berichtswesen jederzeit richtig zu haben, noch ein monatliches Abgrenzungskonto.

Dieses wird zum 01.01. mit dem Jahresbetrag "gefüllt" und zu jedem Monatsersten in den jeweiligen Monat umgebucht.
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Man kann ja sogar einen BAB per Buchungssatz zaubern. Im GKR gab es dafür noch zwei eigene Kontenklassen (5 und 6), aber das macht eigentlich kaum jemand so. Die Abgrenzung verschiedener Arten von Verbindlichkeiten ist im Einzelwertprinzip begründet, aber bei der Anbindung der Kostenrechnung an die Buchhaltung würde ich meist eher eine rein tabellarische Methode empfehlen. Das wird durch die Technik der ERP-Systeme begünstigt, d.h. ich mache einfach eine Schnittstelle, suche mit SELECT die jeweiligen Daten heraus und dann kann außerhalb der eigentlichen Buchhaltung auf die Monate verteilt werden.

Ein wenig anders sieht das nur bei kapitalmarktnahen Gesellschaften i.S.d. §315a HGB aus, die Quartalsberichte erstellen... da wäre ein Zwischenabschluß auch mit den "normalen" buchhalterischen Mitteln angesagt...
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Kapitalmarktnah sind wir zwar nicht (dafür ein kleiner gemütlicher marktführender Familienkonzern des Einzelhandels :D ) - aber da in den Markt-Betriebsgesellschaften die Vorräte an Waren ca. 70-80 % der Bilanzsumme ausmachen, ist ein monatliches "gebuchtes" Berichtswesen sinnvoller als Excel-Sheets, in denen prinzipiell erst mal jeder rumpfuschen kann.
« Zuletzt durch DJ_rainbow am 29.06.2009 16:35 Uhr bearbeitet. »
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Hi,

ja, bei dem Verhältnis macht das Sinn, wohl wahr!
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Erst einmal Danke für das Feedback!
Könnte der beschriebene Sachverhalt (Verteilung der Miete auf die Monate) auch über Rückstellungen gelöst werden?
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"Hannes" schrieb
Erst einmal Danke für das Feedback!
Könnte der beschriebene Sachverhalt (Verteilung der Miete auf die Monate) auch über Rückstellungen gelöst werden?


Nein.

Der Unterschied ist, dass bei Rückstellungen zum Zeitpunkt der Buchung entweder das Wirksamwerden oder die Höhe der Verpflichtung oder auch der Zeitpunkt der Fälligkeit unklar sind (auch mehreres möglich!) - eine Rückstellung ist also eine Schätzung einer Eventual-Verbindlichkeit.

Verbindlichkeiten stehen dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach fest und dürfen daher im Sinne der GoB nicht mit Rückstellungen vermischt werden.

Auch gelten für Rückstellungen spezielle Vorschriften im HGB hinsichtlich Passivierungsgeboten, -wahlrechten und -verboten.

Harry hat bestimmt gleich die §§ griffbereit. :D


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