Hallo.... ich muss eine Hausarbeit abliefern und steh total auf dem Schlauch.
Folgende Fragen sind für mich 7 Siegel... Ich raff es einfach nicht...
Es soll erstmals eine Inventur für eine Musikschule gemacht werden.
wie ist die Bewertung vorzunehmen für ein Musikinstrument, welches ich vor 6 jahren gekauft habe?.... Wie ist die Bewertung vorzunehmen für das Grundstück auf das die Schule steht?... was ist mit Forderungen, die nicht mehr gezahlt werden... und mit Wertpapieren, die noch steigen sollen......
Nach welchen Prinzipien ist zu verfahren..... und nach welchen Gliederungskriterien muss das Inventar erstellt werden?.... und dannnoch der Unterschied zwischen Inventar und Eröffnungsbilanz... das ist doch nur detailierter... oder?... ich war lange Zeit krank in der Schule und hab das nicht mitbekommen... steh total auf dem schlauch....*schwitz*... HILFEEE!
Forum
Inventur-Bewertung eines Musikinstrumentes
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#1 08.02.2005 01:54 Uhr
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Gast | |
#2 08.02.2005 09:27 Uhr
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Moin,
also, ein wenig viele Fragen auf einmal... ich gebe mal ein paar Stichworte, die Dir hoffentlich auf die Sprünge helfen:
Wenn der Gegenstand kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist (was ich vermute), sind Abschreibungen von den Anschaffungskosten vorzunehmen. Der sich dann ergebende Zeitwert ist der Wert, zu dem das Objekt zu bilanzieren ist.
Dies ist schon ein wenig heftiger, weil planmäßige Abschreibungen für Grundstücke verboten sind. Du hast aber sicher einen Anschaffungswert? Außerplanmäßige Abschreibungen wären u.U. möglich und wirken sich steuermindernd aus.
Bei vorübergehenden Wertminderungen ist eine steuerliche Teilweitabschreibung verboten, handelsrechtlich hingegen eine außerordentliche Abschreibung vorgeschrieben (ja, das ist der Eichel-Effekt). Künftige Wertsteigerungen von Wertpapieren dürfen nicht vorweggenommen werden (Vorsichtsprinzip).
Die grundsätzlichen Prinzipien stehen in §252 Abs. 1 HGB, aber es gibt eine Vielzahl weiterer Prinzipien, die zum Teil sogar unkodifiziert sind. Die Grundsätze der Ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) sind auch im Steuerrecht z.T. durch ein langes BMF-Schreiben festgelegt.
Es gibt kein feststehendes Gliederungsschema, wie es für Kapitalgesellschaften etwa in §266 HGB für die Bilanz steht, aber allgemein sagt man: A. Vermögen, unterteilt in Anlage- und Umlaufvermögen B. Schulden und C. Reinvermögen = Eigenkapital.
Na ja, verkürzt gesagt stimmt das schon! :-) |
#3 08.02.2005 12:08 Uhr
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VIELEN VIELEN DANK!!
DAS IST IN DEM DSCHUNGEL NE RIEßEN HILFE!! ... auch wenn das etwas unverschämt ist, so viele Fragen auf einmal zu stellen ... sorry... schön Tach noch
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#4 13.02.2005 02:01 Uhr
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Hallo Harry, das ist wieder einmal eine Frage für die "Brüller": was wichtig ist, wird weggelassen und die Leute stattdessen mit Banalitäten abgespeist. Es ist mithin ziemlich uninteressant, wie lange der jetzige Eigentümer das gute Stück schon hat - auch ein Kamm kann bei guter Behandlung eine mehrjährige Nutzungsdauer haben. AfA für handelsüblichen Serieninstrumente ja, nicht dagegen für Antiquitäten. Grüße, Peter |
#5 13.02.2005 02:17 Uhr
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Guten Abend Peter,
Wohl wahr; ich bin hier allerdings erstmal von dem wahrscheinlicheren Fall ausgegangen, den ich annehmen zu können vermute, wenn es um eine Hausarbeit geht... die Musikschule wird wohl keine Stradivari-Geigen zu bewerten haben? ;-) |
#6 14.02.2005 02:39 Uhr
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Hallo Harry, ... bei den Prüfungslyrikern halte ich nichts für wirklich unmöglich ... Da hier auch Prüflinge mitlesen, sollten wir vielleicht alle Seiten beleuchten. "Musikinstrument" kann eine Blockflöte für 70 EUR sein, der Vorkriegs-Hohner mit 36 Bässen, auf dem ich als Kind gespielt habe, oder eine alte Zither, die als Dekoration irgendwo herumhängt - würde man sie spannen, könnte nach den Jahren der Resonanzboden zerbrechen. Grüße, Peter |
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