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Inventur unfertige Erzeugnisse

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Mitglied
Registriert: May 2004
Beiträge: 9
Hallo,
ich hab eine ganz dringende Frage zur Bewertung unfertiger Erzeugnisse.
Wie müssen Erzeugnisse bewertet werden, an denen eine Teilleistung durch einen externen Dienstleister erbracht wird und die sich zum Zeitpunkt der Inventur bei diesem Dienstleister befinden?

Bsp:
Stufe 1: CAD (Konstruktion) 100% abgeschlossen
Stufe 2: Modellbau bei externem Dienstleister 80% abgeschlossen
Stufe 3. Gießerei noch nicht begonnen

Darf man nur die 100% CAD als Fertigstellungsgrad ansetzen und den entsprechenden Wert oder kann man auch die 80% Modellbau und den prozentualen Wert einrechnen???

Gibt es irgendwelche Vorschriften hierzu???
Mitglied
Registriert: May 2004
Beiträge: 9
danke erstmal für die antwort. es handelt sich um sehr kurzfristige Auftragsfertigung (1 Woche bis evtl. 1. Monat).
Gibt es kein Problem, denn das Erzeugniss befindet sich zum Stichtag ja nicht im Haus? Also kann es nicht physisch erfaßt werden? Oder versteh ich einfach etwas falsch...
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo,

unfertige Erzeugnisse: § 266 (2) B I 2 HGB
zur Bewertung: § 253 Abs. 1 und 3 HGB

Es ist irrelevant, wo sich die Erzeugnisse am Abschlußstichtag befinden, sie sind unzweifelhaft dem Auftragsgeber zuzurechnen und demzufolge auch von diesem zu bilanzieren.

Es stellt sich nur noch die Frage nach der Bewertung. Gem. § 253 Abs. 1 HGB wären dazu zunächst die Herstellungskosten heranzuziehen, es sei denn, der Börsen- und Marktpreis gem. § 253 Abs. 3 HGB ist niedriger. Handelt es sich nicht gerade um eine absolute Fehlinvestition, die niemand bereit wäre fortzusetzen, so dürfte der Marktpreis zumindest den Herstellungskosten der bisher abgeschlossenen Abschnitte entsprechen, das wäre also die Konstruktion.

Wurde von dem Modellbauer keine Zwischenabrechnung erstellt, so ist der diesbezügliche Arbeitsfortschritt nicht so eindeutig zu bewerten - welchen Wert würde bspw. das Modell haben, wenn der Modellbauer - aus welchen Gründen auch immer - am Abschlußstichtag die Arbeit definitiv nicht fortsetzen könnte?
Welchen Teil der bisherigen Arbeiten müßte ein mit der Fortsetzung beauftragtes anderes Unternehmen wiederholen? Will man den Modellbau mit in die Bewertung einbeziehen, so müßte dieser verlorene Arbeitsaufwand gem. § 253 Abs. 3 HGB auf jeden Fall von den in der Fragestellung genannten 80% Fertigungsfortschritt abgesetzt werden - der Gegenwert dieser Arbeiten wäre am Markt nicht zu realisieren.

Grüße,
Peter


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