Ist die Beibehaltung eines Erinnerungswertes handels- und/oder steuerrechtlich explizit vorgeschrieben?
Wenn ja, wäre die Quellenangabe hilfreich.
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Erinnerungswert
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#1 02.06.2005 16:14 Uhr
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#2 02.06.2005 17:21 Uhr
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Hi,
soweit ich weiß, ist das nur durch das Gewohnheitsrecht i.S.d. "sachverständigen Dritten" in §238 Abs. 1 HGB üblich; eine explizite Vorschrift gibt es meines Wissens nicht. Der Erinnerungswert stammt auch ohnehin aus einer Zeit vor den Datenbanken und ist heute kaum noch sinnvoll, kann man doch entsprechende Existenzmerkmale in Datenbanken verwalten. |
#3 03.06.2005 11:46 Uhr
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Hi,
dem Erinnerungswert kommt eine weitere Bedeutung hinzu: Es ist ein Hinweis auf mögliche "Stille Reserven" im Unternehmen. Das hat allerdings nichts mit irgendwelchen Vorschriften zu tun. Ciao! |
#4 03.06.2005 12:17 Uhr
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Ein weiteres Problem ohne den Erinnerungswert wäre den Beleg einer Reparatur eines bereits abgeschriebenen Fahrzeuges zuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug garnicht mehr im Fuhrpark vorkommt?
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#5 03.06.2005 12:21 Uhr
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Moin Zara,
das bereits abgeschriebene Fahrzeug steht doch mit eben diesem Erinnerungswert noch im Fuhrpark drin, also ist es auch noch da. Uffm Papier und als Schrotthaufen aufm Hof. Und eine eventuelle Kostenrechnungszuordnung kann dann doch ganz primastens vorgenommen werden, oder habe ich Dich da falsch verstanden? Ciao! |
#6 03.06.2005 12:23 Uhr
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Schon klar... durch das Beispiel wollte ich nur zeigen das der Erinnerungswert so indirekt vorgeschrieben ist.
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#7 03.06.2005 12:25 Uhr
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Hi Zara,
ich hatte schon an Dir gezweifelt... Ciao! |
#8 23.09.2005 12:48 Uhr
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Hallo,
erstmal an die Posts oben so ^^ Jetzt mal zu meiner Frage: In anderen Foren wurde schon gestritten, ob der Erinnerungswert wirklich 1 € sein muss, oder ob man den EW auch mit 0 stehen lassen kann. Welches ist nun richtig, bzw., wie kann man das jetzt am dümmsten machen? |
#9 23.09.2005 12:54 Uhr
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Die Sache mit dem Erinnerungswert stammt aus der Zeit da Konten noch manuell geführt wurden und diese eine Geldeinheit die Präsenz der Anlage garantierte - was in Zeiten datenbankgestützter Buchführungen kaum, noch nötig ist, denn man kann eine Anlage in der Datenbank mit Inventarnummer und allem auch führen, wenn sie keinen Restwert mehr hat (Bilanzwert null). ich würde daher grundsätzlich von der Führung von Erinnerungswerten abraten; man kann auch ohne Erinnerungswert auf das Konto später noch buchen, wenn etwa durch einen nachträglichen Einbau und entsprechende Zuaktivierung wieder ein abschreibungspflichtiger Wert entsteht.
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#10 23.09.2005 15:43 Uhr
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Moin Harry,
wie der Name "Erinnerungswert" schon ahnen läßt: Man erinnert sich noch nach Jahren daran. Aber so, wie beschrieben ist die aktuelle Praxis. Ach, wie einfach war doch das Verbuchen in "amerikanischen Journalen", niemand träumte von Basel-xyz, internationalen Bilanzierungsrichtlinien und Magnetkonten waren der Gipfel der Technik. Wie gesagt, früher war die Zukunft besser... :wink: Ciao von Hans! |
#11 23.09.2005 23:13 Uhr
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Hallo in die Runde,
der Erinnerungswert eines Anlagegutes hat insofern noch praktische Bedeutung, als viele Buchhaltungsprogramme Buchungen ohne Wert nicht zulassen. Konten mit dem Wert Null verschwinden und Eröffnungsbuchungen mit dem Wert Null sind meistens auch nicht möglich. Es kommt nun darauf an, wie man seine Anlagenbuchhaltung organisiert. Die wenigsten Buchhalter dürften jedoch die von ihnen genutzten Programme selbst verfaßt oder auf die Auswahl Einfluß genommen haben. Grüße, Peter |
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