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Recht: Fristende Beispiele

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Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo zusammen,

stecke gerade in der Vorbereitung für´s Thema Recht.

Dazu einige Beispiele zum Fristende. Über Eure Antworten würde ich
mich sehr freuen.

1. Einem VN ist wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie am
Dienstag, dem 18.09., eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt
worden. Wann endet die Frist?
Fristbeginn:
Fristende:
2. In einem kurzfristigen Mietvertrag ist festgesetzt, dass die Mietzeit am
Mittwoch, dem 01.10., beginnt und nach einem Monat enden soll.
Wann endet die Frist?
Fristbeginn:
Fristende:
3. In einem kurzfristigen Mietvertrag ist festgesetzt, daß die Mietzeit am
30.09. beginnt und nach einem Monat enden soll.
Wann endet die Frist?
Fristbeginn:
Fristende:
4. In einem kurzfristigen Mietvertrag ist festgesetzt, daß die Mietzeit am
31.01. beginnt und nach einem Monat enden soll.
Wann endet die Frist?
Fristbeginn:
Fristende:

Danke vorab für Eure Hilfe. :D
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

habe das hier mal in den BGB-Bereich verschöben, da paßt es besser hin... ;-)

Alle nachfolgenden Antworten beziehen sich nur auf das neue BGB (Schuldrechtsreform, Stand ab 2002).

Zitat
1. Einem VN ist wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie am
Dienstag, dem 18.09., eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt
worden. Wann endet die Frist?


Was ist ein VN? Vertragsnehmer? Versicherungsnehmer? Franchisenehmer? Von der Vertragsart hängt u.U. die Frist ab. Nach BGB-AT beginnt die Frist am 31.12. (§199 Abs. 1 BGB) und endet nach drei Jahren (§195 BGB).

Zitat
2. In einem kurzfristigen Mietvertrag ist festgesetzt, dass die Mietzeit am
Mittwoch, dem 01.10., beginnt und nach einem Monat enden soll.
Wann endet die Frist?


Um das genau zu beantworten müßte man wissen, ob hier eine Wohnraummiete vorliegt. Allgemein sind wohl §§535-597 BGB anwendbar. Unklar ist aber auch, was für eine Frist gemeint ist; die Zahlung der Miete oder die Kündigung? Wenn die Mietdauer von Anfang an feststeht, gibt es gar keine Kündigungsfrist sondern nur einen automatischen Ablauf des Mietverhältnisses. Was die allgemeine Verjährung der Zahlung des Mieters angeht, so gilt Fristbeginn am Ende des Jahres und Verjährung ist drei Jahre (vgl. vorstehend).
Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo,

VN = Versicherungsnehmer.

So kompliziert muss hier nicht gedacht, hatte vergessen zu notieren, dass es beim Fristanfang um die § 187 Abs. 1 + 2 BGB sowie beim Fristende § 188 Abs. 1 + 2 BGB geht.

Nur darauf sollen sich die Antworten beziehen.

Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

die §§187, 188 wären hier kaum bedeutsam, weil offensichtlich die allgemeine Verjährung nach §195 BGB gemeint ist. Hier beginnt die Verjährung des anspruches aber nach §191 Abs. 1 Nr. 1 am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist "drei Jahre" (§195 BGB) würde dann bis zum Ende des 3. Jahres reichen. §188 abs. 1 sagt nur, daß sie mit Ablauf des letzten Tages endet - als mit Schluß des 31.12. drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch beginnt.

Aber: Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren in zwei oder fünf Jahren, je nach Versicherungsart (§12 Abs. 1 VVG). Kann das hier maßgeblich sein?

Magere Frage - magere Antwort... :-(
Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo nochmal,

meine Frage bzw. meine Fallbeispiele sind mE nicht mager.

Sie entstammen aus meinen Unterlagen zum Thema Fristanfang und Fristende BGB 187 & 188. Weiterführende Überlegungen wie § 195 BGB und Wohnverhältnisse/Verträge etc. sind hier nicht gefragt.

Der TN soll praktisch wissen, welcher Fristbeginn, also ob´s der gleiche Tag des Ereignisses ist oder der Folgetag und welches genaue Datum beim Fristende richtig ist. Und beim Fristende bin ich mir nicht immer im Klaren, daher war meine Hoffnung, mit der Einstellung ins Forum einfach und schnell Hilfe zu erhalten.

An diesem Beispiel kann man gut erkennen, wie paragraphenfixiert unser
Rechtssystem ausgelegt ist und entsprechend auch die Handlungen, nicht gegen Sie persönlich, weil sie mit Ihrer weiterführenden Denkweise sich sicher auch was gedacht haben, aber hier ist es wirklich nur auf die Datumsangabe beschränkt.

Vielleicht klappt´s ja jetzt.

Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo,

meine Fragen habe ich mittlerweile beantwortet bekommen.

Vielen Dank für die Unterstützung an der Stelle.

Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo boersianna,

"boersianna" schrieb
Hallo nochmal,

meine Frage bzw. meine Fallbeispiele sind mE nicht mager. Sie entstammen aus meinen Unterlagen zum Thema Fristanfang und Fristende BGB 187 & 188. Weiterführende Überlegungen wie § 195 BGB und Wohnverhältnisse/Verträge etc. sind hier nicht gefragt.


wenn Sie mit den Aufgaben nicht ganz klar kommen, kann man als Antwortender davon ausgehen, daß es sich bei den Aufgaben bzw. Fallbeispielen nicht um von Ihnen ausgearbeitete handelt - insofern brauchten Sie sich eigentlich nicht persönlich angegriffen zu fühlen, was deren Qualität anbelangt.
Dieselbe ist immer relativ. Harry hat nicht Ihrem Unterricht beigewohnt und Sie haben es unterlassen, nähere Angaben zu Ihrem Lehrgang / Studium oder dergl. zu machen. Um eventuelle Unklarheiten auszuräumen, stellen beispielsweise die IHK´en den Prüfungsaufgaben für die angehenden Bilanzbuchhalter eine Einführung mit Formulierungen wie "erforderliche Anträge gelten als gestellt" oder "auf ... ist nicht einzugehen" im Umfang von etwa einer DIN A4 Seite voran.

Zitat
...
nicht gegen Sie persönlich, weil sie mit Ihrer weiterführenden Denkweise sich sicher auch was gedacht haben, ...

Grüsse
boersianna


Hm, Harry denkt sich immer etwas ;-). Und da er zum Glück Fragen umfassend zu beantworten pflegt, können davon auch andere profitieren.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 50
Hallo Peter,

danke für Dein Feedback.

Ich habe die Antwort von Herrn Zingel nicht persönlich genommen. Schade, dass das eventuell so angekommen ist.

Mein Ärger ging eher dagegen, dass ich dachte, super, da sitzt man in der Schule und will was lernen und dann in der Praxis steht man vor dem Wald mit lauter Bäumen, weil es in allen Fächern nur an der Oberfläche geblieben ist. Aber so ist das Leben, dann ist halt der TN selbst gefragt und muss aktiv werden.

Also, Peter, keine Sorge, alles ok., bin ja froh und dankbar, dass es dieses Forum und die aktiven Antworter gibt, die für die Dozenten dann
noch die Arbeit übernehmen ... unentgeltlich wohlgemerkt!!!

Schöne Grüsse
boersianna
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"boersianna" schrieb
Hallo Peter,
...
Mein Ärger ging eher dagegen, dass ich dachte, super, da sitzt man in der Schule und will was lernen und dann in der Praxis steht man vor dem Wald mit lauter Bäumen, weil es in allen Fächern nur an der Oberfläche geblieben ist. Aber so ist das Leben, ...

Schöne Grüsse
boersianna


Hallo boersianna,

hier meine Meinung dazu:
http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=2716

Und ein schönes Pfingstfest,
Peter


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