Hallo! Ich studiere gerade das Thema "Steuerbarkeit" und muss in den nächsten Tagen eine Hausarbeit darüber abgeben. Leider bin ich mir nicht sicher, ob meine Antworten zu den Fragen so korrekt formuliert sind. Vielleicht gibt´s hier ja einen Spezialisten auf diesem Gebiet, der mir in den nächsten Tagen helfen kann.
1. Aufgabenstellung:
Ein Händler aus Hamburg (H) bezieht Ware von einem Hersteller aus Köln (K). H verkauft die Ware an eine Firma in Rom (R). Die Ware wird aber direkt von Köln (K) nach Rom (R) geliefert.
Meine Antwort:
Nach § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG wird die Versendung nur einer der beiden Lieferungen (K an H ; H an R) zugerechnet, und zwar der ersten Lieferung. Die erste Lieferung K an H ist die Lieferung mit Bewegung, sie hat ihren Lieferungsort nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1 UStG bei Beginn der Versendung, also in Köln. Diese Lieferung ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 1b i.V. § 6a Absatz 1 Nr. 1 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.
Die zweite Lieferung H an R ist die ruhende Lieferung, sie folgt der Lieferung K an H und wird nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Versendung endet, also in Rom. Der Abnehmer mit Sitz in Rom unterliegt mit diesem Erwerb der Erwerbsbesteuerung entsprechen §1a UStG. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in Italien bewirkt, also am Ende der Beförderung oder Versendung.
Ist diese Antwort so OK, oder fehlt was WICHTIGES?
Vielen Dank!


