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2 Fragen zur Abschreibung

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Hallo,

ich hätte da zwei Fragen zur Abschreibung.

1.) Es gibt ja für die abnutzbaren Güter AfA-Tabellen, über welchen Zeitraum (Nutzungsdauer) ich diese "Anschaffungen" abschreiben muß.
Aber es gibt ja auch nicht abnutzbare Dinge, wie zum Beispiel Grundstücke. Über welche Laufzeit schreibe ich die denn ab?

2.) Muß bzw. kann ich Waren abschreiben, die ich im gleichen Jahr der Anschaffung auch wieder verkaufe?
Beispiel:
Ich kaufe mir im März eine Produktionsmaschiene für 1,2 Million Euro. Die Abschreibung sei 10 Jahre, also 120.000 Euro pro Jahr.
Die Abschreibung im ersten Jahr wäre ja dann (bei linearer Abschreibung)
100.000 Euro für die 10 Monate Nutzungsdauer.

Im September kommt eine neue Maschine auf den Markt, die ich haben will und im gleichen Monat kaufe. Ich verkaufe die gerade erst im März gekaufte.
Welchen Buchwert hat die Maschine im September?
a) 1,2 Millionen, weil ich die Abschreibung ja erst zum Ende des Wirtschaftsjahres gemacht hätte oder
b) 1,13 Millionen (1,2 Millionen abzgl. 70.000 Euro Abnutzung für März - September)

Danke für Eure Antworten.
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Hallo,

"w.stecher" schrieb
1.) Es gibt ja für die abnutzbaren Güter AfA-Tabellen, über welchen Zeitraum (Nutzungsdauer) ich diese "Anschaffungen" abschreiben muß.
Aber es gibt ja auch nicht abnutzbare Dinge, wie zum Beispiel Grundstücke. Über welche Laufzeit schreibe ich die denn ab?


Im Regelfall gar nicht, es sei denn, Du hättest einen wirklich ausgefallenen Grund für eine außerordentliche Wertberichtigung. Ein sinnfälliges Beispiel wäre, daß man eine Talsperre errichtet und Dein Grundstück überflutet, oder daß man es in ein Naturschutzgebiet einbezieht und jegliche Nutzung verbietet.

Zitat
2.) Muß bzw. kann ich Waren abschreiben, die ich im gleichen Jahr der Anschaffung auch wieder verkaufe?
Beispiel:
Ich kaufe mir im März eine Produktionsmaschine für 1,2 Million Euro. Die Abschreibung sei 10 Jahre, also 120.000 Euro pro Jahr.
Die Abschreibung im ersten Jahr wäre ja dann (bei linearer Abschreibung) 100.000 Euro für die 10 Monate Nutzungsdauer.


Deine Frage ist nicht ganz korrekt. Du mußt zwischen Anlagevermögen unterscheiden, welches im Zeitpunkt der Anschaffung dazu bestimmt ist langfristig im Betriebsvermögen zu bleiben und der Sache nach geeignet ist, dem Unternehmenszweck zu dienen, und Umlaufvermögen, wie Handelsware, Rohstoffe, Hilfsstoffe wie z.B. Schmieröl.

Ist das Unternehmen ein Maschinenhersteller, so ist die Maschine, die im Ausstellungsraum steht, Anlagevermögen und die Maschine, die für den Kunden gefertigt wird Umlaufvermögen, auch wenn es sich um baugleiche handelt.

Verkauft man Anlagevermögen, so ist dieses während der Zeit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zeitanteilig abzuschreiben - in Deinem Beispiel ist das die Zeit von März bis September desselben Jahres. Abgeschrieben wird also vom Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbereitschaft (das kann nach dem Anschaffungszeitpunkt sein, wenn bspw. erst ein Fundament gegossen und die Steuerung angeschlossen werden muß) bis zum Verkaufszeitpunkt. Dem dann verbleibenden Buchwert steht der Verkaufserlös gegenüber, dabei ergibt sich in der Regel ein Gewinn oder Verlust.

Anders ist das beim Umlaufvermögen, welches mit derAbsicht des Weiterverkaufs oder des Verbrauchs angeschafft wurde. Bei Einkauf und Weiterverkauf innerhalb des Wirtschaftsjahres kann man sich eine Bewertung sparen, ein eventueller Wertverfall wirkt sich durch den geringeren Erlös direkt auf den Gewinn aus.

Grüße,
Peter
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Hallo Peter,

Deine Antwort zu Frage ein verstehe ich nicht.
Wenn ich das Grundstück nicht abschreiben kann, hieße das ja, das ich es steuerlich nicht geltend machen könnte. Das kann es doch nicht sein.
Das Grundstück gehört genauso zu meinem Anlagevermögen wie meine Produktionsmaschine. Und alles was ich so kaufe, weil ich es zum Betrieb brauche (also auch das Grundstück), kann ich steuerlich geltend machen, was im Rahmen der Abschreibung gemacht wird.

Zu Frage 2:
Ich meinte selbstverständlich die Abschreinbung der Anschaffung als Anlagevermögen. Umlaufvermögen schreibe ich ja in der Regel nicht ab, es sei denn, die Ware vergammelt, oder ich kann sie aus anderen Gründen nicht mehr verkaufen.
Aber danke für die Antwort, die habe ich verstanden.
Somit war also meine Lösung b) korrekt.
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Hallo,

"w.stecher" schrieb
Hallo Peter,

Deine Antwort zu Frage eins verstehe ich nicht.
Wenn ich das Grundstück nicht abschreiben kann, hieße das ja, das ich es steuerlich nicht geltend machen könnte. Das kann es doch nicht sein.
Das Grundstück gehört genauso zu meinem Anlagevermögen wie meine Produktionsmaschine. Und alles was ich so kaufe, weil ich es zum Betrieb brauche (also auch das Grundstück), kann ich steuerlich geltend machen, was im Rahmen der Abschreibung gemacht wird.


Die Abschreibung bildet den Verbrauch von Gütern des Anlagevermögens ab, Deine Maschine ist nach beispielsweise zehn Jahren so verschlissen, daß sie die erforderliche Bearbeitungsgenauigkeit nicht mehr gewährleistet und deshalb verschrottet werden muß.

Das Grundstück ist aber, wie Du selbst geschrieben hast, nicht abnutzbar. In der Vergangenheit wurden im Gegenteil Grundstücke wertvoller, so daß dem Unternehmen kein Wertverlust durch das Grundstück entstand, sondern sich sogar stille Reserven bildeten. Deshalb sind Wertberichtigungen von Grundstücken nur in außerordentlich seltenen Fällen zulässig. Zwei, in deren Folge das Grundstück völlig wertlos würde, habe ich Dir genannt.

Im Falle der Betriebsaufgabe wird das Grundstück verkauft oder ins Privatvermögen entnommen. Ergibt sich dabei zwischen Erlös und Buchwert eine Differenz, so ist diese steuerlich zu berücksichtigen, die Regelungen zu den Spekulationsfristen sind dabei nicht anwendbar. Wurde bspw. nicht lange nach dem Krieg ein Grundstück im Zentrum einer Großstadt zu den damals niedrigen Preisen erworben, so sind die Wertsteigerungen inzwischen so gigantisch, daß die Eigentümer außerstande sind, die durch die Aufdeckung der stillen Reserven anstehenden Steuerzahlungen zu tätigen.

Grüße,
Peter
Mitglied
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Danke Peter.
Vom Grundsatz her verstehe ich auch voll und ganz was Du meinst.
Und es ist auch logisch nachvollziehbar.
Aber dann habe ich wohl irgendwo einen Denkfehler, vielleicht kannst Du den auch entknoten:

Wenn ich eine Maschine kaufe (als Anlagevermögen), dann buche ich Maschienen an Bank. Ich habe einen Aktivtausch. Ich buche nicht annähernd irgedetwas auf einem Aufwandskonto. Dementsprechdn hätte ich keinen Aufwand, obwohl ich mir gerade einen Computer gekauft habe.
Damit sich der Computer gewinnmindernd und damit auch steuermindernd auswirkt, muß ich ihn abschreiben. Der jährliche Betrag der Abschreibung ist Aufwand und mindert meinen Gewinn sowie meine Steuern.

Jetzt kauf ich mir ein Grundstück. Gib über eine Million Euro für das Stück Rasen aus und meine Ausgabe wirkt sich nicht im gerinsten steuermindernd aus?

Mein Denkfehler kann natürlich auch darauf beruhen, das ich "verwöhnter" kleiner Einzelunternehmer bin, der unter den Umsatz- und Gewinngrenzen liegt, und somit nicht buchführungspflichtig ist. Ich mach am Ende nur eine Einnahmen-/Überschuß-Rechnung. Und übertrieben ausgedrückt, kann ich mein Geld ausgeben für was ich will, es wirkt sich immer steuermindernd aus. Bei mir wirken sich ja sogar Wareneinkäufe, die ich zum Jahresende noch auf Lager stehen habe, gewinn- und steuermindernd aus, weil ich diesen Waren keine Umsätze gegenüberstellen kann und sie somit reiner Aufwand für mich darstellen.
Das heißt wenn ich eine hohe Steuerrückerstattung würde haben wollen, dann könnte ich Ende Dezember nochmal so richtig einkaufen und dann war es das mit dem Steuern zahlen ... Rächt sich zwar irgendwann, aber das ist ein anderes Thema.
Vielleicht beruht so das ein oder andere Missverständnis darauf, das ich ab und zu Parallelen zu mir ziehe, um es etwas besser verstehen zu können, damit aber genau das Gegenteil erreiche ...

Also Fazit:
Wenn ich mir ein Grundstück kaufe, wirkt sich das für das Unternehmen nicht gewinnmindernd und auch nicht steuermindernd aus.
Richtig?
Oder ganz dicker Denkfehler?
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Hallo,

"w.stecher" schrieb
Wenn ich eine Maschine kaufe (als Anlagevermögen), dann buche ich Maschinen an Bank. Ich habe einen Aktivtausch. ... Der jährliche Betrag der Abschreibung ist Aufwand und mindert meinen Gewinn ...

Jetzt kauf´ ich mir ein Grundstück. Gebe über eine Million Euro für das Stück Rasen aus und meine Ausgabe wirkt sich nicht im geringsten steuermindernd aus?


Dem Grundsatz nach ist das so. Die Bilanz widerspiegelt ja bekanntermaßen das Vermögen des Kaufmannes zu dem Stichtag, zu der sie aufgestellt wurde. Die Maschine ist durch den Einsatz in der Produktion technisch und/oder moralisch wertgemindert, was sich ohne die Abschreibung nicht abbilden würde. Ob sich daraus steuerliche Auswirkungen ergeben, steht ja noch auf einem anderen Blatt.

Die Anschaffung eines Grundstückes ist erst einmal genauso ein Aktivtausch. Die Voraussetzung, daß das Grundstück aber im Gegensatz zur Maschine nach dem Wirtschaftsjahr nicht an Wert verlor, war ja über Jahrzehnte in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zutreffend. Somit bleibt das Grundstück mit den Anschaffungskosten als vorhandener Vermögensbestandteil verzeichnet, weil das Vorsichtsprinzip des HGB das so gebot und man mit Anpassungen an die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht realisierte Gewinne besteuert hätte.

Zitat
Mein Denkfehler kann natürlich auch darauf beruhen, das ich "verwöhnter" kleiner Einzelunternehmer bin, der unter den Umsatz- und Gewinngrenzen liegt, und somit nicht buchführungspflichtig ist. Ich mach am Ende nur eine Einnahmen-/Überschuß-Rechnung.


Die Vorgehensweise einer Einnahme-Überschußrechnung, also die Scheuklappen gerichtet auf die Geldflüsse des Veranlagungszeitraumes, werden den Gedanken einer Buchführung nicht gerecht. Bei letzterer geht es darum, unter bestimmten Vorgaben Vermögenszuwächse bzw. -verluste festzustellen und zur Grundlage der Besteuerung zu machen. Der Kauf eines Grundstückes wirkt sich aber nicht auf die Höhe des Vermögens aus, denn im selben Umfang des Wertes werden Barmittel weniger und/oder Verbindlichkeiten höher.

Zitat
Also Fazit:
Wenn ich mir ein Grundstück kaufe, wirkt sich das für das Unternehmen nicht gewinnmindernd und auch nicht steuermindernd aus.


Der Erwerb eines Grundstückes als Anlagevermögen ist solange ertragsteuerlich irrelevant, wie es im Betriebsvermögen verbleibt. Erst wenn es ausscheidet, werden ggf. stille Reserven aufgedeckt oder Wertverluste realisiert. Die angesprochenen Ausnahmen außergewöhnlicher Wertminderung spielen in der Praxis kaum eine Rolle.
Anders ist es, wenn das Unternehmen mit Grundstücken handelt und diese deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. In solchen Fällen wären Wertanpassungen entsprechend der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften möglich.

Grüße,
Peter
Mitglied
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Ort: Düren
VIELEN DANK.
Verstanden.


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