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Abschreibung & §255 HGB

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Registriert: Sep 2005
Beiträge: 2
Tag allerseits ,

hoffenlich kann mir jemand helfen, & zwar geht es um folgendes:

Ich schaffe eine Anlage an, d. Anschaffungskosten kann ich abschreiben, bis dahin kp.

Laut §255 HGB sind "Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können."

So, jetzt d. eigentlich Frage:

wenn ich z.B ein Fundament bauen muss um d. Anlage zu sichern, & ich d. Anlage mit Bolzen befestigen muss, darf ich diese Kosten auch abschreiben? & wie sieht es bzgl. Schulungen für Mitarbeiter, Versicherung, Transport, Montage etc. aus?

Ich wurde mich über ein Antwort freuen

Fender
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend & willkommen im Forum,

§255 Abs. 1 Satz 2 HGB unterscheidet nachträgliche AK und Anschaffungsnebenkosten. Diese sind aktivierungspflichtig, solange sie sich dem eigentlichen Wirtschaftsgut zuordnen lassen. Die Fundamentierung ist i.d.R. eine eindeutige Anschaffungsnebenkostengröße, und Bolzen und dergleichen sind ebenfalls der Anlage eindeutig zuzurechnen und damit auch aktivierungspflichtig. Was Schulungen und dgl. angeht, kann das etwas strittiger sein, denn dort erworbene kenntnisse gehen oft über die reine Bedienung einer einzigen Anlage hinaus; maßgeblich ist stets die Zurechenbarkeit zu der Anlage. Transportkosten sind i.d.R. zu aktivieren, wenn sie der einen Anlage zurechenbar sind (LKW bringt nur diese eine Maschine, Spedition stellt Rechnung für diesen einen Transport usw; wird meist so sein). Gleiches gilt für Montagearbeiten und für Versicherungen, sofern sie sich auf die Anlage beziehen (Transportversicherung fü rLiefervorgang, z.B. CIF oder sowas), nicht aber für generelle Versicherungen (Betriebshaftpflicht).

Du wirst übrigens stets ein Interesse haben, nicht zu aktivieren (sondern sowas sogleich als Aufwendung zu behandeln), weil das ertragsteuermndernd wirkt. Natürlich wissen das auch die Finanzbeamten, und werden versuchen, möglichst viele Fälle der Aktivierung aufzuspüren, so daß Du stets hoch aktivieren udn abschreiben mußt. Wird mehr aktiviert, steigt zwar auch die Abschreibung; da die AK aber hierdurch über mehrere Jahre verteilt werden, sinkt die Summe der steuerlichen Betriebsausgaben eines Jahres und steigt damit die Ertragsteuer.
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 2
Danke @Zingel!! Dann habe ich §255 doch richtig interpretiert, ich war mir aber nicht 100% sicher :roll:

Ein angenehmen Abend noch.....
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Harry,

es liegt in der Natur der Sache, daß eine Maschine oder eine Anlage nur teilmontiert geliefert wird und an ihrem Standort fest verankert werden muß. Sonst könnte sie weder transportiert noch später betrieben werden. Es ist vielleicht nicht für jeden offensichtlich, daß das paßgenau in der Werkhalle gegossene Fundament der Funktion nach ein unverzichtbarer Bestandteil der Maschine ist. Es gehört daher, wie die im Unternehmen des Käufers erforderlichen Montagearbeiten, zu den Herstellungskosten.

Anders ist das bei Schulungsmaßnahmen für das Personal. Diese sind aus verschiedenen Gründen kein notwendiger Bestandteil der Anschaffungskosten. Zum einen gehören entsprechende Kenntnisse zum Berufsbild der Mitarbeiter und sind daher als Einstellungsvoraussetzung zu betrachten. Die Einweisung in den speziellen Maschinentyp liegt dann im Rahmen dessen, was durch den Einsatz an verschiedenen Arbeitsplätzen ständig erforderlich ist. Andererseits würde die Schulung eines Mitarbeiters, der bspw. zwei Jahre später einen pensionierten Kollegen ersetzt, auch niemand zuaktivieren. Wären Aufwendungen aber nur deshalb auf die Nutzungsdauer der Maschine aufzuteilen, weil sie zufällig zum Zeitpunkt der Anschaffung anfallen, so käme auch die erste Rolle Klopapier zu den Herstellungskosten des Hauses.

Grüße,
Peter


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