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Steuerbarkeit

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:(

Hallo! Ich studiere gerade das Thema "Steuerbarkeit" und muss in den nächsten Tagen eine Hausarbeit darüber abgeben. Leider bin ich mir nicht sicher, ob meine Antworten zu den Fragen so korrekt formuliert sind. Vielleicht gibt´s hier ja einen Spezialisten auf diesem Gebiet, der mir in den nächsten Tagen helfen kann.

1. Aufgabenstellung:

Ein Händler aus Hamburg (H) bezieht Ware von einem Hersteller aus Köln (K). H verkauft die Ware an eine Firma in Rom (R). Die Ware wird aber direkt von Köln (K) nach Rom (R) geliefert.

Meine Antwort:

Nach § 3 Absatz 6 Satz 5 UStG wird die Versendung nur einer der beiden Lieferungen (K an H ; H an R) zugerechnet, und zwar der ersten Lieferung. Die erste Lieferung K an H ist die Lieferung mit Bewegung, sie hat ihren Lieferungsort nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1 UStG bei Beginn der Versendung, also in Köln. Diese Lieferung ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 1b i.V. § 6a Absatz 1 Nr. 1 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

Die zweite Lieferung H an R ist die ruhende Lieferung, sie folgt der Lieferung K an H und wird nach § 3 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Versendung endet, also in Rom. Der Abnehmer mit Sitz in Rom unterliegt mit diesem Erwerb der Erwerbsbesteuerung entsprechen §1a UStG. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in Italien bewirkt, also am Ende der Beförderung oder Versendung.

Ist diese Antwort so OK, oder fehlt was WICHTIGES?

Vielen Dank!
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Bei der Beurteilung des Sachverhalts musst Du strikt zwischen den Lieferbeziehungen K-H (a) und H-R (b) trennen.

(a) Ob die Lieferung K an H die bewegte ist, geht aus dem Sachverhalt nicht genau hervor. Ich unterstelle mal, dass das so zutreffend ist. Ort der Lieferung ist Köln, die Lieferung ist als innergemeinschaftliche steuerfrei. Die tatsächliche Warenbewegung endet in Rom, so dass H in Italien einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt und dort versteuern muss. Eine Steuerbefreiung, die letztendlich nach italienischem Recht zu beurteilen ist, ist mir zumindest nach den vergleichbaren deutschen Vorschriften nicht bekannt. H muss sich also in Italien anmelden und dort die Steuer abführen. Etwas anderes könnte gelten, wenn H gegenüber K eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat zugeteilte UStIdNr verwendet. Dann würde sich der Ort des Erwerbs in diesen Staat verlagern.


(b) Die Lieferung H an R ist die ruhende. Ort ist Rom. Allerdings bewirkt H diese „normale“ Lieferung. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch R liegt nicht vor! Zu prüfen wäre, ob die italienischen Vorschriften den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen durch einen Ausländer vorsehen. Wenn nicht, ist H auch für diese Lieferung Steuerschuldner.

Zur Abrundung könnte man noch erwähnen, dass kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) vorliegt, weil die drei am Umsatzgeschäft beteiligten Unternehmer nicht jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind.

Gruß
Gustav


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