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§1 II Nr.1 ProdHaftG

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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo zusammen!

Ich hab da mal folgende Frage:
in §1 II Nr.1 ProdHaftG steht:
"Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat."

Heißt in Verkehr gebracht, an den Endkunden/Verbraucher verkauft? Oder sind die Hersteller ausgenommen, die nur Teile für das Ganze liefern?
z.B. Auto
Hersteller = VW
Hersteller der die Reifen liefert, haftet nicht?

Oder wie muss ich das ganze verstehen??

danke schonmal...

biker3105 8)
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Beiträge: 63
hallöle...

eingangs ist darunter zu verstehen das haftbar gemacht werden kann der das produkt in den verkehr "an den mann bring" oder es für den export an einen dritten herstellt.
sieh doch mal im § 4 ProdHaftG hersteller nach...hier wird deffiniert, wer und was hersteller ist.

somit dürfte sich deine frage erklären....am beispiel mit deinem vw-reifen-fall würde ich sagen, dass in den usa ein ähnlicher fall stattfand. das produkt und der hersteller war eben der automobilhersteller aber fer fehler steckt im reifen...somit war nicht der hersteller des "hauptproduktes" haftbar sondern der in §4 Abs1 Satz 1 genannte hersteller des "Teilproduktes"...so würde ich das sehen wenn ich perverserweise BRD recht auf US gebiet an wenden würde :wink:

wenn ich den fall nun nach deutschland holen würde, würde ich es so begründen!
wobei es hier doch dann regulär so wäre das erst der automobilhersteller haftbar gemacht werden würde (in verkehr bringer) und folglich von eben diesen der reifenhersteller....hoffentlich habe ich deine frage nicht völlig falsch verstanden :D

hier noch ein link zur weiteren beschreibung aus dem ElektroG

http://www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/in_verkehr_bringen_erstmals/
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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo Markus,

ich hab mir den Link mal angeschaut.

dort steht u.a.:

----------------
U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:

wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird;
----------------
d.h. doch, dass der Reifenhersteller dem Autohersteller für weitere "Vorgänge" (also Montage) seine Produkte überlassen hat. Also bringt der Reifenhersteller das Produkt nicht in Verkehr. Der Reifenhersteller würde das Produkt in Verkehr bringen, wenn er es an einen Reifenhändler liefern würde, oder?

Klar ich würd mich erstmal an den Autohersteller wenden, und der dann an seine Vorlieferanten....

mit dem "Verkehr" ist das so eine Sache....

cu
biker3105 8)
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Markus,

ich glaube, wir sollten das ProdHaftG nicht mit EAR verwechseln, denn EAR ist eher eine Neuauflage des Doofenpfand-Desasters während das Produkthaftungsgesetz auf die Schadensersatzhaftung für Produktfehler zielt.

§4 definiert, daß Hersteller nicht nur ist, wer produziert, sondern auch, wer seine Marke anbringt, vermietet, verkauft oder (in die EU) importiert. Es können also mehrere als "Hersteller" gelten, auch wenn von dieser Mehrzahl nur einer wirklich produziert hat. Bei einem Autoreifen kann es der wirkliche Produzent sein, aber eben auch der Autovermieter oder -Importeur.

Zweck der Sache ist die Verbesserung der Lage des Schadensersatzgläubigers. Sind mehrere gleichzeitig als Hersteller i.S.d. $4 ProdHaftG haftbar, so haften sie als Gesamtschuldner (§5 Satz 1 ProdHaftG). Auch dies dient der Verbesserung der Lage des Schadensersatzgläubigers. Ob sich das mit EAR deckt, wüßte ich nicht zu sagen, aber das liegt daran, daß ich mich zwar mit bürgerlichem Recht, nicht aber mit dem Öko-Zeug befasse. Wir sollten halt nur die Rechtsbereiche trennen.
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Registriert: Jun 2006
Beiträge: 63
"Markus" schrieb
hier noch ein link zur weiteren beschreibung aus dem ElektroG

http://www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/in_verkehr_bringen_erstmals/


uuups :(

damit war eher gemeint..."auch hier mal nachsehen...um vergleichen zu können", weniger um zu sagen das diese rechtsnorm das produkthaftungsgesetz widerspiegelt.

ich folge der auffassung das man bei einen vergleich in die selbe richtung die unterschiede von teilbereichen erst sichtbar macht....sorry for missunderstanding, wie die franzosen sagen würden :oops:


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