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Abschreibungen

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Mitglied
Registriert: Dec 2005
Beiträge: 2
Hallo,

ich habe mal eine ganz doofe Frage. Wie ist es wenn ein bereits abgschriebenes Gut von einer anderen Firma aufgekauft wird - kann es wieder abgeschrieben werden. Sind die Anschaffungskosten ausschlaggebend?? Wo ist es gesetzlich geregelt? (wenn überhaupt)

Danke sehr!!!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten! :-)

Überlege zunächst, welche Abschreibung Du meinst. Für die kalkulatorische Abschreibung gibt es gar keine gesetzlichen Regelungen; hier ist aber auch der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Wie hoch dieser ist, hat wenig mit dem angeschafften Gut, sondern eher was mit der beabsichtigten (!) Nutzungsdauer, den Marktverhältnissen, politischen Risiken usw zu tun.

Die bilanzielle AfA ist im HGB und im EStG geregelt; hier gilt allgemein die Abschreibung des Anschaffungswertes (§§7 ff EStG). Dieser ist aber aus dem jeweiligen Anschaffungsvorgang zu ermitteln (u.a. §255 Abs. 1 HGB) und nicht davon abhängig, ob das Gut neu ist oder nicht. Auch ein gebrauchter Gegenstand kann also abgeschrieben werden, wenn er Anschaffungskosten i.S.d. E255 Abs. 1 HGB verursacht hat. Woher die Anschaffung gekommen ist, ist zunächst (von wenigen Ausnahmen abgesehen) unerheblich.

Die Dauer der steuerlichen Abschreibung wird durch Steuerrichtlinien geregelt, die AfA-Tabellen enthalten; diese gelten jedoch i.d.R. nur für neue Güter. Die AfA-Dauer einer gebraucht angeschafften Anlage zu bestimmen, kann also problematisch sein, und/oder Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzbehörden. Dem Grunde nach ändert das aber nichts daran, daß eine "neue" Abschreibung durchzuführen ist, die mit der AfA des Vorbesitzers nichts zu tun hat.

Das war jetzt keine dumme Antwort, hoffe ich! :lol:
Mitglied
Registriert: Dec 2005
Beiträge: 2
Danke sehr!!! Hat mir weiter geholfen!!!!


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