Hallo benötige dringend Hilfe !!!!!!!!!!
REchtsform GMBH:
Frage: Anforderungen an das Rechnungswesen bei der Rechtsform GmbH ?
Frage : spezifische Rechtsvorgaben für das Rechnungswesen in einem Altenpflegeheim
Frage : Vergleich ( Altenpflegeheim )zu den spezifischen Rechtsvorgaben für Krankenhäuser?
Frage: grundliegende Überlegung zur Organisation des Rechnungswesen in einem Altenpflegeheim????
Für jede Inspiration bzw. Antwort wäre ich sehr dankbar
Stephan B.
Forum
Hilfe zu einer Prüfungsfrage zum Betriebswirt
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Autor | Beitrag |
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#1 12.01.2005 22:42 Uhr
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Gast | |
#2 13.01.2005 01:11 Uhr
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Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Hi Stephan,
von Altenpflegeheimen und Krankenhäusern habe ich ehrlich gesagt keine Ahnung (aber wer da bescheidweiß ist eingeaden, sein Wissen hier darzulegen). Aber zu Deiner ersten Frage: Zunächst sind die Rechnungslegungs-Vorschriften im HGB folgendermaßen unterteilt: 1. §§238-263 Grundlegende Vorschriften für alle Kaufleute, 2. §§264-335 Zusätzliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften, 3. §§336-339 Zusätzliche Vorschriften für eingetragene Genossenschaften, 4. §§340-341 o Zusätzliche Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige, insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungen, 5. §§342, 342 a Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat. Es ist also offensichtlich, daß insbesondere für Kapitalgesellschaften erweiterte, d.h., wesentlich umfangreichere Vorschriften bestehen. Rechtsformenspezifische Vorschriften finden sich u.a. auch in den gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, ferner für die Aktiengesellschaft im Aktiengesetz sowie für die GmbH im GmbHG. Weiterhin sind zu beachten das Publizitätsgesetz (das u.a. auch rechtsformenspezifische Offenlegungspflichten enthält) und für die Genossenschaft, speziell die Genossenschaftsprüfung das Genossenschaftsgesetz. Betrachtet man das nach Bestandteilen des Jahresabschlusses, so ergibt sich folgendes sehr grundlegend und grob skizziertes Bild: Bilanz: §242 Abs. 3 HGB Alle buchführungspflichtigen Kaufleute, §266 HGB (viel umfangreicher!) Kapitalgesellschaften GuV-Rechnung: §242 Abs. 3 HGB Alle buchführungspflichtigen Kaufleute, §275 HGB Kapitalgesellschaften Anhang: §§284ff HGB, nur Kapitalgesellschaften Lagebericht: §289 HGB, ab 2005 durch das BilReG erheblich ausgeweitet, nur Kapitalgesellschaften Konzernabschluß: §297 HGB für Verbundene Unternehmen (also Konzerne), auch ab 2005 vielfach verändert Zu weiteren Details solltest Du ggfs. spezifischer fragen; für Pflegebetriebe gibt es eine spezielle Pflegebuchführungsverordnung, aber wie gesagt, das lasse ich lieber ;-) Hoffe, Dir nützt das hier schon ein bißchen... |
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