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Abschreibung von Entwicklungskosten

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Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 1
Hallo,

ich habe eine Frage zur Abschreibung von Entwicklungskosten (IAS):

Die Entwicklung eines Produkts beginnt im Jahr t-2.
Die Entwicklungskosten der Höhe X fallen in den Jahren t-2 und t-1 an.
Der Absatz dieses Produkts beginnt im Jahr t und läuft bis ins Jahr t+10.

Wie ist die korrekte Vorgehensweise zur Abschreibung? Ich weiß, dass Entwicklungskosten (laut Harrys Skript) zu aktivieren sind und die planmäßige Abschreibung über maximal 20 Jahre laufen darf. Heißt das für mich:

Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer meines Produkts? Also X/10 EUR pro Jahr?

Viele Grüße

-Marcus
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

die folgende Antwort steht unter dem Vorbehalt, daß das IFRS Bound Volume 2005 noch nicht vorliegt.

Ich gehe davon aus, daß was Du meinst auf die Definition von Development in IAS 38.7 paßt. Ferner muß ein identifiable asset vorliegen (IAS 38.10ff). Initial recognition & measurement scheint kein Problem zu sein, d.h., ich nehme einfach Deinen Wert an.

Kernelement Deiner Antwort ist das benchmark treatment in IAS 38.63, d.h., carried at cost less accumulated amortization and any accumulated impairment. Ein allowed alternative treatment ist carried at revalued amount, und hier ist der fair value vorgeschrieben.

Du hast also die Wahl zwischen
- Abschreibung und impairment test oder
- Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert, was in der Praxis einem impairment revaluation gleichen dürfte.

Bei der Abschreibung muß nach IAS 38.79 eine planmäßige AfA über das useful life aufgezogen werden. Wenn Du schon eine Nutzperiode kennst, dann ist das einfach die Abschreibungsperiode. Das alternative treatment erscheint mir dann wenig sinnvoll, aber ich kenne natürlich die Details Deines Problemes nicht. Restwerte sind bei dieser Abschreibung zu berücksichtigen (IAS 38.80). Die Vorschrift enthält eine Menge Bewertungsrichtlinien, die für viele Einzelfälle geeignet sind. Der residual value ist in IAS 38.91 festgeschrieben. Zur Wertminderung (impairment) vgl. IAS 38.97-102.


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