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Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Hallo Forumteilnehmer, hallo Harry,

nach einer kontroversen Diskussion mit einem Steuerberater würde ich gern noch einmal die repräsentative Meinung dieses Forums einholen.

Vor einigen Wochen hatte ich bereits zu diesem Thema ein Posting, was mich inhaltlich zwar in meiner Meinung bestätigte, jedoch heute diametral zur Ansicht des Steuermenschens stand.

Es geht um die Bilanzierung einer Darlehensverbindlichkeit bzw. insbesondere um den Ansatz eines Abgrenzungspostens.

Ausgangslage
Finanzierung eines Fahrzeugs (Annuitätendarlehen über die Auto-Bank)
Kreditnennbetrag = 100.000 Euro;
Auszahlbetrag 100%
Laufzeit = 3 Jahre
Zinsen über die Laufzeit ca. 8.000 Euro;

Ich ging davon aus, Bank 100.000 an Verb. KI 100.000. That`s it!

Nun ist jedoch der Steuerberater der Meinung (angeblich gängige BFH-Rechtssprechung), dass, sofern die Zinsen zu Beginn der Laufzeit feststehen, diese als RAP aktiviert werden MÜSSEN! Unabhängig davon, ob diese erst in Zukunft gezahlt werden (also im Rahmen der abgebuchten Annuität).

Meine Nachfrage, worin denn der Unterschied zu einem normalen Bankdarlehen bestünde, wurde damit beantwortet, dass in diesem Falle die zukünftig zu leistenden Zinsen kein fester Vertragsbestandteil wären, da diese (auf Grund der i.d.R. langen Laufzeiten) zu bestimmten, vorher festgelegten Zeitpunkten (Konditionsanpassungen), neu errechnet würden.

Nach dieser Logik müssten doch dann zumindest die bis zur nächsten Konditionsanpassung feststehenden Zinsen als RAP aktiviert werden, oder?

Könnte mir jemand zu dieser Problematik etwas sagen bzw. einen guten Link geben? Kennt sich jemand mit der aktuell gültigen BFH-Rechtsprechung aus?

Besten Dank,
Conny
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Conny,

ich hätte hier auch Bank AN VerblDarl. 100.000 gebucht, und einen RAP nur, wenn ein Damnum besteht (aber hier sind es ja Auszahlung 100%). Allerdings kenne ich auch nicht die gesamte BFH-Rspr und es könnte immerhin sein, daß so ein Urteil besteht - bei Leasing macht man es übrigens auch ähnlich. Es könnte also mE nach sein, daß Dein Steuerbrater Recht hat, aber das wäre mir auch neu. Nun ja, man lernt ja nie aus! ;-)
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Conny,

bekanntlich ist der Teufel ein Eichhörnchen. Ich kenne bei den Abzahlungsdarlehen zwei Spielarten:

Eine, bei der die Zinsen im Laufe des Darlehens berechnet werden und mithin auch nur für die Zeit Zinsen anfallen, in der das Darlehen in Anspruch genommen wird. Die Bank, bei der ich diese Konditionen hatte, räumte ein jederzeitiges Sondertilgungsrecht ein, verlangte aber eine Abschlußgebühr (die dann tatsächlich über die Laufzeit zu verteilen wäre).

Bei der anderen Variante, bei der ich mich verständlicherweise nicht zu einem Vertragsabschluß durchringen konnte, erhöhte die Bank vertraglich die Kreditverbindlichkeit vorweg um die Schuldzinsen für die volle Laufzeit - bei einer Ablösung bspw. nach einem halben Jahr hätte sich hier ein Effektivzins ergeben, bei dem jeder Kredithai vor Neid dunkelgrün angelaufen wäre.

Ich weiß nicht, ob es sich im hier behandelten Fall um ein ähnlich entgegenkommendes Kreditinstitut handelt. Es drängt sich mir aber geradezu der Hinweis auf, im Kreditvertrag nachzusehen, ab wann geleistete Zahlungen (wie bei einer gezillmerten Versicherung) denn überhaupt Tilgungsbeträge enthalten sollen. Zahlt "König" Kunde zuerst den kompletten Zinsbetrag, so hätte der StB mit der Forderung nach Rechnungsabgrenzung Recht.

Grüße,
Peter
Gast
Annahme:
Finanzierungsbetrag EUR 100.000,00
Zinsen 3 Jahre EUR 8.000,00
zahlbar in 36 Raten zu EUR 3.000,00 monatlich.

Die schnell-und-dreckig-Lösung:
Buchung Darlehen
(der Erwerb des Pkw wurde über Kreditorenkonto gebucht)
per Verbindlichkeiten L+L (Kreditor) EUR 100.000,00
und ARAP EUR 8.000,00
an Verbindlichkeiten Kreditinstitute EUR 108.000,00

Buchung der Finanzierungsrate
per Verbindlichkeiten Kreditinstitute EUR 3.000,00 an Bank EUR 3.000,00

Buchung der Darlehenszinsen zum Jahresende:
In einer Nebenrechnung wurde für die ARAP des Zinsbetrags mittels der Zinsstaffelmethode der jährliche Zinsanteil ermittelt, der Zins für das Jahr 01 betrage EUR 5.000,00 (Annahme!)
per Zinsen langfristige Darlehen EUR 5.000,00
an Aktive RAP EUR 5.000,00

Der Vorteil: leicht zu handhaben
Der Nachteil: Darlehen sind zum Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Das sind aber nicht die zum Bilanzstichtag noch ausstehenden Raten, sondern der nach dem Ratenplan jeweils zum Bilanzstichtag geschuldete Darkehensbetrag ohne Zinsanteil.


Deshalb die saubere Lösung:
Tilgungsplan anfordern (oder selbst erstellen, Excel ist hier sehr hilfreich), den Finanzierungsbetrag als Verbindlichkeit einbuchen und bei jeder Rate den Tilgungsanteil gegen Darlehen, den Zinsanteil auf Aufwandskonto buchen.

Beispiel: Darlehen wie oben.
Die erste Rate über EUR 3.000,00 setze sich aus einem Tilgungsanteil über EUR 750,00 und einem Zinsanteil über EUR 2.250,00 zusammen.

Darlehensaufnahme:
per Verbindlichkeiten L+L (Kreditor) EUR 100.000,00
an Verbindlichkeiten gg. Kreditinstitute EUR 100.000,00

Erste Darlehensrate:
per Verbindlichkeiten gg. Kreditinstitute EUR 750,00
und Darlehenszinsen langfristige Darlehen EUR 2.250,00
an Bank EUR 3000,00

Diese Buchungen sind zwar umständlicher, aber dem Erfordernis, den Rückzahlungsbetrag des Darlehens auszuweisen, nicht die Summe der geschuldeten Raten, wird Rechnung getragen (Nebeneffekt zur Belohnung der Umstandsesel: Der Darlehensbetrag wird niedriger ausgewiesen, da ohne Zinsanteil, das macht sich in Zusammenhang mit Basel II und Ratinggeschichten etwas besser).

Zusammenfassung:

Beim Bilanzierer würde ich umständlicher buchen (wie unter saubere Lösung dargestellt), weils so richtig ist.

Beim Einnahme-Überschuss-Rechner, den der Himmel vor der Bilanz und dem Rating schützen möge, würde ich so buchen, wie unter quick-and-dirty dargestellt, weils schneller geht und für den Mandanten einsichtiger ist, der schuldet in seinem Denken eben die noch ausstehenden Raten.
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Hi Schwobski,

ausgesprochen angenehm Deinen Beitrag zu lesen.
Du wirst es nicht glauben, aber ich habe die Darlehensverbindlichkeiten bis dato so gebucht (bzw. buchen lassen), wie Du es im zweiten Teil beschrieben hast (…die saubere Lösung). Jedoch besteht der Steuerberater auf eine Umbuchung gemäß der „schnell-und-dreckig-Lösung“.

Was soll das, oder?

Wie gesagt, er beruft sich auf geltende Rechtsprechung des BFH. Und die Geschäftsführung neigt dazu, in solchen Angelegenheiten eher dem Steuerberater als dem Controller zu glauben. Mir ging es weniger um geltendes Handels- bzw. Steuerrecht, als vielmehr um die Auswirkungen in Sachen Basel II. Für unsere EK-Quote wäre (wie Du es ebenfalls so schön erwähnt hast –genau genommen sprichst Du mir aus der Seele) „die saubere Lösung“ durchaus relevant.

Nun ja…

Best,
conny
Mitglied
Registriert: Aug 2005
Beiträge: 33
Ort: Düren
Weiß der Steuerberater denn nichts über das angebliche Urteil des BFH?
Aktenzeichen? Oder zumindest ein Jahr, indem es verkündet wurde?

Ich habe gerade mal versucht ein derartiges Urteil des BFH zu finden, war aber sehr ergebnislos.
Wäre ja mal eine interessante Sache dieses Urteil zu lesen.
Mitglied
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Auch ich habe vergeblich recherchiert und bis dato noch keine weitere Rückmeldung vom Steuerberater. Bin gespannt wie ein Flitzebogen auf das (oder die) Urteile, wenn es denn solche gibt.


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