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Frage zur Relativierung des § 279 HGB und Def. VG

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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 3
Guten Morgen

Eine AG schreibt eine Maschine über die ND linear ab. Im zweiten Jahr tritt eine vor. vorübergehende Wertminderung ein.

So, nun ist doch nach § 279 (1) HGB (Sonderregelung des § 253 (4) HGB) keine außerplanmäßige AFA vorzunehmen (nur bei Finanzanlagen).

Aber in meinem Fall wird § 279 HGB und § 5 (1) Satz 2 EstG relativiert, so dass man doch abschreiben kann. Warum?

Kann ich allgemein daraus folgern, dass durch die umgekehrte Maßgeblichkeit Kapitalgesellschaften auch außerplanmäßig abschreiben dürfen bei nicht andauernder Wertminderung?



Und dann habe ich noch eine Frage. Leider sind sich mein Buch und mein Prof. uneinig darüber, wie man einen Vermögensgegenstand definiert.

Er macht das immer etwas anders, als ich aus meinem Buch entnehme. Er definiert zuerst den Ansatz für VG:
- greifbare wirtschaftliche Werte
- muss zum Betriebsvermögen gehören
- muss selbständig bewertungsfähig sein (laut Prof.: mus einzelverkehrsfähig sein)

aber: Firmenwert, Godwill sind doch auch immaterielle VG aber nicht selbständig verkehrsfähig aber bewertbar.

Geht es vielleicht auch anders (leichter)?

Danke

jahira
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

zunächstmal ist anzumerken, daß das einstige Maßgeblichkeitsprinzip durch §6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (Verbot der Teilwertabsch bei vorübergeh Wertminderung) praktisch außer Kraft gesetzt wurde ("Verschröderung"). In Deinem aktuallen Fall liegen die Dinge aber etwas anders: Durch §279 Ans. 1 Satz 1 HGB darf zunächst mal die "vernünftige kfm Beurteilung" nicht angewandt werden; Satz 2 derselben Vorschrift verbietet auch die Teilwertabschreibung von AV bei vorübergehender Wertminderung. §279 Abs. 1 Satz 2 HGB und §6 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind insofern wieder parallel. Eine außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung ist der AG damit mE nach sowohl steuer- als auch handelsrechtlich verboten.

Zu Deiner zweiten Frage: leider gibt es keine zusammenhängende Legaldefinition, wie sie beispielsweise beim Asset-Begriff in den IFRS gegeben wäre. Aus verschiedenen Quellen könnte man mE nach folgende Definitionsmerkmale zusammentragen:

1. wirtschaftlicher Wert
2. selbständig dem Grunde und der Höhe nach bewertbar
3. selbständig nutzbar ("Verkehrsfähigkeit")

Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist mE nach nur ein indirektes Kriterium, denn etwas kann auch ein VG sein, was jemand anders gehört. Eigentum oder wirtschaftliche Herrschaft sind aber Begründungen der Bilanzierung dem Grunde nach (§39 AO, Leasingerlasse), damit ist das nur indirekt relevant. Was nicht slebständig nutzbar ist, ist kein eigener VG, sondern nut Teil eines insgesamt bestehenden VG, z.B. in PC eingebaute Festplatte.

Ja, das ist nicht schön... vgl. aber mal F 49: Ein Asset ist "a resource controlled by the enterprise as a result of past events and from which future economic benefits are expected to flow to the enterprise". Schön udn einfach, nich? ;-)
Mitglied
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 3
Hallo

und vielen Dank für diese schnelle Antwort.

Genau so hätte ich es auch gemacht mit der vorübergehenden Wertminderung. Leider sagt mein Buch was anderes.

Das mit den "exakten" Definitionen ist klasse!

Danke

jahira


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