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Holschuld ; Bringschuld; Schickschuld

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Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eine kurze "Aufklärung" zu o.g. Thema, bzw. eine Abgrenzung voneinander, und wann/wie die jeweilige zustande kommt...

DANKE!

cu

Biker3105 8)
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Hi,

allgemein ist eine Schuld eine Holschuld (§269 Abs. 1 BGB), aber etwas anderes kann vereinbart werden, insbesondere die Vereinbarung eines beliebigen anderen Leistungsortes, was eine "Schickschuld" ist, wenn versandt werden soll (die Bezeichnung ist aber eher unüblich). Bei Bauwerken i.d.R. dinglicher Erfüllungsort. Bei Geldschulden i.d.R. Bringschuld (§270 Abs. 1 BGB), aber nicht bei Wechseln, denn der Schuldner kann ja nicht wissen, wo sich der Wechsel bei Fälligkeit gerade aufhält.
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Hallo Harry,

hmm, und wo ist der Unterschied zwischen Bring und Schickschuld, oder ist das das gleiche?

cu

biker3105 8)
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Moin Biker,

nur "Holschuld" und "Bringschuld" sind etablierte Begrifft; "Schickschuld" scheint aus irgendeinem Lehrbuch (oder Leerbuch?) zu stammen, das damit die vertragliche Vereinbarung der Versendung einer Ware zu meinen scheint. Rechtlich ist beides offenbar das Gleiche, denn das Gesetz kennt nur den Begriff "Erfüllungsort", der al Ort des Leistungsschuldners (Holschuld), am Ort des Leistungsempfängers oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Ort (Bringschuld, "Schickschuld") liegen kann.
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Moin Harry,

Zitat
="HZingel"Moin Biker,

nur "Holschuld" und "Bringschuld" sind etablierte Begrifft; "Schickschuld" scheint aus irgendeinem Lehrbuch (oder Leerbuch?) zu stammen, das damit die vertragliche Vereinbarung der Versendung einer Ware zu meinen scheint. Rechtlich ist beides offenbar das Gleiche, denn das Gesetz kennt nur den Begriff "Erfüllungsort", der al Ort des Leistungsschuldners (Holschuld), am Ort des Leistungsempfängers oder einem anderen, vertraglich vereinbarten Ort (Bringschuld, "Schickschuld") liegen kann.


"Schickschuld" ist doch richtig chic, oder? Dein zarter Hinweis mit Leerbuch ist aber viel chic-er :wink:
Hans
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Ort: Tief im Westen
Nabend!

In einem Skript "Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmenesführung" habe ich folgendes gefunden:

Holschuld:
Der Schulder hat seine Leistung bereitzuhalten und den Gläubiger zubenachrichtigen, dass er sie abholen kann

Bringschuld:
Der Schuldner hat den Leistungsgegenstand an dem Wohnsitz des Gläubigers zu übergeben.

und jetzt kommt es:
Schickschuld:
Der Schuldner hat von seinem Wohnsitz aus den Leistungsgegenstand an den Gläubiger zu verschicken.

Irgendwie muss es doch einen Unterschied geben zwischen Bring und Schickschuld!??!?

cu Biker3105 8)
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Guten Abend,

Zitat
Irgendwie muss es doch einen Unterschied geben zwischen Bring und Schickschuld!??!?


Ja, aber der ist nur ein vertraglicher (und kein gesetzlicher). Die "Schickschuld" ist rechtlich gesehen ein vereinbarter ("gewillkürter") Erfüllungsort...
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Beiträge: 88
Ort: Tief im Westen
Hallo!

Da bin ich noch mal zu diesem Thema....

Also gesetzlicher Erfüllungsort, ist ja immer der Ort wo der Schuldner sein zuhause hat.

Eigentlich müsste dann auch der "Kunde", das Geld für die Leistung des Lieferanten bei sich zuhause bereit legen.
Aber Geldschulden sind "Schickschulden", sagt mein Lehrbuch "Die Prüfung der Fachkaufleute für Marketing"...
Ist das denn irgendwo gesetzlich vorgeschrieben?

cu biker3105 8)
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Also gesetzlicher Erfüllungsort, ist ja immer der Ort wo der Schuldner sein zuhause hat.


Nein, gesetzlicher Erfüllungsort kann auch ein dinglicher Erfüllungsort sein, etwa bei Bauverträgen, §269 Abs. 1 BGB ("...den Umständen zu entnehmen...").

Zitat
Eigentlich müsste dann auch der "Kunde", das Geld für die Leistung des Lieferanten bei sich zuhause bereit legen. Aber Geldschulden sind "Schickschulden", sagt mein Lehrbuch "Die Prüfung der Fachkaufleute für Marketing"... Ist das denn irgendwo gesetzlich vorgeschrieben?


Na ja, "Schickschulden" gibt es eigentlich nicht, das ist wohl die Benamsung, die sich Dein Lehrbuchautor ausgedacht hat. In der Sache stimmt das aber, man spricht eher von Bringschulden (denn Bringen ist nicht unbedingt Schicken). Rechtsquelle ist §270 Abs. 1 BGB; dort auch mit einigen Sonderfällen.
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Die Sache ist recht gut auseinanderzuhalten.
Holschuld ist der gesetzliche Regelfall. Leistungsort und Erfüllungsort sind beim Schuldner. Der Schuldner hält die Sache bereit und bietet sie an, der Gläubiger holt sie sich ab.

Bringschuld ist, wenn vereinbart ist, daß sowohl Leistungs, als auch Erfüllungsort beim Gläubiger zu sein hat. Der Schuldner muß zum Gläubiger gehen und ihm da anbieten. Der Gläubiger nimmt dann an und es tritt Erfüllung ein.

Schickschuld ist der Fall für das auseinanderfallen von Leistungs - und Erfüllungsort. Der Schuldner übergibt die Sache an eine Transportperson und wird so von seiner Leistungspflicht frei. Erfüllung tritt aber erst ein, wenn die Sache beim Gläubiger angelangt ist.
Interessant ist das nur bei der Frage der Leistungsgefahr und der Preisgefahr. Bei der Übergabe an die Transportperson tritt Konkretisierung ein, und wenn die Sache nach Übergabe zerstört wird, steht dem Versender grundsätzlich trotzdem der Anspruch auf Gegenleistung zu.

eris
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Ort: Tief im Westen
Hallo Eris,

danke für die Antwort, ich glaub so kann man sich das merken.

Nur dem Versender gesteht nur die Gegenleistung zu, wenn es kein Verbrauchsgüterkauf war, oder?
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Registriert: Jun 2006
Beiträge: 43
Richtig, der Verbrauchsgüterkauf ist da eine Ausnahme.

eris


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