Hallo,
stehe kurz vor meiner Bilanzenklausur und werd langsam nervös.
Ich hab zwei Fragen zum Skonto. Vielleicht weiß jemand Rat.
1.)Ich kaufe Rohstoffe im alten Jahr (vor Bilanzstichtag) und bezahle meine Rechnung im neuen Jahr unter Abzug des Skontos.
Muß ich jetzt den Skonto von meinen Anschaffungskosten abziehen oder nicht. Ich denke die Zahlung im neuen Jahr gehört zu den wertbegründeten Tatsachen und der Skontobetrag darf nicht im alten Jahr abgezogen werden.
2)Ich erhalte eine Lieferung von 10.000 Flaschen im alten Jahr
und 10.000 Flaschen im neuen Jahr. Ich begleiche die Rechnung im alten Jahr für 20.000 Flaschen unter Abzug vom Skonto. Ich habe gelesen (Coenenberg, Aufgaben u. Lösungen), dass ich den Skonto nur vom Anzahlungsbetrag für die 10.000 Flaschen im neuen Jahr abziehen darf. Warum?
Würd mich natürlich über Antwort freuen
bis dahin
Nadine
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Anschaffungskosten minus Skonto(Zahlung nach Stichtag)?
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#1 01.02.2005 23:35 Uhr
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Gast | |
#2 02.02.2005 00:08 Uhr
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Guten Abend,
Natürlich, §255 Abs. 1 Satz 3 HGB. Da die Zahlung erst im neuen Jahr erfolgt, darf natürlich auch der Abzug erst im neuen Jahr stattfinden.
Das ist auf den ersten Blick schwieriger, weil hier die Hälfte eine Zahlung einer unternehmerischen Leistung, die andere Hälfte aber eine Vorauszahlung ist. Vorauszahlungen an Lieferanten weist man bekanntlich als Forderungen aus, während Zahlungen bereits abgerechneter Leistungen ja Minderungen von Verbindlichkeiten darstellen. Soweit ich weiß gilt §255 Abs. 1 HGB hier aber unverändert, d.h., auch hier würde das Skonto den gesamten AK-Betrag betreffen. Vermutlich müßte man aber das auf die zweiten 10.000 Flaschen entfallende Skonto erst im neuen Jahr (nach Lieferung, also der unternehmerischen Leistung, und damit der Abrechnung der aktivischen Vorauszahlung) auf die anteiligen AK der zweiten Teilleiferung ausweisen. Nach skontierter Zahlung aber vor abgerechner Leistung würde das Skonto mE nach nur in der Form einer um den Skontobetrag geminderten Vorauszahlugn erscheinen. Rechtsgrund wäre mE nach das Realisationsprinzip des §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Eine steuerliche Sonderregelung ist mir hierzu nicht bekannt (Peter, gibt es da was Besonderes?). |
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