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Verzugszinsen/Verzugsdauer

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Registriert: Apr 2005
Beiträge: 3
Hi,

ich bin BWL-Laie und habe an die Experten mal ne Frage:

Wird bei der Berechnung von Verzugszinsen bei Zahlungsverzug der Tag der Rechnungsbegleichung grundsätzlich noch mitgerechnet oder nicht ?....also wenn der Verzug bspw. am 08.04 eintritt und am 10.04 bezahlt wird sind dann Zinsen für zwei Tage (08.04+09.04) fällig oder für drei Tage (+10.04)

Macht das jeder wie er will, ist einer der beiden Rechenwege usus oder gibt es gar eine Rechtgrundlage (HGB) für eine der beiden Möglichkeiten ?

Danke

Ron
Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 30
Ort: Rheinländer im südbadischen Exil
BGB § 288 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.

Es kommen die Regelungen zum Vorliegen eines Verzugs laut ~ BGB § 280 ff zur Anwendung.

Im Verzugsfall gilt:

- beim einseitigen Handelskauf (Kaufmann / Verbraucher) 5 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank

- bei Rechtsgeschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem Basiszins

Zur Berechnung verwendet man die Eurozinsmethode (Monat kalendergenau / ein Jahr hat 360 Zinstage). Der erste Kalendertag des Zinszeitraumes wird nicht, der letzte wird mitgezählt. BGB §§ 187, 188
Mitglied
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 3
Soweit Danke.....das mit Zinshöhe, Fälligkeit etc. war mir alles klar...

zu BGB §187: für mich ist das nicht eindeutig: in Absatz 2 heißt es doch

"Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet."

und Fristbeginn (also erster Zag des Verzugs) dürfte doch um 0.00 Uhr des entsprechenden Tages sein, oder ?
Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 30
Ort: Rheinländer im südbadischen Exil
Es geht allerdings um das Fristende, nicht um die Berechnung des Anfangs einer Frist.

Mit Ablauf der Frist nach § 188 (1) des BGB ("Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.") ist man zwar ab 00.00 Uhr des nächsten Tages im Verzug, dennoch erfolgt die Berechnung der Verzinsung nach oben angeführtem Schema. Wobei es sicher Ausnahmen geben mag, die sich vielleicht aus Unwissenheit oder Ignoranz der ges. Regelung gegenüber ergeben.

Vielleicht gibt es dazu im Forum ja noch andere Meinungen :?:
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Registriert: Apr 2005
Beiträge: 3
Okay, überzeugt

Danke Slartibartfass !

Ron
(Nordbadener im südbadischen Exil !)


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