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Gewerbesteuer bei Gewinnabführung...

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Registriert: Apr 2006
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Ort: AIRfurt
Hallo Harry,
Hallo Gemeinde,

heute mal eine Frage aus dem Gewerbesteuerrecht.

Hintergrund ist folgender:
was passiert wenn ein Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG abschließt und dadurch eine Organschaft entsteht.

Klar ist:
Das Organunternehmen führt seinen Gewinn an den Organträger ab.

Nun zur eigentlichen Frage. Das Organunternehmen erwirtschaftet ja auch weiterhin nen Gewerbeertrag und stellt nach § 2 Abs. 2 GewStG auch weiterhin eine Betriebstätte (des Organträgers) in der jeweiligen Gemeinde dar. Muss das Organunternehmen dennoch an die Gemeinde die Gewerbesteuer abführen, oder fällt dieser Anspruch seitens der Gemeinde aufgrund des abgeführten Gewinnes aus?

Hab dem GewStG keine hinweise zu dieser Handhabung entnehmen können. Ggfs. führt der Organträger dann seine Abgaben auf den kummulierten Gewinn an die Gemeinde des Standortes des Organträgers ab???

Danke soweit.
Viel Sonne aus AIR-furt!!!

:D
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Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo e-clipse,

ein Gewinnabführungsvertrag bedeutet nicht, daß Zahlungsverpflichtungen einer beherrschten Gesellschaft unter den Tisch fallen, weil sie selbst aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine Einnahmen mehr erzielt. Eine solche Vertragsgestaltung impliziert, daß die Organmutter für diese Verbindlichkeiten einsteht, also auch für die der Gemeinde zustehenden Gewerbesteuer. Anderenfalls würde sich jeder durch einen simplen Gewinnverwendungsbeschluß der Steuerzahlung entziehen.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
hallo peter,

danke für die antwort. ansich macht es ja sinn, und ich pflichte dir bei. so gesehen wird wohl nur die zahlungspflicht auf den "vertreter" also den organträger übergehen. ansprechpartner für etwaige steuerlichen ansprüche ist nicht mehr die organsgesellschaft.

danke für den gedankenanstoß.

bis bald
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"e-clipse" schrieb
Hallo Peter,
...
So gesehen wird wohl nur die Zahlungspflicht auf den "Vertreter" also den Organträger übergehen. Ansprechpartner für etwaige steuerliche Ansprüche ist nicht mehr die Organgesellschaft.
...
bis bald


Hallo,

nein, denn zu unterscheiden ist zwischen der (umsatz)steuerlichen Organschaft, mit der die Finanzverwaltung feststellt, daß der Unternehmer mehrerer Unternehmen derselbe ist und bürgerlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmern.

Besagt ein Gewinnabführungsvertrag bezüglich der Finanzströme, daß die beherrschende Gesellschaft alle Einnahmen erhält, so muß sie der beherrschten Gesellschaft die zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Alles andere wäre logischerweise die vorsätzliche Herbeiführung einer Insolvenz.

Ein Gewinnabführungsvertrag muß aber nicht notwendigerweise die rechtliche Selbständigkeit der beherrschten Gesellschaft beenden, insofern bleiben natürlich dann auch die Organe dieser Gesellschaft vertretungsberechtigt.

Peter


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