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Negatives Eigenkapital bei Einzelfirma

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Ort: Lübeck
Hallo,
ich habe ein Problem, bei dem ich nicht mehr weiterkomme und hoffe, hier einen Rat zu bekommen.

Ich habe seit 16 Jahren einen kleinen Handwerksbetrieb. Das Geschäft läuft als Einzelfirma. Seit dieser Zeit habe ich meine Erträge möglichst klein gehalten (auf Empfehlung meines Steuerberaters) und habe auch wenig Einkommenssteuer bezahlt. Da meine privaten Ausgaben aber größer als mein Gewinn waren, hat sich das Eigenkapital in der Bilanz vom ersten Tag meiner Geschäftstätigkeit im negativen Bereich aufgehalten.
Im Laufe der Zeit ist das negative Eigenkapital ziemlich angewachsen.
Nun kommt mein Problem. Meine Hausbank hat mir jetzt nahegelegt, meine Kreditlinie zu tilgen und mir eine andere Bank zu suchen. Mit dem Hinweis, das die Kredite wohl in Kürze gekündigt würden. Meine Dispozinsen und die Zinsen für die Gebäudefinanzierung (läuft seit 11 Jahren) wurden kurzerhand verdreifacht bzw. verdoppelt. Und das, obwohl ich noch nie in meinem Leben eine Rechnung bzw. eine Rate meiner Verbindlichkeiten nicht bezahlt habe.
Nach Gesprächen mit meinem Bankberater habe ich erfahren, das mein Rating nur mit ausreichend/mangelhaft ausfällt. Als Grund wurde Basel II genannt. Und das alles nur aufgrund meines negativen Eigenkapitals in der Bilanz.
Nun meine Frage: Gibt es irgendeine Möglichkeit, das negative Eigenkapital abzutragen ohne riesigen Gewinne zu machen, die dann ja wieder versteuert werden müssen (da ich keinerlei Kreditrahmen meiner Hausbank mehr bekomme, könnte ich die gar nicht zahlen). Wenn ich die immensen Einkommenssteuer zahlen muss, kann ich ebensogut die hohen Bankzinsen zahlen. Ich habe auch schon versucht, eine andere Bank zu finden, die meine Kredite finanziert. Aber die Banken wollen von mir nichts wissen (die Begründung ist immer die Gleiche: schlechtes Rating usw.). ein Steuerberater sagt mir nur, ich müsse mehr Umsatz machen (was in der derzeitigen Zeit nicht ganz einfach ist), damit ich mehr Gewinn mache und einen Überschuss erwirtschafte, mit dem ich das negative Eigenkapital senken würde.
Ich bin nunmal nicht der Bilanz-/Steuerexperte, aber irgendwie hört sich das nach dem genauen Gegenteil von dem an, was er mir seit Jahren vorgeschlagen hat.
Vielleicht weiss hier jemand eine Lösung, mit welchen Mitteln ich mein negatives Eigenkaptial senken bzw. auf die richtige Seite bringen kann.
Ich hoffe, es kann mir jemand hier helfen.
Gruß Kertag
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Beiträge: 3
Ort: Lübeck
Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antwort.

aber wenn ich mehr Umsätze fahre, dann habe ich mich ja auch wieder mit einer höheren Einkommenssteuer zu befassen. Dann zahle ich vielleicht ein bisschen weniger bei der Bank, dafür mehr an den Staat. Dann kann ich ja lieber alles so lassen wie es ist.
Und wenn ich mehr Gewinne habe und dann "kaufe, kaufe", habe ich zwar mehr Abschreibungen und weniger Steuern, aber das negative Eigenkapital schrumpft auch nicht mehr.
Es muss doch eigenltich Möglichkeiten geben, die privaten Entnahmen in Betriebskosten zu wandeln. Ich habe z.B. einen Sparvertrag, in dem monatlich einen Betrag in einen Aktienfond investiere. Ich müsste doch eigentlich dies als Rentenzahlung für den Unternehmer deklarieren können und dann wären Betriebskosten.
Mein Steuerberater ist schon ziemlich alt (sollte eigentlich erfahren sein) meint aber das geht nicht und bucht solche Ausgaben als Privatentnahme.
Gibt es nicht irgendwo die Möglichkeit für einen Bilanz-/Steuerlaien, wie ich es bin, sich über solche Abschreibungsmöglichkeiten zu informieren, und zwar so, dass ich es auch verstehe? Bin nunmal nur ein kleiner Handwerker.

Viele Grüße Kertag
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
aber wenn ich mehr Umsätze fahre, dann habe ich mich ja auch wieder mit einer höheren Einkommenssteuer zu befassen.


Daher der Rat, durch Neukäufe von Anlagen Abschreibungen zu produzieren, die die Steuerschuld senken.

Zitat
Und wenn ich mehr Gewinne habe und dann "kaufe, kaufe", habe ich zwar mehr Abschreibungen und weniger Steuern, aber das negative Eigenkapital schrumpft auch nicht mehr.


Das kann es schon, wenn Gewinne (!) thesauriert werden. Da ist aber genau das Problem: auf die Thesaurierung wird die Steuer fällig, da gibt es keinen Ausweg.

Zitat
Ich habe z.B. einen Sparvertrag, in dem monatlich einen Betrag in einen Aktienfond investiere. Ich müsste doch eigentlich dies als Rentenzahlung für den Unternehmer deklarieren können und dann wären Betriebskosten.
Mein Steuerberater ist schon ziemlich alt (sollte eigentlich erfahren sein) meint aber das geht nicht und bucht solche Ausgaben als Privatentnahme.


Ohne jetzt hier auf die Details eingehen zu dürfen (Rechtsberatungsverbot!) ist das vermutlich auch richtig, denn ein Aktienfond ist keine betriebliche Angelegenheit. Man könnte aber über die Einbringung in das Unternehmen nachdenken - dann wäre es eine direkte Eigenkapitalmehrung. Aber vorher (!) diese Frage mit dem Steuerbrater beraten!

Zitat
Gibt es nicht irgendwo die Möglichkeit für einen Bilanz-/Steuerlaien, wie ich es bin, sich über solche Abschreibungsmöglichkeiten zu informieren, und zwar so, dass ich es auch verstehe? Bin nunmal nur ein kleiner Handwerker.


Vielleicht mal auf http://www.zingel.de/index0.htm die Skripte anschauen, insbesondere die über Buchführung (in dem Abschluß-Skript steht auch dies und das zur AfA), aber dieses Material dient der Aus- und Fortbildung. In einer so speziellen Situation ist es vermutlich wirklich am besten, sich mit dem Steuerbrater zu besprechen, denn hier geht es ja um ein ganz spezifisches Problem.

Ich weiß, es ermutigt nicht gerade, aber in der lage befinden sich ziemlich viele Handwerker und kleine Gewerbetreibende. Es ist zu hoffen, daß die Politik jetzt endlich aufwacht und hier Abhilfe schafft. Morgen soll es ja so einen Termin beim Kandesbunzler geben. Nur glaube ich da erst, was ich sehe...
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Ort: NRW
"Kertag" schrieb
....Seit dieser Zeit habe ich meine Erträge möglichst klein gehalten (auf Empfehlung meines Steuerberaters) und habe auch wenig Einkommenssteuer bezahlt....


Das ist die Kunst der Beratung: Ertragsmaximierung bei gleichzeitiger Steuerminimierung....

aber glaub mir, ich würde liebend gerne den Höchststeuersatz, ja meinetwegen auch 3 Mio. Euronen (natürlich nur, wenn vorher kräftig "gedrückt" worden ist ;-) ) im Jahr an Steuer zahlen.... :roll:

ich wüßte dann wenigstens was in meiner Tasche hängen geblieben ist.... :!:

"Kertag" schrieb
....ein Steuerberater sagt mir nur, ich müsse mehr Umsatz machen (was in der derzeitigen Zeit nicht ganz einfach ist), damit ich mehr Gewinn mache und einen Überschuss erwirtschafte....


"Kertag" schrieb
.... aber irgendwie hört sich das nach dem genauen Gegenteil von dem an, was er mir seit Jahren vorgeschlagen hat. ....


GENAU - heute Hüh, morgen Hott...

...aber man kann halt nicht alles haben....

:idea: Vielleicht ist Dein Problem ja doch ganz einfach zu lösen..... :idea:

Man sollte vielleicht einmal prüfen, ob eine handesrechtliche und/oder steuerrechtliche Buchführungpflicht besteht.....

....wenn beides zu verneinen ist, kann ganz einfach wieder in die normale "Einnahmen-Überschussrechnung" gewechselt werden.

...und bei der gibt es dann kein "störendes" negatives Eigenkapital mehr.... :D

Gruß

Achim
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Ort: Lübeck
Hallo,
vielen Dank erstmal für die Antworten.
Was die Einnahmeüberschussrechnung angeht, bin ich mir nicht ganz sicher, ob Sie noch für mich zutrifft. Mein Steuerrater sagt "nein".
Mein jährlicher Gewinn liegt über 25.000 Euro!

Nun habe ich unter www.steuernetz.de eine Steuerlexikon gefunden bei dem mir folgender Satz auffiel.

"Die Einnahmeüberschussrechnung ist insbesondere für Existenzgründer eine unkomplizierte Art der Gewinnermittlung. Sie ist zulässig, solange der Umsatz 260 000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Einnahmeüberschussrechnung wird der Gewinn ermittelt, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Wichtig: Freiberufler und selbstständig Tätige sind stets zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt, d.h. sie unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht."

Nun liegt mein Umsatz unter 260.000 Euro aber mein Gewinn über 25.000 Euro. Aber wenn ich mir den letzten Satz ansehe, denke ich doch, dass für mich die Einnahme-Überrschuss-Regelung gilt. Denn ich bin ja nur ein selbständig Tätiger. Leider ist mein Steuerberater z.Zt. im Krankenhaus und ich kann nicht nachfragen. Sind denn selbständig Tätige immer zur Einnahmeüberschuss-Regelung berechtigt? Egal wie hoch der Umsatz bzw. der Gewinn ist?
Ich habe auch schon versucht den Gesetzestext im Einkommenssteuergesetz zu lesen, aber das kann ich achtmal lesen und verstehe es immer noch nicht.

Viele Grüße und nochmals vielen Dank für die Antworten
Kertag
Mitglied
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Ort: Erfurt
Hi,

leider enthält der Text auf Steuernetz einen Fehler (falls Du ihn genau richtig zitiert hast). Es muß nämlich nicht "oder" heißen, sondern "und". Du mußt also mit Gewinn und Umsatz unter den Grenzwerten bleiben (nachzulesen in §141 Abs. 1 AO). Zudem ist der Steuernetz-Text auch veraltet: die fragliche Grenze beträgt nämlich beim Gewinn schon seit Januar 2004 nunmehr 30.000 EUR (und nicht mehr 25.000 EUR wie früher) und die Umsatzgrenze ist jetzt 350.000 EUR.

Wenn Dein Gewinn also über 30.000 oder Dein Umsatz über 300.000 EUR liegt (eine Grenzüberschreitung reicht!), dann bist Du "voll" buchführungspflichtig; liegst Du hingegen unter beiden (!) Grenzen, so kannst Du die Einnahme-Überschuß-Rechnung machen.
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Registriert: Apr 2004
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Ort: NRW
"Kertag" schrieb
Nun habe ich unter www.steuernetz.de eine Steuerlexikon gefunden bei dem mir folgender Satz auffiel.

"Die Einnahmeüberschussrechnung ist insbesondere für Existenzgründer eine unkomplizierte Art der Gewinnermittlung. Sie ist zulässig, solange der Umsatz 260 000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 25 000 Euro nicht übersteigt.
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Wichtig: Freiberufler und selbstständig Tätige sind stets zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt, d.h. sie unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht."
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Aber wenn ich mir den letzten Satz ansehe, denke ich doch, dass für mich die Einnahme-Überrschuss-Regelung gilt. Denn ich bin ja nur ein selbständig Tätiger.


1. Die Buchführungregelung ist doch korrekt zitiert: ODER

2. Du bist nicht selbständig, sondern gewerblich tätig!

Freiberufler sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Notare usw.
selbständig tätig sind Künstler, Schriftsteller, Lehrer, Erzieher, Journalisten usw.

Handwerker sind zwar manchmal auch kreativ oder künstlerisch tätig (vor allem beim "Pfusch am Bau" ;-) ), sind und bleiben aber Gewerbetreibende...

Gruß

Achim
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Ort: Erfurt
"Achim" schrieb
"Kertag" schrieb
Nun habe ich unter www.steuernetz.de eine Steuerlexikon gefunden bei dem mir folgender Satz auffiel.

"Die Einnahmeüberschussrechnung ist insbesondere für Existenzgründer eine unkomplizierte Art der Gewinnermittlung. Sie ist zulässig, solange der Umsatz 260 000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 25 000 Euro nicht übersteigt.
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Wichtig: Freiberufler und selbstständig Tätige sind stets zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt, d.h. sie unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht."
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Aber wenn ich mir den letzten Satz ansehe, denke ich doch, dass für mich die Einnahme-Überrschuss-Regelung gilt. Denn ich bin ja nur ein selbständig Tätiger.


1. Die Buchführungregelung ist doch korrekt zitiert: ODER


Nein Achim, stimmt nicht - UND muß es heißen! §141 Abs. 1 AO sieht Grenzwerte vor, und wenn nur einer der Grenzwerte überschritten wird, entsteht Buchführungsprlicht. Also, gesetzeswortlaut verkürzt:

- Umsatz über ODER Gewinn über = Buchführungspflicht

Also ist die Komplementärbedingung

- Umsatz unter UND Gewinn unter = KEINE Buchführungspflicht

Also ist der zitierte Satz

- Umsatz unter ODER Gewinn unter = keine Buchführungspflicht

falsch
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"HZingel" schrieb
Nein Achim, stimmt nicht - UND muß es heißen! §141 Abs. 1 AO sieht Grenzwerte vor, und wenn nur einer der Grenzwerte überschritten wird, entsteht Buchführungsprlicht.


Was zu bezweifeln wäre.
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Du solltest einfach mal in §141 AO nachschauen, da steht es klipp und klar drin! ;.)
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Beiträge: 534
Moin Harry,

in Deine Kerbe haue ich rein:

Es war schon immer so, daß nur EINE Grenze überschritten sein muß, damit die Vergünstigung entfällt.

Ciao!
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Registriert: Apr 2004
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Ort: NRW
"HZingel" schrieb
"Achim" schrieb
"Kertag" schrieb
Nun habe ich unter www.steuernetz.de eine Steuerlexikon gefunden bei dem mir folgender Satz auffiel.

"Die Einnahmeüberschussrechnung ist insbesondere für Existenzgründer eine unkomplizierte Art der Gewinnermittlung. Sie ist zulässig, solange der Umsatz 260 000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 25 000 Euro nicht übersteigt.
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Wichtig: Freiberufler und selbstständig Tätige sind stets zur Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt, d.h. sie unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht."
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Aber wenn ich mir den letzten Satz ansehe, denke ich doch, dass für mich die Einnahme-Überrschuss-Regelung gilt. Denn ich bin ja nur ein selbständig Tätiger.


1. Die Buchführungregelung ist doch korrekt zitiert: ODER


Nein Achim, stimmt nicht - UND muß es heißen! §141 Abs. 1 AO sieht Grenzwerte vor, und wenn nur einer der Grenzwerte überschritten wird, entsteht Buchführungsprlicht. Also, gesetzeswortlaut verkürzt:

- Umsatz über ODER Gewinn über = Buchführungspflicht

Also ist die Komplementärbedingung

- Umsatz unter UND Gewinn unter = KEINE Buchführungspflicht

Also ist der zitierte Satz

- Umsatz unter ODER Gewinn unter = keine Buchführungspflicht

falsch


Sehr geehrter Herr Zingel ! :wink:

Nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage teile ich Ihnen folgendes mit: :wink: :wink:

Du hast natürlich recht: in dieser Formulierung muss es natürlich UND heißen. Beim "Überfliegen" hatte ich nicht bemerkt, dass jeweils von "unterhalb der Grenzen" die Rede war, also der eigentliche Gesetzestext umgedeutet wurde.

Deswegen noch einmal zur Klarstellung:

Es besteht keine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz unter 350.000 Euro UND der Gewinn unter 30.000 Euro liegt.

Es besteht Buchführungspflicht wenn der Umsatz 350.000 Euro ODER der Gewinn 30.000 Euro übersteigt.

"Der Kleine" schrieb
"HZingel" schrieb
Nein Achim, stimmt nicht - UND muß es heißen! §141 Abs. 1 AO sieht Grenzwerte vor, und wenn nur einer der Grenzwerte überschritten wird, entsteht Buchführungsprlicht.


Was zu bezweifeln wäre.


Zum Nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__141.html


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