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Jahresabschlussaufstellungspflicht auch für ruhende Gesell.?

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Registriert: May 2006
Beiträge: 2
Müssen ruhende (inaktive) Gesellschaften (in meinem Fall eine GmbH) einen Jahresabschluss auftstellen?
Gibt es dazu konkrete gesetzliche Regelungen?

Ich recherchiere jetzt schon stundenlang zu diesem Thema und werde nicht fündig.

Lg
Jule
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Jule udn willkommen im Forum,

es wundert mich nicht, daß Du nichts daszu findest, weil es keine spezifischen Regelungen dazu gibt - also müssen die "normalen" Vorschriften analog angewandt werden.

Ruht eine Gesellschaft, bleibt sie aber währenddessen im HR eingetragen, so bleibt auch die Kaufmannseigenschaft (Formkaufmann, §5 HGB). Diese aber bedfingt die Pflicht, Jahresabschlüsse aufzustellen (§§238 ff HGB). Also müßte mE nach auch eine ruhende Gesellschaft, sdolange sie nicht ausgetragen wird, Jahresbaschlüsse aufstellen, einreichen und ggfs. publizieren.

Allerdings bewegt sich bei der ruhenden Gesellschaft nichts; die GuV-Rechnung dürfte also eher kurz ausfallen. Auch die Bilanzaufstellung ist dann vermutlich eher einfach. Interessant und eine Recherche in der Rspr wert wäre mE nach die Frage, ob auch der Going Concern Grundsatz noch anwendbar wäre (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Meines Erachtens nach ist das der Fall, wenn eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit in der Zukunft möglich und zumindestens dem Grunde nach beabsichtigt ist. Dies würde bedingen, daß auch alle Abschreibungen weiter angesetzt werden dürfen.

Übrigens wird auch das Finanzamt weiterhin Steuererklärungen haben wollen. Auch diese zu erstellen sind ja Arbeiten des Jahresabschlusses. Ob es dabei auch zu einer Festsetzung kommt, ist eine ganz andere Frage.
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Registriert: May 2006
Beiträge: 2
Vielen Lieben Dank HZingel,
da werd ich jetzt mal weiter einhaken.

Lg
Jule


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