Hallo,
wer kann mir bei diesen Fragen helfen?
Eine Restaurantkette wird bundesweit von der Hamburger GmbH betrieben, aber die Organisation ist ganz unterschiedlich. In Münster wird ein Restaurant von einem Angestellten der Hamburger GmbH betrieben. Das Restaurant in Berlin betreibt der Geschäftsleiter selbst als Einzelkaufmann. Das Magdeburger Restaurant schließlich wird von einer Tochter-GmbH der Hamburger Gesellschaft betrieben. ? Ein Metzgermeister aus Hildesheim hat die drei Restaurants mit Ware im Wert von insgesamt 17.800,- beliefert, die jedoch seit Monaten unbezahlt blieb.
a.Von wem kann der Metzgermeister Zahlung verlangen?
b.Wen muss er im Zweifel auf Zahlung verklagen?
c.Gegen wen muss er Insolvenzantrag stellen, wenn sich Zahlungsunfähigkeiten herausstellen sollte?
d.Da der Metzgermeister noch eine Gegenrechnung von der Hamburger GmbH in Höhe von 23.400,- bisher unbezahlt ließ, stellt er sich die Frage: Kann er in voller Höhe aufrechnen?
Vielen Dank einstweilen,
annesra
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Unternehmensrecht
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#1 26.01.2005 20:29 Uhr
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#2 26.01.2005 23:39 Uhr
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Hi,
Untersuche für die Lösung, welche Personen hier eine Rolle spielen. Wenn in Münster ein Angestellter Betreiber ist, dann ist die Hamburger-GmbH zahlungspflichtig. In Berlin wäre der Geschäftsleiter selbst Kaufmann also zahlungspflichtig. In Magdeburg wäre es die Tochter-GmbH. Dies setzt natürlich jeweils voraus, daß diese auch bestellt haben ;-)
Immer die, die auch zahlungspflichtig wären.
Dito... gegen den, der zahlungspflichtg aber zahlungsunfähig ist.
Nein, es müssen gleichartige Leistungen sein, die zwei Personen einander schulden (§387 BGB). Nur die Summe, die die Hamburger GmbH dem Metzger schuldet (Restaurant in Berlin), kann der Metzger aufrechnen. PS: Ist das zufällig eine SGD-Frage : |
#3 27.01.2005 13:59 Uhr
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Hallo Herr Zingel,
vielen dank für die schnelle Antwort. Richtig, es ist eine sgd-Frage, wie kann es auch anders sein... Vielen Dank für die Hilfe annesra |
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