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Arbeitsvertrag ohne Lohn

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Mitglied
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 247
Naja, nicht ganz aber ein Kumpel hat folgende Frage:

Für eine zeitlich begrenzte aber arbeitsintensive Unternehmung (Filmproduktion) sollen einige Personen als Helfer kurzfristig beschäfigt werden (z.B. Kabelträger, MakeUp usw. ...)

Der Arbeitslohn soll den gesetzlichen Vorgaben folgen, wie z.B. Arbeitszeit, Steuern und Zwangsversicherung - einziger Twist: Es findet keine sofortige Auszahlung des Lohnes statt, sondern nur und erst (!) wenn der Film Geld über einen bestimmten Schwelle eingespielt hat.

Mein erster Gedanke war, ob sowas nicht sittenwidrig ist?
Wenn ja: Wie könnte man sowas besser gestalten? Vielleicht die Auszahlung auf einen Zeitpunkt in die Zukunft verschieben, an dem es relativ sicher ist, dass Geld da ist? Oder besser im vornherein einen Kredit aufnehmen und damit die Löhne bezahlen?

Danke für eure Ideen!
Moderator
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 576
Meine Sicht.

Der Arbeitnehmer muss für eine erbrachte Leistung entlohnt werden.
Im kann nicht das Risiko eines erbrachten Geschäftserfolg zugemutet werden. (zumindest nicht den Helfern eines Projektes)

Ein Arbeitnehmer ist kein Kreditinstitut.
Seine Entlohnung soll monatlich erfolgen.

Üblich kann eine Leistungsprämie oder Gratifikation bei gutem Geschäftsgelingen zuzüglich zur Entlohnung sein.


Wonach ermittelt der Arbeitgeber die Sozialabgaben ?

Für meine Begriffe wird dem AN ein nicht transparentes und nicht kalkulierbar hohes Risiko zugemutet.
_______________
Nicht beantwortete Beiträge findet ihr unter: http://www.bwl24.net/forum.php
Mitglied
Registriert: Feb 2008
Beiträge: 308
Man bedenke auch die Beiträge zur Krankenkasse - ohne Zahlung keine Mitgliedschaft, ohne Mitgliedschaft -> Pech!

Ein Arbeitsvertrag kann (im Gegensatz zum Werkvertrag) nicht von einem Erfolg abhängig gemacht werden, die Entlohnung erfolgt für die Bereitstellung der Arbeitskraft und nicht für einen potentiellen Erfolg der Arbeit ("auf Treu und Glauben")

Man stelle sich vor, BMW würde seinen Mitarbeitern nur Lohn/Gehalt zahlen, falls der Umsatz ausreicht um die Kosten zu decken. Das wäre völlig absurd.

Wer sich auf sowas einlässt ist selbst schuld.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Oben heißt es im ersten Posting:

Zitat
Für eine zeitlich begrenzte aber arbeitsintensive Unternehmung (Filmproduktion) sollen einige Personen als Helfer kurzfristig beschäfigt werden


Ihr setzt hier meines Erachtens nach viel zu unkritisch das Arbeitsverhältnis als anwendbare Gestaltungsform voraus. Das ist aber nicht so sicher wie es für Euch den Anschein zu haben scheint. Wir sollten nämlich erstmal klären, um was für eine Art von Beschäftigung es sich hier handelt:

- Dienstvertrag mit Arbeits- und Zahlungspflicht oder
- Arbeitsvertrag zusätzlich mit Treue- und Fürsorgepflicht.

Grundsätzlich hierzu: http://www.bwl-bote.de/20070902.htm

Die Kurzfristigkeit spricht für den Dienstvertrag, denn ein ArbVerh ist ein personenrechliches Austauschverhältnis (Gefolgschaftsgedanke). Das scheint hier wegen der Kürze des Einsatzes aber gerade unmöglich zu sein. Eine arbeitsrechtliche Prüfung der Frage verbietet sich mE nach schon aus diesem Grunde. Es ist daher ausschließlich eine dienstvertragsrechtliche Betrachtung möglich. Hier bestehen keine Nebenpflichten. Die Zahlung vom Eintritt eines anderweitigen Erfolges abhängig zu machen, könnte mE nach nur wegen §138 BGB unwirksam sein. Das würde ich aber, wenn keine weiteren Unklarheiten hinzutreten und alle Beteiligten gewußt haben, was sie tun, nicht für gegeben halten. Rein oberflächlich und ohne Kenntnis der Details betrachtet ist die Sache meiner Meinung nach möglich und wirksam. Es könnte sich allerdings noch anbieten zu prüfen, ob die Auftragnehmer scheinselbständig sind. Daraus könnte sich noch eine arbeitsrechtliche Konsequenz ergeben; dafür gibt die Fallgestaltung aber nichts Verwertbares her.

Ach ja: gerade im Mediengewerbe sind freiberufliche Mitarbeiter unerläßlich (habe selbst mal sowas gemacht). Niemand käme da auf die Idee, über Zwangsversicherungen nachzudenken. Die Frage nach deren Berechnung erübrigt sich damit natürlich ebenfalls.
Mitglied
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 247
Harry, du bringst mal wieder Licht ins Dunkel - danke!

Angedacht war eine kurzfrisiges Beschäftigungsverhältnis, eine Unterart der geringfügigen Beschäftigung die vor allem für Studenten- und Aushilfsjobs genutzt wird:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/geringfuegige_beschaeftigung/index.html
(runterscrollen nötig)

Es soll halt deswegen "sauber" geregelt werden, damit Sozial- und Unfallversicherungen in Anspch genommen werden können. Den ganzen Bürokratie- und Kostenrattenschwanz macht das ganze aber wohl wirklich unattraktiv...
Mitglied
Registriert: May 2008
Beiträge: 142
Ort: Bayern
in diesem Fall handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtes Anstellungsverhältnis (ggf. durch kurzfristigkeit SV-frei - hat nichts mit geringfügig zu tun, da es bei kurzfristigem AV keine EInkommens- sondern ldgl. Zeitgrenen gibt), aber auf jeden Fall ein Anstellungsverhältnis ..> das unternehmerische Risiko kann nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden --> Unzulässig.


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