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GuV

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Mitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 353
Guten Abend,

sollte man Mieterträge aus einer Untervermietung als sonstige betriebliche Erlöse in die GuV aufnehmen, oder als außerordentliche Erträge außen vor lassen?

Danke
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend,

"Unter den Posten »außerordentliche Erträge« und »außerordentliche Aufwendungen« sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen" (§277 Abs. 4 Satz 1 HGB). Wenn das Vermietgeschäft also ein Nebengeschäft ist, weil z.B. ungenutzte Räume einem Mieter überlassen werden, so ist dies als "sonstiger betrieblicher Erlös" anzugeben. Als a.o. Ertrag kann es mE nach schon im HGB eigentlich gar nicht in Erscheinung treten, denn es ist ja stets ein bewußt durchgewührtes Geschäft; in den IFRS sind die außerordentlichen Posten jetzt praktisch ganz abgeschafft (IAS 1.85). Im Zuge der Umstellung von HGB nach IFRS/IAS sollten daher auch jetzt schon nur noch möglichst wenige außerordentliche Posten bilanziert werden.
Gast
Frage: Handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der seine Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG ermittellt? Ja?

Betrifft die Untervermietung eine Mietsache, die im Rahmen des Betriebs angemietet wurde? (Oder: Wurde die Miete für den untervermieteten Gegenstand als Betriebsaufwand erfasst?) Ja?

Dann handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Einnahme. USt-Pflicht beachten, wenn zur USt-Pflicht optiert wurde.

Buchungsvorschlag: Sonstige Erträge.
Buchungssatz: per Kasse/Bank an Sonstige Erträge
Gast
sorry, zarathustra, es geht dir um Bilanzierung.

Der Sache nach ist es da nicht viel anders, wenn die Miete für die untervermietete Mietsache als Betriebsausgabe verbucht wurde, also die Leistung des Vermieters betrieblich veranlasst war, sind auch in diesem Zusammenhang angefallene Forderungen betrieblich veranlasst.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

zur Frage der außerordentlichen Aufwendungen und außerordentlichen Erträge habe ich mich jetzt mal unter http://www.bwl-bote.de/20060212.htm etwas intensiver ausgelassen. Vielleicht ist das ja interessant?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo in die Runde,

wir haben es hier wieder mit einem Beispiel dafür zu tun, daß im Zuge der Internationalisierung der Rechnungslegungsvorschriften eine Abkehr vom Gläubigerschutzprinzip vollzogen wird. Nach meiner Auffassung gehört es zu diesem, die Ergebnisse der regulären Geschäftstätigkeit von Einmaleffekten bzw. Einflüssen abseitiger Betätigung zu bereinigen.

Wer bspw. einem Taxiunternehmer Kredit gibt, interessiert sich primär dafür, ob dieser aus dem Ertrag des Fahrgeschäftes bedient werden kann. Wenn der Unternehmer dieses mit günstigen Verkäufen gebrauchter Taxis nach China quersubventioniert, ist das durchaus nicht unter den Teppich zu kehren: wollte der Gläubiger sich auf diesem Gebiet engagieren, hätte er den Kredit nämlich einem Gebrauchtwagenexporteur gegeben. Daher halte ich die Tatsache, daß das Aussondern der Taxis ein völlig normaler Vorgang ist, nicht für entscheidend zur Beantwortung der in dieser Diskussion aufgeworfenen Frage.

Zu dieser möchte ich anmerken, daß sie sich nicht nur auf den Ausweis der Erträge beziehen darf. Gibt es Gründe, die Erlöse aus der Untervermietung vom üblichen Geschäft getrennt auszuweisen, dann gilt dies natürlich auch für die dazugehörigen Aufwendungen. Wird wie üblich die inländische Geschäftstätigkeit wenigstens teilweise von Warenproduktion und Erbringung von Dienstleistungen auf Vermietung und Verpachtung verlagert, weil die abgeschlossen Mietverträge sehr langfristig waren, muß das direkte Ergebnis daraus auch in den Jahresabschlüssen ersichtlich sein.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin Peter,

das im HGB so grundlegende Gläubigerschutzprinzip ist ein Ausfluß der kaufmännischen Vorsicht (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), die als das zentrale Prinzip des Handelsrechts überhaupt betrachtet werden kann. Und insofern hast Du zweifellos Recht, denn Grundgedanke der IAS/IFRS ist true and fair view / fair presentation. Dies kann den Gläubigerschutz umfassen, steht jedoch über dem Schutzgedanken: so soll ausgewiesen werden, was passiert ist und wo es passiert ist, und nichts soll in außerordentlichen Posten verborgen werden. Das Informationsinteresse des Abschlußlesers wird damit höher bewertet als der Gläubigerschutz - obwohl gleichwohl immer noch eine Angabepflicht in den notes besteht, man also insofern außergewöhnliche Posten erkennen kann, nur eben nicht mehr zusammengefaßt in einer Position in der GuV.


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