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BGB §252 Entgangener Gewinn

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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo zusammen!

Ich sitze gerade vor einer IHK Frage, bei der ich die Lösung nicht ganz OK finde:

Also ein Rohstofflieferant liefert verschuldet 2 Tage zuspät (Fixgeschäft).
Beim Produzent(Kunden) stehen 2 Tage die Maschinen still.
Frage: Kann der Produzent für die 2 Tage den entgangenen Gewinn als Schadensersatz vom Rohstofflieferanten fordern?

Laut Lösung NEIN, da der Gewinn ja "nachgeholt" wird.

Ich bin der Meinung JA, da der Gewinn, der in den 2 Tagen produziert würde, in der Zukunft nie wieder aufgeholt werden kann. Oder sehe ich das falsch?

cu biker3105 8)
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Registriert: May 2006
Beiträge: 6
doch er kann schadenersatz verlangen.

bei einem fixgeschäft kommt der lieferant automatisch in lieferverzug.

wenn sich der lieferant im lieferverzug befindet, kann der abnehmer schadenersatz verlangen. hier für entgangenen gewinn.

paragraphen müsste ich raussuchen, aber habe ich mich auch schonmal mit beschäftigt.

der kunde hätte die ware auch nicht mehr abnehmen müssen, da es sich um ein FIXGESCHÄFT gehandelt hat. er hätte sich ersatz besorgen können und die mehrkosten seinem lieferanten der sich im verzug befindet in rechnung stellen können.

gruß lehrling
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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo Lehrling,

Lieferverzug trifft zu.
Aber auch Schadensersatz für entgangenen Gewinn?
Wenn wir mal annehmen, dass
a) der Kunde ein "Massenprodukt"(Gattungsartikel) fertigt.
Dann könnte er doch einfach nach dem Eintreffen der Rohstoffe produzieren und die Artikel mit Gewinn verkaufen.

b) der Kunde eine "Spezialanfertigung" produziert und nun wegen der verspäteten Lieferung seinerseits nicht liefern kann und sein Kunde abspringt und damit kein Gewinn macht.

Würde er bei a) + b) Schadensersatz für entgangenen Gewinn bekommen?

cu biker3105 8)
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Registriert: May 2006
Beiträge: 6
Das er sich im Lieferverzug nach § 286 (2)Nr. 4 befindet steht ja schon mal fest.

wie im ersten text von dir geschrieben, stehen die maschinen 2 tage still.

Schadenersatz kann er verlangen und ggf. einklagen, wenn ihm nachweislich ein schaden entstanden ist.

Es handelte sich um ein FIXGESCHÄFT, was eine nötige lieferung zu diesem zeitpunkt voraussetzt und dann davon auszugehen ist, das schaden entsteht, sollte nicht rechtzeitig geliefert werden. (evtl. just in time produktion)

zu a) sollten die maschienen hier aber auch stillstehen, entsteht auch ein schaden. Jetzt wo er mit der verzögerten lieferung produziert, hätte er schon andere sachen produzieren können.

es wird auf jedem fall nicht mehr so ein gewinn produziert, da die maschinen still standen. diese tage an arbeitsausfall kann er einklagen diese entstandenen kosten müssten natürlich geschätzt werden.
Von diesen Lieferanten kann er den Gewinn nachholen, aber es entstand ein Schaden durchs stillstehen der Maschinen. Wenn er z.B. just in time produziert, muss er irgendeinen Gewinn dadurch verlieren und kann diesen geltend machen.

hier werde ich mittwoch aber nochmal nachschlagen. hab hier leider keine ausreichende lektüre :oops: kann sein, das er den schadenersatzanspruch hier nach anderen § geltend machen kann.


zu b) hier entsteht ein konkreter schaden den man selbst bemessen kann. dadurch das er nicht mehr liefern kann und sein kunde zurücktritt, kann er den gewinn, den er erziehlt hätte, einklagen/ verlangen. Dies ist auf jeden Fall ein entgangender Gewinn nach § 252BGB


seine rechte wären jeweils auf lieferung bestehen oder von dem kaufvertrag zurücktreten. bei beiden entscheidungen kann er schadenersatz geltend machen.

bei fall b wäre natürlich ein rücktritt vom kaufvertrag sinnvoll.

bei fall a ist ein bestehen auf die lieferung sinnvoll, wenn es schwierig ist einen neuen lieferanten zu finden.

jedenfalls sollte man sich überlegen, in wie weit man schadenersatz geltend macht. je nachdem ob es sich um einen lieferanten handelt, zu dem man schon länger geschäftsbeziehung hat, bzw. wünscht.

bei fall a wäre eventuell ein prozess nötig, wo ein richter die höhe des schadens anhand von gutachten festlegt.

wenn man schon lange sonst gute geschäftsbeziehung hatte, ist dies bestimmt nicht förderlich für weitere geschäfte :wink:

hoffe es hilft.

sonst weiter nachhaken, bin genauso! :wink:
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Registriert: Jun 2006
Beiträge: 43
Das Problem liegt hier in der Anwendung der Schadensberechnung. Natürlich steht dem "Geschädigten" ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu. Der Umfasst auch, und das ist richtig, den entgangenen Gewinn.
Allerdings soll durch den Schadensersatz der Geschädigte nicht besser gestellt werden. Es soll lediglich der Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Die Höhe setzt man also mittels der Differenzhypothese fest.

Liegt der Fall nun so, daß die Lieferung noch erfolgt ist, und Produktion und Verkauf ohne Probleme fortgeführt wurden, dann ist im eigentlichen Sinne kein Schaden entstanden. Würde man hier Schadensersatz gewähren, hätte der Geschädigte diesen Schadensersatz plus die Möglichkeit seine Produkte zu verkaufen. Er wäre besser gestellt.

Etwas anderes wäre es, wenn auch der Weiterverkauf ein Fixgeschäft war, das nun geplatzt ist.

eris
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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo eris,

ist klar den Gewinn macht er halt später, aber die 2 Tage wo er nicht produziert hatte machen doch z.B. den Monats/Jahresgewinn kaputt.
z.b. pro Tag 1 Mio Gewinn, Monat = 20 Tage.
Normal 20 Mio Gewinn/Monat
mit Lieferverzug 18 Mio Gewinn/Monat

Diese 2 Mio lassen sich doch nie wieder aufholen? Oder?


@Lehrling

Das mit dem verklagen sollte man sich wirklich überlegen, es geht aber ersteinmal nur um die rechtlichen Bedingungen...... ums Prinzip halt :D
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Registriert: Jun 2006
Beiträge: 43
Wenn durch etwa Lieferverzug Kosten entstehen, dann kann man natürlich diese als entgangenen Gewinn geltend machen.
Das Grundbeispiel geht für mich aber davon aus, daß keine weiteren Kosten enstehen.

Beispiel: Bäcker

Der Lieferant liefert das Mehl nicht rechtzeitig auf ein Fixgeschäft hin, später wird die Lieferung nachgeholt und auch angenommen. Der Bäcker backt seine Brötchen und verkauft sie in seinem Geschäft. Da er noch Mehl hatte konnte der Betrieb auch während des Lieferengpasses weitergehen. Kein entgangener Gewinn.

Hatte er aber kein Mehl mehr, und kann Herrn Müller damit seine Brötchen nicht verkaufen, entgeht ihm Gewinn.

eris
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Registriert: May 2006
Beiträge: 6
Hi Biker,

hatte nicht wirklich viel zeit um mich damit zu beschäftigen, konnte es nur flüchtig überlesen.

hab mom. viele fristsachen und morgen abend gehts dann noch ab nach bayern. da musste ich etwas mehr arbeiten diese woche.

§252 entgangener Gewinn umfasst alle sachen. also wenn die produktion stillstand über 2 tage, kann er auf jedenfall m. E. nach anteilig die fixen produktionskosten, sowie evtl. löhne für mitarbeiter, die er die zeit nicht beschäftigen konnte, aber lohn zahlen musste, geltend machen.

den erlös kann er logischerweise nicht geltend machen, da er hier den gewinn nachholen konnte. Die Kosten die durch diese verspätete Lieferung entstanden sind wie oben beschrieben (Mitarbeiterlöhne/ fixe Produktionkosten bei stillstand) kann er rechtlich geltend machen.

bin ende nächster woche wieder da und hoffe mich ein bischen mehr mit dem thema beschäftigen zu können.

hoffe es hilft weiter.
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Registriert: Apr 2005
Beiträge: 50
Bei IHK-Prüfungen gibt es doch immer eine Firmenbeschreibung, welches Unternehmen du während dieser Prüfung bist? Kannst du mal das Firmenprofil posten, vllt kommen wir dadurch der Lösung näher?
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Registriert: May 2006
Beiträge: 6
und wenn möglich die genaue aufgabe. hab es nämlich auch schon oft gehabt, dass man solche aufgaben zweiseitig verstehen kann.

wo es dann verschiedene lösungen gibt, obwohl laut lösungsbuch nur eine richtig ist.

ok, bin erstmal bis nächste woche freitag wech. viel spaß euch allen.


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