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AfA-Erweiterungsinvestition

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Hallo Conny, Harry und Peter,

Conny hatte schon mal eine Frage zu diesem Thema gestellt. Ich möchte auch etwas dazu wissen.

Von welchen Wiederbeschaffungskosten ist bei der kalk. AfA des folgenden Beispiels auszugehen.

Bsp.: Kein LKW, sondern eine gewerbliche Immobilie mit 1 Mio Euro Kaufpreis ohne Inventar und Grundstück wird erworben. Bevor sie in Betriebsbereitschaft versetzt wird ist von folgenden Investitionen auszugehen.
a) 100.000 Euro Instandsetzung und Modernisierungsausgaben
b) 2.000.000 Euro Erweiterungsinvestition
c) zuzügl. 20.000 Euro für Beratung und Planung durch Architekten usw. der Positionen a) und b)

Kann/Muß ich die Summe aus allen Positionen zur überschlägigen Berechnung der kalk. AfA heranziehen?

Gruß und Danke
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Moin,

verwechsele bitte die kalkulatorische Rechnung nicht mit der steuerlichen AfA. Dort hättest Du klare Aktivierungsregeln, aber hier mußt Du über den künftigen Ersatz der Anlagenach denken. Für eventuelle Grundstücke, die sich nicht abnutzen, gibt es daher keinen Wiederbeschaffungswert und auch keine kalk. Abschreibung. Für abnutzbare WG wäre zu überlegen, ob Du in dem Zeithorizont des potentiellen Ersatzes (mindestens mehrere Jahrzehnte) noch von einer Fortsetzung des Geschäftsbetriebes (und damit einer Ersatzinvestition) ausgehst. Anstatt einer kompletten Neuanschaffung kannst Du auch von den erwarteten Auszahlungen einer künftigen Generalsanierung ausgehen und diese als WBW kalkulatorisch abschreiben. Falls dies alles über eine so lange Zeit unmöglich ist, ist es eine "Notlösung", die AK als Grundlage der kalk. AfA zu verwenden - aber das ist eben nur eine Notlösung.
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Hallo Harry,

"Anstatt einer kompletten Neuanschaffung kannst Du auch von den erwarteten Auszahlungen einer künftigen Generalsanierung ausgehen und diese als WBW kalkulatorisch abschreiben."

Genau davon möchte ich ausgehen. Und dazu wollte ich wissen, ob der Ansatz des WBW mit den genannten Werten (a,b,c) richtig ist. Oder lässt man die Beratungskosten bei der Ermittlung des WBW eher weg?

Gruß
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Wenn Du (ersatzweise) von den AK ausgehen willst, wären a) und b) gewiß auch zur kalk. Abschreibung relevant; c) würde ich einbeziehen, wenn es steuerlich einzubeziehen ist und Du zudem erwartest, daß es bei der späteren Ersatzinvestition auch erforderlich sein wird. Das Kriterium ist damit etwas enger als die steuerliche Seite. Ich würde in Unkenntnis der Details vermutlich eher für eine Einbeziehung von c) plädieren.
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Beiträge: 45
Grüß Dich „Radkappe“,

also ich kann Dir nur sagen, wie ich das Thema kalkulatorische Afa stets angehe. Nehme jedoch nicht in Anspruch, dass es sich hierbei um die Weißheit schlechthin handelt.

Ich persönlich betrachte die kalk. Afa als eine betriebswirtschaftlich notwendige Antwort auf die allgemeingültige, i.R. absolut an den Realitäten vorbeigehende (vorgegebene Nutzungsdauer) bilanzielle Afa.

Dementsprechend frage ich immer zu allererst, von welcher tatsächlichen ND ich bei einem asset auszugehen habe, welchen Verkehrswert (nicht Buchwert!) dieser am Ende der ND haben könnte und insbesondere, welche Kosten mir zu diesem Zeitpunkt bei einer Ersatzinvestition entständen. Anhand dieser Prognosen richte ich meine Berechnungen zur kalk. Afa aus.

In Deinem speziellen Fall klingt es so, als ob sich dieser monströse Betrag für Erweiterungsinvestitionen nicht nur auf die Immobilie an sich, sondern ggf. auch auf Betriebs- und Geschäftsaustattung bezieht. Wenn dem so wäre, fällt dieser Teil schon mal aus der Berechnung heraus. Wenn nicht, so solltest Du Dich fragen, ob ein solcher Betrag am Ende der ND erneut von Nöten wäre. Denn genau das ist m.E. die Quintessenz der kalk. Afa. Unter Berücksichtigung von Inflation bzw. sämtlichen Arten von möglichen Preissteigerungen einen zahlenmäßigen Wert zu errechnen, der den tatsächlichen Werteverzehr (-Verlust) über die angenommene ND richtig darstellt (und somit in der Deckungsbeitragsrechnung eingepreist werden kann) und mir damit nach Ablauf der ND ein Ersatz ermöglicht. Somit spielen die tatsächlich angefallenen AK/HK, insbesondere wenn es sich um einmalige Kosten handelt (z.B. irgendwelche Planungsleistungen), die perspektivisch ggf. nicht mehr nötig sind, nur bedingt eine Rolle.

best,
Conny
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Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hi Conny,

willst Du damit sagen, daß die Planungsausgaben, wenn sie nur einmalig anfallen und nach Ablauf der ND nicht erneut anfallen, nicht einzukalkulieren sind?

Wenn ja, gibt es Deines Wissens für dieses Vorgehen irgendeinen literarischen Beleg?

Gruß :wink:
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Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Im Prinzip ja. Zumindest würde ich sie nicht mit einbeziehen. Schließlich ist doch eine Abschreibung nichts anderes als eine vorweggenommene „Einpreisung“ von voraussichtlich anfallenden Wiederbeschaffungskosten. Und wenn eine Planungsleistung nicht mehr anfällt, brauche ich diese nicht berücksichtigen. Als Kaufmann neigt man ja immer dazu, sehr konservativ zu kalkulieren. Jedoch eine nicht notwendige bzw. nicht wirklich anfallende Auszahlung einzurechnen, würde doch die Berechnung ad absurdum führen. Denn eben jene Präzision, die die steuerliche Afa nicht zu leisten im Stande ist, soll doch nach Möglichkeit mit der kalk. Afa erreicht werden. Wobei zugegebenermaßen trotzdem vieles antizipativ bleibt.

Wie nun das Schrifttum dazu steht, kann ich nicht genau sagen. Ich vermute, Du würdest „sowohl-als-auch“ Meinungen zu diesem Thema finden.

Best,
Conny


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