Hi,

bei solchen Fragen bitte immer den Dateinamen posten, dann ist es leichter zu finden. Ich kann hier erst heute Nacht oder morgen was schreiben, derzeit Veranstaltung, keine Zeit. Daher jetzt auch nur kurz zu 4.: es ist nur gefragt, welche Wirkung eine privatschriftliche Mahnung hat - natürlich keine, und zwar aus den Gründen, die Du selbst zitierst: es gibt zu der Zeit noch keine gerichtliche Mahnung oder Rechtshängigkeit, also auch keine Unterbrechung und kein Neubeginn (§212 BGB).
Dann müßte Dir auch klar sein, warum 5. keine Wirkung auf die Verjährung haben kann, also im Sinne der Lösung keine weitere Relavanz hat - aber eben eine Inverzugsetzung bewirkt. Die Dreißigtageregel ist insofern nur eine Auffangvorschrift.
Zu 6: Na gut, "zunächst" ist eine Einschränkung. Die Frage der Verjährung könnte man hier hinzufügen. "Zunächst" bedeutet aber, daß der Verzug schon besteht; es bedarf also der gerichtlichen Mahnung nicht mehr, um den Verzug noch herzustellen.
Zu 7: hier scheint es, daß ich die Musterlösung ändern muß :-(