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Wichtige Frage im Personalwesen! BITTE UM MITHILFE

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Ort: Braunschweig
Hallo Ihr lieben,
ich habe da ein Prob. beim durcharbeiten alter Prüfungen für den Teil 2 sollten die Einstellungsvoraussetzungen für einen Werksleiter (Manaer) für ein neues Werk im Ausland beschrieben werden.

Die Frage:
Gelten für solche Positionen die selben Voraussetzungen wie bei der Besetzung von anderen Arbeitsplätzen?
Hat der BR hier irgendwelche Rechte?
Hat das Unternehmen dem BR gegenüber pflichten?

Gruß Bernd H.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

in Unkenntnis der konkreten Frage geantwortet würde mir spontan einfallen, daß die gleichen Regeln nur dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis in Deutschland geschlossen wird. Ist ein Unternehmen aber im Ausland tätig, dann unterliegt es den dortigen Regeln, also auch dem dortigen Arbeitsrecht. Das ist ja gerade ein häufiger Grund, ins Ausland zu gehen, denn man kann Mitbestimmungsrechten, Mindestlöhnen udn Gewerkschaften auf diese Weise entkommen. Das im Ausland geschlossene ArbVerh wäre also nur nach den ausländischen Regeln zu betrachten. Ob es dort einen Betriebsrat gibt, entzieht sich meiner Kenntnis (aber ich glaube eher nicht). Die Nationalität des Einstellungskandidaten ist übrigens unerheblich: auch für Deutsche gelten die ausländischen Regeln. Das wissen auch die vielen Deutschen, die z.B. in Arabien arbeiten.
Mitglied
Registriert: Jun 2006
Beiträge: 5
Ort: Braunschweig
Die Frage bezieht konkret auf einen zweiten Standort der im Ausland gegründet werden soll und hierfür soll ein Werksleiter engestellt werden (ext) hat der BR jetzt z.B. das Recht das die Stelle erst ausgeschrieben wird?
Hat er das Recht beim Mitwirken der Auswahlkriterien?

Mfg

Bernd
Mitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 229
Ort: Bayern
"jackhilo" schrieb
Die Frage bezieht konkret auf einen zweiten Standort der im Ausland gegründet werden soll und hierfür soll ein Werksleiter engestellt werden (ext) hat der BR jetzt z.B. das Recht das die Stelle erst ausgeschrieben wird?
Hat er das Recht beim Mitwirken der Auswahlkriterien?


Die Rechte eines Betriebsrats beziehen sich normalerweise immer auf den Betrieb (daher der Name). Daher ist er beim Thema Auslandsstandort normalerweise außen vor.

Allerdings kommt es auch hier auf’s Detail an. Hat der Betriebsrat die Unternehmensleitung dazu verpflichtet interne Stellen auch intern auszuschreiben, bevor sie öffentlich ausgeschrieben werden oder gibt es zu diesem Thema gar Betriebsvereinbarungen (z.B. zur konzernweiten Ausschreibung von Stellen) kann er die Ausschreibung dieser Stelle fordern und so den prinzipiellen Vorrang interner Beschäftigter wahren.

Auswahlkriterien sind zwar mitbestimmungspflichtig und können ab 500 Beschäftigten im Betrieb sogar einseitig eingefordert werden. Aber eben nur im Betrieb und nicht am Auslandsstandort. Andererseits haben gerade größere Unternehmen ein Interesse an konzerneinheitlichen Regeln zum Thema Auswahlkriterien um ihr Personalmanagement zu vereinheitlichen. Da könnten dann wieder Gesamt- und Konzernbetriebsräte ins Spiel kommen.

Zu klären wäre zudem ob der Werksleiter hier eingestellt und dann ins Ausland geschickt wird (Betriebsrat im Boot) oder ob man ihn dort vor Ort einstellen will (Betriebsrat außen vor). Und ob er leitender Angestellter iS.d. § 5 BetrVG ist. Dann hätte der lokale Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht mehr.

Gruß Guido


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