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Thema Bilanzpolitik und Abschreibungen

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Dec 2005
Beiträge: 5
Hallo,

ich benötige mal wieder Hilfe für eine Aufgabe für mein Studium:

"Inwiefern sind die Abschreibungen im Rahmen der Bilanzpolitik von Bedeutung? (Detaillierte Angaben!)"

Mein Kopf ist ziemlich voll und ich weiß im Moment nicht weiter. Bin also für jede Hilfe sehr dankbar.

Gruß
Sandra
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Zitat
"Inwiefern sind die Abschreibungen im Rahmen der Bilanzpolitik von Bedeutung? (Detaillierte Angaben!)"


Hier sind mal einige Grundgedanken: Grundlage ist der Grundsatz der Unternehmensfortführung (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), so daß der Wert einer Anlage auf die voraussichtliche Nutzungszeit zu verteilen ist. Die konkrete Bilanzpolitik bewegt sich hinsichtlich Abschreibungen aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§254 Satz 1 HGB) im Rahmen der steuerlich zulässigen Methoden und Wertansätze (§§7 ff EStG) und versucht insbesondere Steuervermeidung durch entsprechendes AfA-Management zu betreiben. Die Frage der Refinanzierung der Ersatzbeschaffung ist nicht Gegenstand der Bilanzpolitik, weil die kalkulatorische Abschreibung nichjt bilanziell ist, sondern ausschließlich im internen Rechnungswesen vorkommt. Sie ist daher ein nichtbilanzielles Phänomen und für den Bilanzleser nicht ersichtlich.

Wenn hier eine Anregung drinsteckt, dann ggfs. weiterfragen! :lol:
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Hallo Sandra,

wie Harry schon geschrieben hat, wird die Afa primär zur Beeinflussung des Gewerbeertrags genutzt (im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben).

Was nun die Bilanzpolitik betrifft, so kann der handelsrechtliche Spielraum (sowohl die Nutzungsdauer, als auch die Entscheidung linear versus degressiv) durchaus relevant sein. Dazu solltest du aber bedenken, das es nie eine allgemeingültige Antwort auf solche Klausur(„Fang“)fragen gibt.

Da die Abschreibung den Werteverlust des Vermögensgegenstandes während der Laufzeit darstellt (und somit Jahr für Jahr den Buchwert verringert), ist es für den Bilanzleser durchaus relevant, welche Art der Abschreibung & welche Laufzeit (wichtig für die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages) ich als Unternehmen wähle.

Ein Beispiel

Schreibe ich als Unternehmen radikal, d.h. degressiv ab, so verringert sich der Buchwert des Anlagevermögens vergleichsweise schnell. Der Bilanzleser könnte nun vermuten – soso, geringes AV. Sehr schlecht! Das Unternehmen besitz also wenig Vermögen, arbeitet mit alten (FALSCHE Interpretation), bereits abgeschriebenen (RICHTIGE Interpretation!) Technologien. (wichtig dabei Stichworte wie goldene Bilanzregel, goldene Finanzierungsregel…etc.)
Andererseits könnte ein Bilanzleser auch zu dem Schluss kommen oh, geringes AV. Sehr gut! Wenig Mittel langfristig gebunden. Gute Möglichkeit sich einem technologischen Fortschritt anzupassen… und so weiter und sofort.

Wie Du siehst (ich hoffe du konntest meinen kurzen Ausführungen folgen) ist alles immer eine Interpretationssache. Einzig die Aussage, dass die Abschreibung für die Bilanzpolitik von Bedeutung ist, kann man unterschreiben.

Viel Glück bei Deiner Klausur.
Best,
conny
Mitglied
Registriert: Nov 2004
Beiträge: 76
Ort: Schleswig-Holstein
Moin,

es wäre noch anzumerken, wie Conny andeutet, dass in der Handelsbilanz auch steuerrechtlich unzulässige Abschreibungsverfahen zur Anwendung gelangen dürfen, sofern sie nicht gegen die GoB verstossen. So wäre eine beispielhaft degressive AfA von 40 % in der Handelsbilanz für viele Vermögensgegenstände zulässig, wohl aber keine degressive AfA von 99,9 % bei mehrjähriger Nutzung. Letzte versößt wohl gegen des Prinzip der Willkürfreiheit.

Allerdings schrenkt man durch die Wahl einer steuerrechtlich unzulässigen AfA-Methode in der Handelsbilanz den Gestaltungspielraum in der Steuerbilanz ein, da man bei der Wahl einer steurerechtlich unzlässigen AfA-Methode in der Steuerbilanz zwingend linear abschreiben muss. Degressive AfA in der Steuerbilanz gilt als Steuervergünstigung. Macht man von dieser Gebrauch, so ist über umgekehrte Maßgeblichkeit ein sog. Steuervorteilswert in der Steuerbilanz stets auch in der Handelsbilanz zum Ansatz in gleicher Höhe, also in Höhe des Steuervorteilswert, zum Ansatz zu bringen,

beste Grüße

Martin Notnagel


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