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Recht: Einlage Kommanditist

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Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo,

noch eine Frage zum Thema Recht:

Der Kommanditist haftet bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschulderisch. Er kann allerdings die Haftung ausschließen, so weit er die Einlage bezahlt hat.

In der Praxis? Heißt das, er bringt seine Einlage nur fiktiv und wenn er sie doch in bar einbringt, dann er gleichzeitig die Haftung ausschließen?

Danke vorab für Eure Antworten.

Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo Herr Zingel,

zunächst danke für die überaus schnelle Antwort!!!!!

Wie ich geschrieben hatte, haftet der Kommanditist nur bis zu seiner Einlage unbeschränkt, .... das ist korrekt.

Ich hatte mir im Unterricht diesen Satz mitgeschrieben und darüberhinaus den "Nebensatz", dass er die Haftung ausschließen kann, wenn er die
Einlage bezahlt. So bin ich bei der Nacharbeitung drübergestolpert, weil
mir dann unklar war, ob er die Einlage a) überhaupt wirklich einbringen muss = bezahlen und b) wenn er sie in bar einbringen muss, dann gleichzeitig automatisch von der Haftung befreien kann.

Ihren Aussagen zufolge ist a) = er muss die Einlage in jedem Fall in bar einbringen und b) er kann sich nicht von der Haftung befreien. Richtig?

Ohne Erfahrungen aus der Praxis in Sachen Gesellschaftsgründungen und damit verbundenen Rechten und Pflichten, hören sich die Theorien im Recht oft einfacher an und "schneller" abgearbeitet ... wie in vielen anderen Bereichen auch.

Bis bald mal wieder ...

Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Wie ich geschrieben hatte, haftet der Kommanditist nur bis zu seiner Einlage unbeschränkt, .... das ist korrekt.


OK, also eben doch beschränkt - das ist wichtig, könnte ein schöner Klausurfehler werden!

Zitat
Ich hatte mir im Unterricht diesen Satz mitgeschrieben und darüberhinaus den "Nebensatz", dass er die Haftung ausschließen kann, wenn er die Einlage bezahlt.


Die Aussage ist mindestens, äh, seltsam. Was man oft ausschließt ist die Teilnahme am Verlust, d.h., Kommanditisten müssen bei Verlust nicht zahlen, kriegen aber Anteile am Gewinn. Das ist aber keine Haftung im eigentlichen Sinne: geht die Gesellschaft in Insolvent, ist der Anteil fort. Das ist unabdingbar.

Zitat
ob er die Einlage a) überhaupt wirklich einbringen muss = bezahlen und b) wenn er sie in bar einbringen muss, dann gleichzeitig automatisch von der Haftung befreien kann.


ich beginne, an Deinem Dozenten zu zweifeln. Gesellschafter ohne die Einlage zahlen zu müssen? So ein Unsinn, natürlich muß die Einlage geleistet werden!

Und wo kommt diese seltsame Idee einer Haftungsbeschränkung bei Bareinzahlung her? *grausel* Die Haftung des Kommanditisten ist stets und immer auf die Höhe der Einlage beschränkt. Das ist unabdingbar und hat nichts mit der Art der Einlageleistung zu tun.

Wo ist das Problem?
Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 534
Moin Harry,

Zitat
ich beginne, an Deinem Dozenten zu zweifeln. Gesellschafter ohne die Einlage zahlen zu müssen? So ein Unsinn, natürlich muß die Einlage geleistet werden!

Und wo kommt diese seltsame Idee einer Haftungsbeschränkung bei Bareinzahlung her? *grausel* Die Haftung des Kommanditisten ist stets und immer auf die Höhe der Einlage beschränkt. Das ist unabdingbar und hat nichts mit der Art der Einlageleistung zu tun.

Wo ist das Problem?

Das Problem sind solche Märchenerzähler, die im Nebenjob in einer Maske als Dozent auftreten.

Schlimm sowas.

Aus einer klaren Regelung solchen Blödsinn zu konstruieren, kann nur dem einzigen Zweck dienen, die noch nicht so sicheren Kandidaten zu verwirren. Leider ist meistens der Dozent selber verwirrt...

Ciao!


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