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Argumentation für eine OHG

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Hallo Leute,

wenn man eine Gründung mit einem Partner zusammen vollziehen möchte, eignet sich mE eine GbR und eine OHG sehr gut.
Wenn sich nun ein Partner auf die OHG einschießt, mit welchen Argumenten könnte er dann den anderen von der OHG überzeugen?

Danke und viele Grüße
Matthias
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Zum Beispiel (nicht unbedingt abschließend):
- formfreie Gründung (insbesondere ohne Notar)
- kein Mindest-Stammkapital
- keine Pflichteinlage
- persönliche Bindung zum Gegenstand der Gesellschaft
- persönliche Haftung = bessere Kreditwürdigkeit (na ja, falls es überhaupt noch Kredite gibt)

Wer weiß mehr? :wink:
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...hat das die GbR nicht auch alles???
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Hi Matthias,

ja, natürlich, aber die GbR ist die allgemeine Rechtsform wohingegen die oHG die kaufmannseigenschaft voraussetzt. Die Frage ist also, ob ein Gewerbe betrieben wird; wenn ja, kommt die GbR nicht mehr in Frage bzw. die Gründung einer GbR führt automatisch in die oHG.
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Die Problematik der Abgrenzung der GbR (BGB-Gesellschaft) zur oHG (HGB-Gesellschaft) haben insbesondere diejenigen, die zum Notar laufen, eigentlich einen GbR-Vertrag abschließen wollen und vom Notar dann eine oHG "aufgedrückt" bekommen.

Würden die gleichen Leute zum Rechtsanwalt gehen, bliebe es meist bei der GbR.

Hat wohl was mit den Notargebühren für den Vertrag einerseits und mit der Eintragung ins Handelsregister andererseits zu tun :oops:

Bekanntlich erlange ich die Kaufmannseigenschaft (sofern ich diese nicht bereits per Gesetz habe) durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister.

Tun sich nun Zwei (oder mehr) zusammen, die unter gemeinschaftlicher Firmierung ein Gewerbe betreiben und deren Haftung im Außenverhältnis nicht beschränkt ist, handelt es sich entweder um eine GbR oder eine oHG.

Eine GbR ist es dann, wenn keine Kaufmanneigenschaft im Sinne des HGB vorliegt.

Kaufmann iS des HGB ist jedes Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Wenn ich also jetzt noch nicht in der Kaufmannseigenschaft bin, kann ich ein "Handelsgewerbe" iS des HGB errichten, wenn das Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wird (freiwillige Eintragung, § 2 HGB).

Genauso verhält es sich mit der GbR und der oHG:

sind die Gesellschafter Kaufleute iS des HGB, handelt es sich um eine oHG;

erfordert die Gesellschaft keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, handelt es sich um eine GbR.

Was allerdings ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" ist, lässt uns der Gesetzgeber wie so oft im Dunkeln. Merkmale können sein: Umfang des Warensortiments, Höhe des Umsatzes, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Geschäftspartner, etc.

Wo allerdings die Grenzen zu ziehen sind..... :?: :?: :?:

Nur eines ist in der Rechtsprechung klar: wer sich der Kaufmannseigenschaft entziehen will, den trifft die Beweislast..... :oops:
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Hi Achim,

Zitat
Wo allerdings die Grenzen zu ziehen sind...


Ich würde hier das Vorliegen der steuerlichen Buchführungspflicht (§141 AO) als Indiz für das Bestehen eines Geschäftsbetriebes, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert ansehen, d.h., wer steuerlich buchführungspflichtig ist, den trifft auch die Kaufmannseigenschaft.
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"HZingel" schrieb
Hi Achim,

Zitat
Wo allerdings die Grenzen zu ziehen sind...


Ich würde hier das Vorliegen der steuerlichen Buchführungspflicht (§141 AO) als Indiz für das Bestehen eines Geschäftsbetriebes, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert ansehen, d.h., wer steuerlich buchführungspflichtig ist, den trifft auch die Kaufmannseigenschaft.


Oh-Ha! Da tu ich mich aber äußerst schwer mit.....

Dann käme man ja niemals mehr aus der steuerlichen Buchführungspflicht raus. Wenn die Grenzen wieder unterschritten werden, läge ja wieder Buchführungspflicht nach dem HGB vor, denn das HGB kennt ja nur "Kaufmann" oder "Nicht-Kaufmann". Eine analoge Regelung für "Mal-Kaufmann", "Mal-Nicht-Kaufmann" gibt´s ja im HGB nicht.....

Übrigens: heißt das jetzt UND oder ODER :wink:
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Guten Abend Achim,

ich würde hier so argumentieren, daß die Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht entfällt, wenn die Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht entfällt. Wer also aufhört, im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr buchführungspflichtig ist, kann seinen HR-Eintrag löschen lassen. Solange er dies aber nicht tut, bleibt er auch kfm in handelsrechtlichen Sinne (§5 HGB). Hierbei berufe ich mich besonders auch auf §140 AO. Allerdings habe ich keine Rspr zur Hand, die meine Ansicht unterstützen könnte...


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