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Klausuraufgabe

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Registriert: Sep 2009
Beiträge: 18
Frau Taff schloss am 20. November 2006 mit dem Lieferanten L einen Vertrag über den Kauf von 1.000 Spezialfahrräder zu einem Kaufpreis von 150,00 (netto) je Fahrrad. Da Frau Taff die Fahrräder erst nach der Wintersaison auf lager haben möchte, wurde der 20. Januar 2007 als Liefertermin vereinbart. Am 31. Dezember 2006 erfährt Frau Taff jedoch voller Entsetzen, dass sie - Infolge der zunehmenden Dopinggerüchte im Radsport - jedes fahrrad zu einem Kaufpreis von 120,00 (netto) erwerben könnte.

Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem obigen Sachverhalt für die Handelsbilanz und Steuerbilanz der Sport OHG, wenn Frau Taff in jeder Bilanz einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte? (Bitte begründen Sie Ihre Antwort)
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Registriert: Sep 2009
Beiträge: 18
Muss ich hier ne Rückstellung bilden? Oder was geht hier ab?
Moderator
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 576
Ich empfehle dir unter dem Imparitätsprinzip nachzusehen.
Das Imparitätsprinzip wird durch die Bewertungsvorschriften im HGB §§ 252 ff. ergänzt.

Die Fahrräder sind als Umlaufvermögen zu werten.
Für das UV gilt grundsätzlich das Niederwertsprinzip. Aus Maßgeblichkeitsgründen gilt das auch für die Steuerbilanz.

Vielleicht kann man noch etwas über die Abgrenzungsposten machen.
Sprich im alten Jahr bezahlen (Ausgabe) und im neuen Jahr als Aufwand verbuchen.
Sogenannte Transitorische Posten.
Wer kann dazu mal eine Aussage machen ?
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« Zuletzt durch Wade am 26.09.2009 17:08 Uhr bearbeitet. »
Mitglied
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 18
Ichhabe mir gedacht:

Da sie einen Preis vereinbart hat, und am 31.12. der Preis gefallen ist, machtsie einen Verlust.

Antizipationsprinzip § 252 I Nr4 HGB

Des weiteren handelt es sich hier um ein Schwebendes Geschäft, da weder die Lieferung erfolgt ist, noch die Bezahlung (Annahme)
Also müsste ich gem. § 252 I Nr4 HGB eine Rückstellung für drohende VErluste aus schwebenden Geschäften machen

Oder was sagt ihr dazu?
Moderator
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 576
Ich habe dazu etwas im Script rewe von Harry Zingel gefunden.

Zitat
Einen Verpflichtungscharakter haben auch drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften (z.B. Kaufverträ-
ge, bei denen Lieferung bzw. Abnahme noch nicht erfolgt
sind). Der Verpflichtungsüberschuß aus einem schwe-
benden Absatz- oder Beschaffungsgeschäft bzw. einem
Dauerschuldverhältnis ist sowohl handelsrechtlich als
auch nach IAS 37 durch eine Rückstellung für drohende
Verluste zu berücksichtigen, allerdings im deutschen
Steuerrecht ausdrücklich untersagt. Der Unterschied zwi-
schen HGB und Steuerrecht wird also zu einem Unter-
schied zwischen IAS und Steuerrecht; einen nennenswer-
ten Unterschied zwischen HGB und IAS gibt es in dieser
Hinsicht nicht.
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