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Wann ist es unerlaubte Handlung?

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Ort: Tief im Westen
Hallo zusammen!

Mich beschäftigt folgende Frage:

Wann ist es unerlaubte Handlung?
Folgender (Klausur)Fall:
Schreiner GbR fertigt einen Hängeschrank und hängt ihn bei der Kunde GmbH in der Küche auf.
Der Schrank fällt nach ein paar Tagen runter, dieser ist zerstört, andere Küchenmöbel und eine private Kaffeemaschine des Angestellten.
Der Schrank ist runtergefallen, da der Angestellter der Schreiner GbR eine Schraube vergessen hatte reinzudrehen.

Ich hätte den Fall nach §280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gelöst.
Die Lösung ist aber nach §823 Schadensersatzpflicht (nach unerlaubte Handlung) vorgegangen.

Gefragt wurde 1. nach den Ersatzansprüche der GmbH gegen die GbR.
--> Schadensersatz für den Hängeschrank und zerstörte andere Küchenmöbel.
2. nach Ersatzansprüche des Angestellten (der GmbH) gegen die GbR
--> hier sollte der Angestellte keinen Schadensersatz erhalten, wegen unerlaubte Handlung, sondern wegen Produkthaftungsgesetz.

Kann man bei solchen Sachverhalten, mit zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen zum Ziel kommen?
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Hm, wer hat diese Klausur gestellt, und wer hat die Lösungsskizze dazu entworfen?

Ich würde so lösen:

Kunde gegen Schreiner auf Schadensersatz aus 280 I , die Zurechnung des Verschuldens dabei über 278 konstruieren.
Kunde gegen Schreiner auf Schadensersatz aus 831.

823 verstehe ich in dem Zusammenhang nicht wirklich. Die GbR hat ja selbst nicht schädigend gehandelt, und die Zurechnung über 278 funktioniert nur im Rahmen vertraglicher Beziehung. Dafür gibt es ja den 831. Es ist natürlich möglich, daß die Zurechnung über (glaube mich dunkel daran erinnern zu können ) 31 erfolgen kann, aber das wurde für die GbR bisher abgelehnt. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz geht natürlich auch.

Grundsätzlich ist es aber möglich mehrere Ansprüche aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu bejahen. Dann ist im Anschluß zu klären, wie die in Konkurrenz zueinander stehen. Dazu ist allerdings zu sagen, daß der Schadensersatzgläubiger natürlich nur einmal fordern darf.

eris

Nachtrag: Da habe ich ja fast die zweite Aufgabe unterschlagen. Der Angestellte hat natürlich keine vertragliche Beziehung zum Schädiger, und der Schädiger ist auch nicht Verrichtungsgehilfe gegenüber dem Angestellten. Den Schadensersatz würde ich einfach aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter konstruieren. Der Schädiger hat als Erfüllungsgehilfe der GbR bei der Montage auch die Rechtsgüter der Angestellten nicht zu schädigen.
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Ort: Tief im Westen
Hallo Eris,

das war die IHK :lol:

Der 823 iVm 831 war gemeint....
mE ist die GbR auch neuerdings rechtsfähig, d.h. kann verklagt werden.

Noch mal zum Angestellten (der mit der Kaffeemaschine), der wurde doch auf grund einer "Handlung" geschädigt. In einem konkreten Vertragsverhältnis standen die beiden nicht, wie du schon sagtest, könnte man das evtl. durch (ehem.) pVV abwicklen. Oder über das Produkthaftungsgesetz, oder?

Wann ist es denn eine unerlaubte Handlung, und wann eine "Pflichtverletzung"? Oder kann man das beide so nicht trennen?

Einfacher wird es wohl sein, dass man einen auf §280 als auf §323 verklagt, oder?
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Dann macht die IHK irgendetwas falsch.

831 ist selbstständige Anspruchsgrundlage und hat mit 823 nichts zu tun.

Man kann das mit der unerlaubten Handlung und der Pflichtverletzung so nicht trennen, da die unerlaubte Handlung eine Verletzung einer Leistungspflicht oder Nebenpflicht ist. Der Angestellte würde bei mir sowohl über 311 II iVm 280 I zu seinem Schadensersatz kommen, als auch über das Produkthaftungsgesetz.

Wenn man Schadensersatz will ist es ohnehin besser auf 280 zu gehen als auf 323. 323 zielt ja nur auf den Rücktritt ab. *g*

eris
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Ort: Tief im Westen
sorry, meinte §823!

gut §831 ist eine eigene Anspruchsgrundlage, meint aber das gleiche wie 823, bzw. kommt auf das gleiche heraus.

Soähnlich wie § 278 und 276

In § 278 kann der "Schuldner" nicht die Schuld von sich weisen, wie in 823, wenn er beweisen kann, dass er den "Ausführenden" sorgfältig ausgewählt hat und "überwacht" hat....

also besser auf 280 verklagen, als auf 831, oder?
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So ganz kann man das nicht stehen lassen. 278 ist eine Zurechnung fremden fremden Verschuldens, 831 ist ein eigenes Verschulden. Und zwar bezieht sich das darauf, falsch ausgewählt zu haben, deshalb Auswahlverschulden.

Die Frage nach der "besseren" Anspruchsgrundlage bezieht sich also auf den Angestellten, der seine Kaffeemaschine ersetzt haben will?

311 III, 280 I geht, da in der vertraglichen Beziehung des Schreiners zum Arbeitgeber Schutzpflichten für Dritte bestehen, und das verschulden über 278 zugerechnet werden kann.

831 geht aber nicht, da der Angestellte des Schreiners gegenüber dem Angestellten der GmbH kein Verrichtungsgehilfe ist.

eris
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Ort: Tief im Westen
Hi Eris,
§ 831 meint aber auch Zurechnung fremden Verschudens!
"Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt...."

Das mit dem "falsch ausgewählt" bedeutet doch nur, dass der der einen anderen zur Verrichtung auswählt, "entlastet" wird, wenn er nachweisen kann, dass er den Verrichter sorgfältig ausgewählt hat.

Oder seh ich das falsch?

Da § 831 bei der Kaffeemaschine nicht geht, könnte man doch evtl. §823 nehmen. Der Eigentümer der Kaffeemaschine könnte nach §823 direkt an den "Verrichter" gehen, da er ja mit seiner fahrlässigen Handlung den Schaden verursacht hat??!?!?
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Also die Möglichkeit zur Exculpation besteht natürlich. Trotzdem ist 831 keine Zurechnung. Der, der den Verrichtungsgehilfen bestellt haftet nach 831 nur dewegen, weil er jemanden ausgesucht hat, der "schlecht" war, und dadurch ein Schaden entstanden ist. Das ist sozusagen seine unerlaubte Handlung. Natürlich vereinfacht ausgedrückt.

823 direkt Eigentümer der Kaffeemaschine gegen den Schädiger geht natürlich. Ich dachte nur, daß nur nach den Ansprüchen gegen die GbR gefragt war?

eris
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Ort: Tief im Westen
Hi eris,

ah, jetzt verstehe ich. gem §831 Haftet der Geschäftsherr für das widerrechtliche von seinem Gehilfen, es ist aber nicht wie in 278 ihm persönlich zuzurechnen, oder?

Bezüglich des 823 war es nur ein weiterführender Gedanke, dass der Kaffeemaschineneigentümer nach 823 direkt an den Angestellten der GbR gehen könnte, oder???
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Ja, 823 könnte grundsätzlich Anspruchsgrundlage sein.

Zur Unterscheidung 831 / 278 vielleicht nochmal:

278 soll sicherstellen, daß sich ein Vertragspartner durch Einschalten einer Person, der er sich zur Erfüllung siner Verbindlichkeiten aus dem Vertrag bedient, sich nicht aus der haftung mogeln kann. Der Anspruch aus 280 I könnte ja nicht gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden, weil der ja sagen kann:" ich war es nicht". Deswegen wird einfach das Verschulden zugerechnet.

Bei 831 ist die Sache anders. Stell es dir so vor, daß 831 der 823 für den Geschäftsherren ist. In 823 stehen unerlaubte Handlungen, also die V erletzung von Leben, usw.. Wenn man das jetzt auf den 831 überträgt, dann würde da unter unerlaubten Handlungen nur stehen: Schlechte Auswahl, mangelnde Aufsicht. So ist es vielleicht klarer.

eris
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Ort: Tief im Westen
also haftet der Geschäftsherr nach 831 dafür, dass er eine schlechte Auswahl getroffen hat. So muss er den Schaden bezahlen, den sein "Verrichter" angestellt hat, oder?
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Genau. Bei 831 ist die "unerlaubte Handlung" das schlechte Auswählen und mangelhafte Beaufsichtigen. Und dadurch entsteht ja dann kausal der Schaden.

eris
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Registriert: Mar 2006
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Ort: Tief im Westen
Hey, danke für die Info. Könnten die aber auch so in das Gesetz reinschreiben... :roll:


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