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BWL-Bote vom 18.01.2006 - Zu § 19 Abs. 1 UStG

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http://www.bwl-bote.de/20060118.htm

Hallo in die Runde,

die Ausübung sogen. steuerlicher Wahlrechte, wie die hier betrachtete Kleinunternehmerregelung oder die Frage, wie der Privatanteil der Kfz.-Nutzung ermittelt werden soll, ist oftmals eine rein wirtschaftliche Entscheidung. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Gesetzgeber bewußt die unternehmerische Entscheidung durch das Auftürmen von an sich unsinnigen bürokratischen Hürden (die zu überwinden den Unternehmer immer Geld kostet) Einfluß zu nehmen sucht.

Am augenscheinlichsten kann man das anhand des Fahrtenbuches nachweisen. Nehmen wir mal an, Fritz U. sei ein flottes Kerlchen und schafft es in durchschnittlich zwanzig Minuten täglich, alle besuchten Geschäftspartner, den Grund des Erscheinens bei ihnen und die Baustellenumleitungen aufzuschreiben (wir wissen, daß zu einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch noch mehr gehört). Fritz arbeitet an 240 Tagen jährlich, verbringt also rechnerisch 80 Stunden mit dem Verfassen des Fahrtenbuches. Weil er in seiner Arbeitszeit durchschnittlich 50 Euro je Stunde erwirtschaftet, müßte das Fahrtenbuch mindestens 4.000 Euro Steuern (!) einsparen, damit er bei dieser - dazu äußerst kreativen - Beschäftigung nicht draufzahlt. Es ist daher kein Wunder, daß auch Steuerberater die Pauschalierung bevorzugen, wohl wissend, in welcher Größenordnung sie dabei übervorteilt werden.

Wenden wir uns nun der von Harry im BWL-Boten aufgegriffenen Kleinunternehmerregelung zu. Deren Charme ist nicht so einfach rechnerisch zu erfassen, wie die Niederungen des Fahrtenbuchschreibens.

Zunächst gibt es da die Unternehmer, deren Wertschöpfung überwiegend in eigener geistiger Arbeit besteht. Gegenüber den von den Erlösen abzuführenden Umsatzsteuerbeträgen kann man bei ihnen die Vorsteuer auf Kopierpapier und Telefongebühren getrost vernachlässigen. Das Optieren (mit Bindung auf fünf Jahre) wäre für sie ein echter Wettbewerbsnachteil, manche Dienstleistung ist überhaupt nur als Kleinunternehmer zu marktgerechten Preisen zu erbringen.

Als nächstes Argument für oder gegen die Kleinunternehmerregelung stellt sich die Frage, ob Buchführung und Steuerklärung ohnehin selbst erstellt werden oder in dem Falle selbst erstellt werden könnten, wenn nicht regelmäßig Voranmeldungen abzugeben und eine Jahressteuer zu ermitteln wären. Hier steht die zweifelsohne von Harry richtig erfaßte steuerliche Ungerechtigkeit möglicherweise vielfach höheren Ausgaben für externe Dienstleister gegenüber.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, daß Unternehmer hierzulande als die Deppen der Nation betrachtet werden. Aus fiskalischen Gründen wurden in der Vergangenheit mehrfach umsatzsteuerliche Regelungen eingeführt, die darauf angelegt sind, das Klima zwischen Geschäftspartnern zu vergiften. Seien es die des § 14 UStG, nach denen kaum mehr ein Unternehmer ohne Unterstützung seines StB in der Lage ist, eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung zu erstellen, seien es die Aufbewahrungspflichten der Kunden. Für einen Kleinunternehmer nach § 19 (1) UStG ist es egal, ob eine Eingangsrechnung dem § 14 UStG entspricht, er hat sowieso keinen Vorsteuerabzug. Zudem ist die Frage, ob der Kunde eine Rechnung haben will oder nicht, bei ihm für den zu zahlenden Preis nicht maßgebend.

Wir sehen also, daß die Entscheidung für oder gegen eine Regelung nicht allein an deren ertragssteuerlicher Wirkung festgemacht werden kann. Zumal eine solche ohnehin nur dann eintritt, wenn ein Einkommen in entsprechender Höhe erzielt wird ...

Grüße,
Peter

P.S.: Es entspricht nicht dem Selbstverständnis der meisten Steuerberater, den Mandanten zu erklären, wie man Rechnungen schreibt.
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Hi Peter,

in dem Artikel, den Du verlinkst, steht meines Wissens nix von §19 Abs. 1 UStG, also der Kleinunternehmerregel. Der dort verwendete Begriff "Kleinunternehmer" bezieht sich nur auf das Nichtvorliegen der Buchführungspflicht i.S.d. §140, 141 AO. Ich gehe vielmehr ja gerade von einer bestehenden Umsatzsteuerpflicht aus, ob i.S.d. §19 Abs. 2 UStG optiert oder wegen Überschreitung der Grenzwerte, ist da eigentlich egal. Der Artikel stellt vielmehr dar, daß bei Anwendung der Einnahme-Überschuß-Rechnung i.S.d. §4 Abs. 3 EStG und gleichzeitiger Anschaffung von Anlagevermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, faktisch die abgeführte (!) Umsatzsteuer erneut versteuert wird, indem sie zur ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugezählt wird. Der Unternehmer, der Einnahme-Überschuß-Rechnung macht, wird damit schlechter behandelt als der Unternehmer, der eine "große" Buchführung führt. Dies hat zunächst nichts mit dem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerproblem zu tun. Es betrifft nicht nur kleine gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, sondern auch alle Freiberufler, die ja wegen Fehlens der Gewerbetätigkeit nie unter den §141 AO fallen können.

Ich habe den dort mit dem Zahlenbeispiel dargestellten Mechanismus gerade selbst schmerzhaft zu spüren bekommen, denn wir hatten gerade (vor knapp zwei Jahren) eine größere Anschaffung :-)
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Hallo Harry,

Du hast Recht - Du beziehst Dich auf einen Unternehmer, der nicht buchführungspflichtig ist. Jedoch bleibt nur bei einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer die Vorsteuer im Anlagevermögen hängen, weil die Inanspruchnahme des § 19 (1) UStG den Vorsteuerabzug ausschließt.

Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 (3) EStG ermitteln, haben nicht nur die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerzahllast, sondern auch die an Lieferanten gezahlten Vorsteuern in den Betriebsausgaben. Somit ergeben sich bei ihnen einkommensteuerliche Verschiebungen nur bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen, die im Folgejahr an das Finanzamt geleistet werden.

Ich möchte Dich bitten, den Begriff "Kleinunternehmer" zukünftig nur noch im umsatzsteuerlichen Sinne zu verwenden. Das deshalb, weil die entsprechende Umsatzgrenze auch diejenige ist, unter der man die schöne bunte Anlage EÜR nicht zu verwenden braucht. Dagegen bezeichnet man die nach § 4 (3) EStG ihren Gewinn ermittelnden Unternehmer landläufig als "Überschußrechner".

Grüße,
Peter
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Hi Peter,

Zitat
Ich möchte Dich bitten, den Begriff "Kleinunternehmer" zukünftig nur noch im umsatzsteuerlichen Sinne zu verwenden.


OK, da hast Du Recht...

Zitat
Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 (3) EStG ermitteln, haben nicht nur die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerzahllast, sondern auch die an Lieferanten gezahlten Vorsteuern in den Betriebsausgaben.


Soweit ich weiß, können auch Überschußrechner die Vorsteuer aus den Betriebsausgaben "ziehen". Vereinnahmte Umsatzsteuer gehören aber zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, aber an das FA geleistete USt.-Zahlungen sind Betriebsausgaben.

Mein Beispiel in http://www.bwl-bote.de/20060118.htm zeigt, daß dies zunächst ertragsteuerlich zum gleichen Ergebnis kommt wie bei einem "voll" buchführungspflichtigen Unternehmer; macht der Überschußrechner aber Anschaffungen, im Beispiel die Anlage für brutto 348 Euro, so reduziert das seine Zahllast. Die vereinnahmte USt gehört aber weiter voll (!) zur einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die festgesetzte Einkommensteuer wäre also im Jahr der Anschaffung höher als beim bilanzierungspflichtigen Unternehmer - eine systemische Ungleichbehandlung.

Oder habe ich da irgendwas vergessen?

Die AfA jedenfalls nicht, denn ich nehme an, daß die Anlage am Ende des jahres gekauft wird; die Zwölftel-AfA würde den Betrag der USt. nicht kompensieren. Die ertragsteuerliche Mehrbelastung bestünde daher auch, wenn man die AfA mitrechnen würde.
Gast
Der Einnahme-Überschuss-Rechner stellt sich gegenüber den Bilanzierer insofern besser, als seine Forderungen nicht in die Gewinnermittlung eingehen. Das ist eine klare Bevorteilung der freien Berufe, ist so beabsichtigt und gewollt. Noch stärker bevorteilt werden nur Landwirte, aber das ist eine andere Schublade.

Im übrigen steht jedem Gewerbetreibendem, und ich denke, sogar jedem Freiberufler, frei, zur Bilanzierung zu optieren. Auch Bilanzierer können, sofern sie innerhalb der Umsatzgrenze bleiben, umsatzsteuerlich zur Ist-Versteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) optieren.

Was das von Peter angesprochene Problem der ordnungsmässigen Erteilung von Rechnungen angeht, sehe ich hier einen Rechtsmissbrauch (Verstoss gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip) das eine Anrufung des BVerfG rechtfertigen würde.
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Hallo Ihr beiden,

der Unterschied zwischen der Überschußrechnung und dem Vermögensvergleich ist doch der, daß bei Ersterer nur tatsächlich geleistete Zahlungen steuerlich wirksam werden. Dagegen hat der Bilanzierer nicht lediglich das Vermögen mehrende Forderungen zu versteuern, sondern wird auch Schulden als negatives Vermögen mindernd berücksichtigen.

Bei einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer haben Rechnungen nur die Funktion, Ausgaben einkommensteuerlich als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Wenn jemandem bspw. mangels Rechnungsnummer der Vorsteuerabzug versagt wird, heißt das mithin nicht, daß der zu versteuernde Gewinn um den Rechnungsbetrag erhöht würde. Dem Kleinunternehmer kann es folglich egal sein, ob auf der Eingangsrechnung eine Rechnungsnummer draufsteht, oder nicht.

Abschließend zu der im BWL-Boten angeführten Maschine für 300 Geldeinheiten zuzüglich 48 GE Umsatzsteuer:

Aktiviert wird sie nur beim Kleinunternehmer oder bei der ausschließlichen Verwendung für steuerfreie Umsätze mit 348 GE. In jedem anderen Fall werden, wie beim Bilanzierer auch, lediglich 300 GE Grundlage für die AfA.
Soweit zum Ende des Voranmeldungszeitraumes eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann die Vorsteuer auf der UStVA geltend gemacht werden. Hat der Überschußrechner die Rechnung zum Jahresende bereits bezahlt, so sind die 48 GE Vorsteuer auch Betriebsausgabe.

Grüße,
Peter
« Zuletzt durch Peter am 05.02.2006 22:20 Uhr bearbeitet. »
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Guten Abend,

Zitat
Der Einnahme-Überschuss-Rechner stellt sich gegenüber den Bilanzierer insofern besser, als seine Forderungen nicht in die Gewinnermittlung eingehen.


Ja, solange sie Forderungen bleiben - aber in der Totalanalyse besteht kein Unterschied, wenn alle vereinbarten Entgelte auch vereinnahmt werden. Einen Unterschied kann ich nur mit Blick auf die Probleme bei der Teilwertabschreibung von Forderungen i.S.d. §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG erkennen, wenn die Wertminderung nicht endgültig ist, etwa weil noch nicht wirklich endgültig gewiß ist, daß der Kunde nicht mehr zahlen wird.

Zitat
Im übrigen steht jedem Gewerbetreibendem, und ich denke, sogar jedem Freiberufler, frei, zur Bilanzierung zu optieren.


Wohl wahr - aber vor dem Mehraufwand und den entsprechenden Mehrkosten einer Bilanzierung werden viele Überschußrechner zurückschrecken.
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@Peter,

Zitat
Aktiviert wird sie nur beim Kleinunternehmer oder bei der ausschließlichen Verwendung für steuerfreie Umsätze mit 348 GE. In jedem anderen Fall werden, wie beim Bilanzierer auch, lediglich 300 GE Grundlage für die AfA.


Richtig, aber nichts anderes habe ich behauptet. Nun gilt aber: die USt.-Zahlungen an das FA sind Betriebsausgabe aber die vereinnahmte USt. ist zusätzlich (!) Bemessungsgrundlage für die ESt. Hat der Überschußrechner ohne die Anlage (anfängliches Beispiel), so hätte er eineZahllast von 64 Euro. Hiervon gehen jetzt aber die 48 Euro Vorsteuer der Anlage ab, d.h., es bleibt eine Zahllast i.H.v. 16 Euro. Dem steht aber weiterhin die brutto vereinnahmte Summe i.H.v. 1.160 Euro gegenüber. Die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage steigt also im Jahr der Anschaffung in Höhe der Vorsteuererstattung für gerade diese Anschaffung - eine heftige Ungleichbehandlung, finde ich.
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Hallo Harry,

gesetzt den Fall, der Überschußrechner hat die Anlage zum Jahresende bezahlt, sieht seine Gewinnermittlung wie folgt aus:

Einahmen:
Umsatzerlöse 1.000
vereinnahmte USt 160

Summe Einnahmen 1.160

Ausgaben:
allgemeine Betriebsausgaben 600
AfA (3 Jahre linear als Beispiel) 100
verauslagte Vorsteuer 144

Summe Ausgaben 844

zu versteuernder Überschuß 316

Im Folgejahr gibt er die Steuererklärungen ab und bezahlt die USt in Höhe von 16 GE. Diese mehren dann unter "gezahlte USt" die Betriebsausgaben. Auf diese Verschiebung entsprechend der Zahlungsflüsse (§ 11 EStG) hatte ich bereits hingewiesen. Bei annähernd gleichen Verhältnissen ist sie jedoch ein Einmaleffekt. Es werden lediglich Verluste vom Jahr der Betriebseröffnung ins Jahr nach der Betriebseinstellung (nachträgliche Betriebsausgaben) verschoben. Wie Schwobski schon schrieb: wem das nicht gefällt, der muß bilanzieren.

Grüße,
Peter
« Zuletzt durch Peter am 05.02.2006 23:01 Uhr bearbeitet. »
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Hallo Harry,

Zitat
Überschußrechner:
Erträge = 1.160, Aufwendungen = 696 minus UStZahlungen 16 = 680, ESt.-Bemessungsgrundlage also 1.160 minus 680 = 480.


Nein.
Wenn Du die AfA unberücksichtigt lassen willst, ist der Überschuß = 416. Ich meine aber, daß gerade diese "Vereinfachung" das eigentliche Problem der Darstellung ist.

Die 16 GE USt werden erst im Folgejahr bezahlt und auch erst dann berücksichtigt. Warum Du die von den Betriebsausgaben abziehst, ist mir ein Rätsel. Außerdem fehlen die 48 GE Vorsteuer für die Anlage.

Wegen der unterschiedlichen zeitlichen Betrachtungsweise ist die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast beim Überschußrechner eine andere Baustelle, die mit Deinen Betrachtungen nichts zu tun hat.

Nehmen wir mal an, der Überschußrechner erziele zu gleichen Teilen steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze, wobei letztere den Vorsteuerabzug ausschließen, und er verwende seine Materialien und Geräte gleichmäßig für die gesamte Leistungserbringung. Dann sieht seine Gewinnermittlung wie folgt aus:

Einahmen:
Umsatzerlöse 16% 500
Umsatzerlöse stfr. 500
vereinnahmte USt 80

Summe Einnahmen 1.080

Ausgaben:
allgemeine Betriebsausgaben 600
AfA (3 Jahre linear als Beispiel) 108
verauslagte Vorsteuer 60
nicht abzugsfähige Vorsteuer 60

Summe Ausgaben 828

zu versteuernder Überschuß 252

Wie wir sehen, hat sich die Höhe der Betriebsausgaben gegenüber dem ersten Fall (alle Umsätze steuerpflichtig) nur dadurch verändert, daß die Hälfte der auf die Anlage entfallenden Vorsteuer Bemessungsgrundlage für die AfA geworden ist (AK netto 300 zuzügl. 24 n.abzugsf. Vorsteuer = 324). Dies wäre aber auch im Fall des Bilanzierers nicht anders, daher kann von einer Ungleichbehandlung infolge der Gewinnermittlungsart keine Rede sein.

Der Bruttobetrag einer Rechnung sollte zur besseren Übersichtlichkeit nur dann der jeweiligen Kostenposition zugeordnet werden, wenn die ausgewiesene Steuer in voller Höhe nicht abzugsfähig ist.

Grüße,
Peter
« Zuletzt durch Peter am 07.02.2006 14:47 Uhr bearbeitet. »
Gast
Unternehmer U kauft im Jahr 1 Ware für 1.160,00 auf Ziel.

Gewinn, Bilanz 0,00
(Bestandsveränderung 1.000,00 ./. Wareneinkauf 1.000,00)
Gewinn bei EÜR 0,00

Unternehmer U gibt im Jahr 02 die USt-Jahreserklärung für 01 ab, Erstattungsanspruch EUR 160,00
Unternehmer U verkauft die im Vorjahr angeschafften Ware für EUR 2.320,00.
Unternehmer U bezahlt die im Vorjahr für EUR 1.160,00 angeschaffte Ware.


Gewinn, Bilanz 1.000,00
(Erlöse 16% 2.000,00 ./. Bestandsveränderungen 1.000,00)

Gewinn, EÜR 1.320,00
(USt-Erstattung 160,00 + Erlöse 16% 2.000,00 + USt 16% 320,00 ./. Zahlung Ware einschl. Vorsteuer 1.160,00)

Unternehmer U gibt im Jahr 03 seine Geschäftstätigkeit auf. Die USt-Jahreserklärung für 02 muss er noch abgeben: Zahllast EUR 320,00.

Gewinn, Bilanz 0,00
Gewinn, EÜR ./. 320,00

Totalgewinn . . Bilanz . . . . EÜR

01 . . . . . . 0,00 . . . . 0,00
02 . . . . . . 1.000,00 . . 1.320,00
03 . . . . . . 0,00 . . ./. 320,00

insgesamt . . . . 1.000,00 . . 1.000,00

Wenn ich richtig gedacht und gerechnet habe, vermag ich keine Ungerechtigkeit zu erkennen. Der zahlungsbedingte Zeitversatz bei der EÜR wird durch andere Vorteile aufgewogen.
Die Tatsache, dass der Soll-Versteuerer (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) die USt für seinen Forderungsbestand vorfinanzieren muss (im Handel, bei dem ein Zahlungsziel von 30 Tagen die Regel ist, wäre dies etwa ein halber bis über ein Monatsumsatz, je nachdem wieviele Kunden den Skonto nutzen - btw: noch ein Argument, im kaufmännischen Unterricht auf den Nutzen des gewährten Skonto aus Sicht des Verkäufers hinzuweisen) scheint mir da sehr viel gravierender zu sein, obwohl das nirgendwo thematisiert wird - ausser bei der Vorzugsregelung für Unternehmen in den neuen Bundesländern (ich meine die unterchiedlichen Grenzen für die Option zur Ist-Versteuerung).
Mitglied
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Hallo Schwobski,

meinerseits volle Zustimmung!
Lediglich bei

Zitat
Unternehmer U kauft im Jahr 1 Ware für 1.160,00 auf Ziel.

Gewinn, Bilanz 0,00
(Bestandsveränderung 1.000,00 ./. Wareneinkauf 1.000,00)
Gewinn bei EÜR 0,00


hätte ich anstelle "Wareneinkauf" lieber "Verbindl. aus Lieferungen und Leistungen" (Verb. L.u.L.) geschrieben, weil die Rechnung in 01 nicht bezahlt wird.
Der Totalgewinn muß unabhängig von der Gewinnermittlungsart immer gleich sein. Man kann es beim Überschußrechner vermeiden, im Jahr nach der Betriebsaufgabe nachträgliche Betriebsausgaben anfallen zu lassen, wenn sich diese mangels zu versteuerndem Einkommen nicht mehr auswirken würden, indem man eine Aufgabebilanz aufstellt.

Grüße,
Peter


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