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Gebührenrückforderung bei Lastschriftrückaben

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Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
Hallo,
es gab letztens das Urteil (ich glaube, nicht zum ersten mal), das Banken keine Gebühren für nicht gedeckte Lastschriften berrechnen darf und das man, wenn man in den letzten Jahren welche bezahlen musste, diese zurück fordern sollte.
Wann verjähren diese? Normal nach 3 Jahren?
Gruß
Mario
Mitglied
Registriert: Jun 2006
Beiträge: 63
Hallo.

Bankkunden müssen keine Gebühren mehr dafür bezahlen, wenn die Bank Sie benachrichtigt, dass Ihre Schecks und Lastschriften nicht eingelöst oder Überweisungen und Daueraufträge mangels Deckung nicht ausgeführt wurden. Derartige Klauseln sind gesetzeswidrig. Die Bank erfülle mit solchen Benachrichtigungen eine vertragliche Nebenpflicht und keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber den Kunden, so der BGH in seiner Begründung. (Az.: XI ZR 197/00)

I.d.R. gilt die regelm. Verjährungsfrist (§195 BGB)....aber wenn Du weitere Rücklastschriften hast, versuchs einfach....könnte für die Bank ja auf den § 812 1 BGB hinauslaufen ;-)...aber eher unwahrscheinlich

Markus
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Man sollte betonen, daß die Banken nur ihren Kunden keine Gebühren mehr berechnen dürfen - dafür verlangen Sie diese Gebühren aber regelmäßig vom Auftraggeber der (geplatzten) Lastschrift, bis zu 20 Euro pro Fall. Der Lastschriftgläubiger muß dann im Wege des Schadensersatzes (§280 BGB) die Gebühr vom Schuldner zurückfordern, was nicht unter das genannte Urteil fällt.

Dieses Problem habe ich leider immer wieder, zum Teil mit Leuten, deren Konto nicht die entsprechende Deckung aufweist, um schlappe 41,50 Euro für eine meiner BWL CDs zu bezahlen, zum Teil für Leute, die - absichtlich oder nicht - falsche Kontonummern angeben. Die von Dir geschilderte Rechtslage erschwert dabei mein Inkasso, weil die Leute nur wissen, daß Banken "das nicht mehr verlangen dürfen", nicht aber genau, wem es nicht mehr berechnet werden darf. Ich bin aber, wie man verstehen kann, nicht bereit, auf diesen Gebühren sitzen zu bleiben, und fordere sie wenn es sein muß per Anwalt ein.

Insofern ist es typisch, daß die Rspr auch hier wiedermal nur halbe Arbeit geleistet hat. Anstatt diese Gebühren ganz zu verbieten, wurde nur deren Erhebung in einer bestimmten Fallgestaltung untersagt. Das Problem wurde damit verschoben, aber nicht gelöst.
Mitglied
Registriert: Jun 2006
Beiträge: 63
Hallo

du hast sicherlich recht denn die Gebühr, die der Gläubiger bei der Bank bezahlt, die die Lastschrift einzieht oder den Scheck einlöst und dies aufgrund fehlender Deckung mislang, kann der Gläubiger im Rahmen von Schadensersatzansprüchen vom Schuldner verlangen.
Da das BGH entschied, das hier die Banken im Eigeninteresse handeln und hier von keinerlei Leistung für den Kontoinhaber (Gläubiger und Schuldner) auszugehen ist, bleibt es zweifelhaft ob die Gebühr auch für den Gläubiger rechtens ist.
Meiner Ansicht nach scheitert diese Schadenersatzpflicht gegenüber des Schuldners aber bereits daran, dass der Gläubiger nur deshalb den Schaden hat, weil es eine Bankgebühr ohne Rechtsgrund (s.o.) gezahlt hat. Dies ist aber kein Aufruf, eine CD zu bestellen und diese nicht zu bezahlen!!!!!

Tip: Das Amtsgericht Norderstedt hat auf die Klage eines mittelständischen Unternehmens, das sich auf den Versand von Elektrogeräten spezialisiert hat, bestätigt, daß es zulässig ist, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 15,- in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vereinbaren, für den Fall, daß ein Kunde ein Gerät bestellt, Bezahlung per Lastschrift vereinbart und die tatsächliche Abbuchung dann aber storniert. Die Banken erheben in diesen Fällen sog. Rücklastgebühren, die den Versandhandel erheblich belasten. Also wäre dies sicherlich ein willkommenes add. in deinem "Kleingedruckten", oder? So bist Du nach allen Seiten abgesichert es heißt ja schließlich auch pacta sunt servanda :wink:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Die Idee mit der AGB-Änderung ist nicht schlecht... wobei da schon jetzt der Satz drin steht, daß der Kunde sich verpflichtet, Rücklastgebühren und andere Kosten des Geldverkehrs zu zahlen, wenn Schecks oder Lastschriften platzen (sollte also insofern schon abgesichert sein). Die Banken verlangen ja schon 8,11 Euro, wenn sie mir nur sagen, daß ein Konto nicht existiert - und es gibt allen Ernstes Kunden, die absichtlich falsche Bankverbindungen angeben, um nicht zahlen zu müssen. Noch schoner sind übrigens solche wie Herr K. aus Dresden (angeblich eine Beratungsfirma), der irgendeine Bankverbindung einer völlig ahnungslosen und unbeteiligten Person aus dem Netz zieht und in das Formular schreibt - was natürlich zum Widerspruch dieser Person führt, und auch das ist gebührenüflichtig.

Was das Argument der unberechtigten Zahlung angeht: da habe ich keine Chance, denn ich zahle ja gar nicht - die Gebühr wird mir abgezogen. Diesem Abzug kann ich nicht widersprechen; ich müßte meine Bank verklagen. Aber ob ich da Erfolg habe - und die Zeit udn die Nerven, wegen acht bis zehn Euro pro Fall bis zum BGH zu ziehen?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Markus,

noch eine kleine Anmerkung:

Zitat
Meiner Ansicht nach scheitert diese Schadenersatzpflicht gegenüber des Schuldners aber bereits daran, dass der Gläubiger nur deshalb den Schaden hat, weil es eine Bankgebühr ohne Rechtsgrund (s.o.) gezahlt hat.


Dem kan ich mich nicht anschließen: die Gerichte haben ja nur die Rechtslage zwischen den Banken und ihren Kunden geregelt; ich bin aber gar nicht Kunde der gebührenerhebenden Bank. Ich habe also auch nichts ohne Rechtsgrund gezahlt.


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