Zitat
GG Art 13:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

...

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.


Hallo in die Runde,

ob das GG zum Bürgerlichen Recht zählt, weiß ich nicht. Vielleicht wissen das auch diejenigen nicht, die sich hier als Akteure hervorgetan haben:

http://www.taz.de/pt/2005/03/22/a0179.nf/text

und

http://www.taz.de/pt/2005/03/22/a0181.nf/text

Also: Seid schön artig!

Grüße,
Peter