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Bilanzierung - Darlehensverbindlichkeit

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Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Grüzi Zusammen,
mal zwei Verständnisfragen zum richtigen Ausweis einer Darlehensverbindlichkeit bzw. eines erfolgswirksamen Aufwands.

a) angenommen

Aufnahme eines Darlehens über 100.000 (ohne Disagio)
gesamte Zinsen über die Laufzeit (z.B. 5 Jahre) von 10.000

nach meinem Verständnis

Passivierung Verbindlichkeit ggü. KI 100.000 - that`s it!

Nun meine Frage
Wäre eine Passivierung von 110.000 Verb. ggü. KI bei gleichzeitiger Aktivierung von ARAP 10.000 ein Verstoß gegen § 253 (1) S. 2 HGB?

b) eine Fa. kauft RHB für 10.000 (p.a.)
benötigt selber 5.000 und veräußert 2.000 (zum Einkaufspreis)

Ausweis
Ertrag (Umsatzerlös) = 2.000
Aufwand (für RHB) = 7.000
Vorräte (Bilanz) = 3.000

Wäre das Einbuchen der 2.000 Umsatzerlöse als Aufwandsminderung ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot gem. § 246 (2) HGB?
sprich
Aufwand 7.000 ./. 2.000 = 5.000
Vorräte (Bilanz) = 3.000

Vielen Dank im Voraus.
best,
Conny
Mitglied
Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Wäre eine Passivierung von 110.000 Verb. ggü. KI bei gleichzeitiger Aktivierung von ARAP 10.000 ein Verstoß gegen § 253 (1) S. 2 HGB?


Ja, denn dort steht ja "Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag ... anzusetzen". Dieser beträgt aber nur 100.000. Die Buchung eines ARAP ist nur bei einem Disagio zulässig, denn wäre hier beispielsweise die Auszahlung 95%, so wäre ja auch eine Rückzahlung i.H.v. 100.000 zu passivieren, aber zugleich eine Rechnungsabgrenzung von 5.000.

Zitat
b) eine Fa. kauft RHB für 10.000 (p.a.)
benötigt selber 5.000 und veräußert 2.000 (zum Einkaufspreis)


Hier ist mir nicht klar, was mit dem Rest passiert. Liegt der noch am Lager? Wenn ja, ist Dein Ausweis ok.

Zitat
Wäre das Einbuchen der 2.000 Umsatzerlöse als Aufwandsminderung ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot gem. § 246 (2) HGB?


Ich denke prinzipiell nein, weil dies ja eine Eigennutzung ist, aber wenn es als Aufwandsminderung (also auf einem Aufwandskto im Haben) erfaßt wird, schon; hier liegt nämlich ein Verkauf an sich selbst vor, d.h., es wäre je nach Rechtsform über das Verkaufskonto oder das Privatkonto zu buchen. Aus Sicht des Lagers ist es kein Unterschied, ob die Bedarfsobjekte für Verkauf an Dritte oder für Eigenbedarf entnommen werden - ein Verbrauch (durch die Entnahme) führt zur Aufwandsbuchung.

Dein Irrtum scheint zu sein, daß Du offenbar den Einkauf für einen Aufwand zu halten scheinst. Durch einen Einkauf entsteht aber keineswegs ein Aufwand, sondern nur eine Ausgabe bzw. eine Auszahlung mit entsprechender Aktivierung! Ausnahme hiervon sind nur und ausschließlich die Gegenstände nach R 40 Abs. 2 EStR mit einem Wert < 60 Euro, die für den Eigenbedarf erworben werden ("Vebrauchsfiktion"). RHB fallen jedoch niemals in die Kategorie, selbst nicht bei Entnahmebuchung über Privatkonto!
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Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Hallo Harry,
danke für die schnelle Antwort. Das funktioniert bei dir ja quasi realtime. Wenn es OK für Dich ist, dann hätte ich noch eine Nachfrage zum zweiten Thema.

Mir ging es darum zu erfahren, ob der Weiterverkauf von RHB`s (z.B. Kraftstoff) aus dem eigenen Vorrat (der an sich zur Produktion von irgendwas gedacht ist, woraus ich als Fa. dann meine eigentlichen Umsatzerlöse generiere) zwingend ein Ertrag darstellt oder eben alternativ (Wahlrecht?) als Aufwandsminderung (des gesamten Werteverzehrs lt. Warenbestand) gebucht werden kann.
sprich
kumulierter Wareneinsatz = 7.000, davon 5.000 für die eigene Produktion und RHB im Wert von 2.000, die an eine andere Fa. verkauft wurden.

Darf also im Kontennachweis zur G & V (des Jahresabschlusses) unter der Position Aufwendungen für RHB ein Konto mit positiven Vorzeichen auftauchen (etwa Kto. Einkauf -7.000 ./. Kto. Weiterverkauf + 2.000) so dass im Resultat in der eigentlichen G & V ein Wert 5.000 für Aufwendungen steht?

Nochmals vielen Dank.
best,
Conny
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Mir ging es darum zu erfahren, ob der Weiterverkauf von RHB`s (z.B. Kraftstoff) aus dem eigenen Vorrat (der an sich zur Produktion von irgendwas gedacht ist, woraus ich als Fa. dann meine eigentlichen Umsatzerlöse generiere) zwingend ein Ertrag darstellt oder eben alternativ (Wahlrecht?) als Aufwandsminderung (des gesamten Werteverzehrs lt. Warenbestand) gebucht werden kann.


Hier steckt immer noch das Aufwandsproblem drin, denn Du kannst das gar nicht als Aufwandsminderung erfassen, weil ja zuvor (beim Einkauf) kein Aufwand entstanden ist.

Also, der Kauf (vereinfacht, ohne USt):

RHB-Bestand [Aktiv!] AN Verbindlichkeiten

Die Entnahme zu Zwecken der eigenen Produktion:

RHB-Aufwand AN RHB-Bestand (natürlich ust.-frei)

Die Veräußerung i.H.v. 2.000 zum Einkaufspreis (wobei das für den Verkauf eigentlich egal wäre):

Forderungen AN VK-Erlöse (plus USt)

Jetzt fehlen Dir natürlich Aufwendungen; also mußt Du noch buchen:

RHB-Aufwand AN RHB-Bestand (natürlich auch ust.-frei)

Für die Entnahme ist der Zweck egal. Wenn Du Treibstoff zum Verkauf oder zur Eigennutzung entnimmst, entsteht stets der Aufwand; dieser erscheint in der GuV-Rechnung und wird dort mit den Erlösen verrechnet.

Auch durch den Verkauf von Produklten entsteht ja die Verkaufsbuchung; beide Fälle unterscheiden sich also nicht systemisch (sondern nur ggfs. durch den VK-Preis) voneinander.

Für reine Warenlager (also nicht den RHB-Fall!) gibt es eine andere Methode; das Prinzip der Einzelbewertung verlangt allerdings u.U., daß Du Waren udn rohstoffe trennst. Die o.g. Methode ist also nur richtiog, wenn Du im Moment des Kaufes nicht wissen kannst, was eine Ware und was ein RHB ist. War dies von Anfang an bekannt, könnte es richtiger sein, schon den Kauf in RHB und Warenbestand separat zu buchen.
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Registriert: Dec 2009
Beiträge: 45
Danke Harry!


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