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Gewerbebetrieb? (alleiniger Eigentümer einer GmbH)

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Hi,
a)

A und B Privatpersonen (unverheiratet) sind alleinige Eigentümer jeweils einer GmbH.
Handels- und steuerrechtlicher Gewinn 200.000 €.
A verzichtet auf Geschäftsführervergütung.
B lässt sich von seinem Unternehmen eine (angemessene, zivilrechtlich wirksame) Tantieme in Höhe von 200.000 € auszahlen.
JÜ soll an die Gesellschafter ausgeschüttelt werden.

Bei der Einkommensteuerermittlung:
A: Einkünfte aus Kapitalvermögen
B: Einkünfte aus nnichtselbsständiger Arbeit

b)

Welche steuerlichen Konsequenzen würden sich für B ergeben, wenn er sein Unternehmen als gewerbliches Unternehmen führen würde.

==> Einkünfte aus Gewerbebetrieb
==> Die Tantieme wäre nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Warum handelt es sich bei B in b) um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bei A in a) um Einkünfte aus Kapitalvermögen? In a) ist handelt es sich meiner Meinung nach auch um einen Gewerbebetrieb.
Mitglied
Registriert: Dec 2006
Beiträge: 10
Ort: Freedonia
1. Eine GmbH hat einen oder mehrere Gesellschafter. Diese halten Anteile am Stammkapital. Diese Anteile können erworben, im Vermögen gehalten so wie auch veräußert werden.

Die auf die Anteile ausgeschüttteten Gewinne sind einkommensteuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Empfängern, wenn diese als natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sind.


2. Ein GmbH hat einen Geschäftsführer, den die Gesellschafter durch GF-Vertrag bestellen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich Arbeitnehmer, asl solcher Angestellter und hat daher Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese umfasst eine Vergütung in Geld, sie kann weiterhin eine zusätzliche Gewinnbeteiligung (sog. Tantieme) umfassen so wie auch geldwerte Vorteile wie Dienstwagen, Dienstwohnung, Deputat, ja, un auch eine betriebliche Altersversorgung.

Die Bezüge des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit als GF sind einkommenstuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.


3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen weder bei der GmbH noch beim GmbH-Geschäftsführer noch bei den GmbH-Gesellschaftern an.

Diese würden anfallen, wenn der Betrieb als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft geführt würde. Allerdings hätte der Einelunternehmer oder die Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) keine Möglichkeit, sich als Geschäftsführer Lohn auszuzahlen (der Unternehmerlohn, der ab und zu durch de Vorstellungen geistert, ist ein Begriff aus der Kostenrechnung, nicht aus dem Steuerrecht) oder die begehrten Vertträge zur betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern abzuschließen.

Auch diese Überlegungen können bei der Wahl der Rechtsform eien Rolle spielen.


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