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Frage zum Skript "Grundl. der wichtigsten Abschlußbuchu

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Mitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 19
Auf Seite 23 steht zum Umgang mit Forderungen

"Zweifelhafte Forderungen (...) sind bilanziell jedoch nicht gesondert darzustellen."

Auf der gleichen Seite steht aber der Hinweis

"Erfahren wir, daß ein Kunde Insolvenz angemeldet hat, oder besteht sonst ernsthafter Grund zu der Annahme, daß die Forderung gegen einen Kunden nicht mehr oder nicht mehr vollständig eingehen wird, so ist die Forderung gegen diesen Kunden zunächst von den übrigen Forderungen
abzusondern (Umbuchung auf das Konto Zweifelhafte Forderungen)"

Ist dies nicht ein Widerspruch ?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

nein, das sieht nur wie ein Widerspruch aus: die gesonderte bilanzielle Darstellung bezieht sich auf den Bilanzausweis u.a. nach §266 HGB (bei Kapitalgesellschaften). Hier gibt es keine besondere Position für zweifelhafte Forderungen. Diese treten sozusagen erst durch ihre teilweise oder vollständige Wertberichtigung in der Form einer Abschreibung ins Blickfeld des Bilanzlesers. Anders ist das mit der Erfordernis der separaten Buchung: diese wird von §252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, dem sogenannten Einzelwertprinzip geboten. Da eine zweifelhafte Forderung sachlich von der "normalen" Forderung unterschieden ist, muß sie auf ein separates Konto ausgebucht werden. Es geht also nur um den Unterschied zwischen buchhalterischer Behandlung und bilanzieller Offenlegungserfordernis.


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