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GmbH nimmt eigene Leistungen in Anspruch

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Gast
Eine GmbH nimmt z.T. auch ihre eigenen Leistungen in Anspruch (z.B. verbraucht ein Stromversorgungsunternehmen auch selbst Strom). Was ist buchhalterisch zu veranlassen ???
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Ort: Erfurt
Hi,

die Frage zu beantworten kann schwieriger sein sein als es den Anschein hat. Lesen wir mal genauer:

Zitat
Was ist buchhalterisch zu veranlassen ???


Solange es nur das externe rechnungswesen geht, sind die entnommenen Leistungen bewertet zu HK (§255 Abs. 2 HGB) als Eigenverbrauch zu bewerten. Handelt es sich um die Produktion später selbstgenutzter Anlagegüter, so sind diese in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren als "andere aktivierte Eigenleistungen" zu erfassen und entsprechend in die Aktiva einzustellen. Im Fall der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren wäre diese Position in Zeile 2 des GuV-Schemas ("Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen") enthalten, aber natürlich müßte ebenfalls entsprechend aktiviert werden. Hinzu kommt eine Erläuterungspflicht im Anhang (§284 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Wird beispielsweise selbsthergestellte Energie verbraucht, also kein aktivierungsfähiges Gut hergestellt, so führt das alleine zu keiner Buchung mehr; natürlich sind aber die Buchungen z.B. für den Verbrauch von Energieträgern zu erfassen.

Soll die Frage auch im Rahmen der Kostenrechnung beantwortet werden, so müßte man sich über die Bildung von allgemeinen- oder Hilfskostenstellen unterhalten. Das ist u.U. auch erforderlich, um den Selbstkostenwert der Produkte zu ermitteln. In Prüfungen werden in diesem Zusammenhang oft das Anbau- und das Treppenumlageverfahren gefragt; viel besser ist, falls es anwendbar ist, aber die lineare Simultanverrechnung. Da die Frage sich aber ausdrücklich auf die Buchhaltung bezieht, ist das hier möglicherweise nicht gefragt.
Gast
Hallo,

ich möchte noch einmal klären, ob ich Ihre Antwort richtig verstanden habe:
Wenn die entnommenen Leistungen nicht aktivierungspflichtig sind, muss keine Buchung in der FiBu erfolgen. In der Co sollte der Verbrauch aber schon bewertet werden. Korrekt ?

Noch eine weitere Frage: Es ergibt sich eine Differenz zwischen verkauftem und eigenverbrauchtem Strom auf der einen Seite und dem vom Vorlieferanten eingekauften Strom auf der anderen Seite.

Muss/Sollte dazu buchhalterisch und kostenrechnerisch etwas veranlasst werden ?
Mitglied
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Wenn die entnommenen Leistungen nicht aktivierungspflichtig sind, muss keine Buchung in der FiBu erfolgen. In der Co sollte der Verbrauch aber schon bewertet werden. Korrekt ?


Im Prinzip ja, ich betone aber nochmal, daß im Falle der Leistungsentnahme natürlich bereits zuvor Buchungen stattgefunden haben, z.B. für die Erzeugung der fraglichen Energie. Nur die Entnahme selbst (!) führt zu keiner Buchung mehr - im Gegensatz zur Entnahme von selbsterstellten Anlagevermögensgegenständen!

In der KLR wäre eine Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen erforderlich, aber das scheint in Deiner Frage ein anderes Problem zu sein.

Zitat
Es ergibt sich eine Differenz zwischen verkauftem und eigenverbrauchtem Strom auf der einen Seite und dem vom Vorlieferanten eingekauften Strom auf der anderen Seite. Muss/Sollte dazu buchhalterisch und kostenrechnerisch etwas veranlasst werden ?


Gleiche Antwort: buchhalterisch geht es bei der Entnahme um die HK-Bewertung; diese muß schon passiert sein, nämlich durch die verbrauchten Energieträger usw. Damit ist der Verbrauch der Eigenerzeugung buchhalterisch nicht mehr relevant.

Mal zur Verdeutlichung: Der eigene Genarator erzeugt Strom; das hierfür benötigte Diesel wird eingekauft (Aktivierung) und entnommen (Aufwandsbuchung). Damit hat es sich, was die Buchhaltung angeht. Wird ein Teil des Stromes extern verkauft, so entsteht ein neuer Beleg, den die Buchhaltung erfaßt - wird ein Teil oder alles selbstverbraucht, so ist dieser Selbstverbrauchsvorgang buchhalterisch nicht mehr relevant - kostenrechnerisch wäre das eine ganz andere Art von Show.
Gast
Hallo Harry,

es muß schon als paradiesischer Zustand bezeichnet werden, wenn eine Buchhaltung personell so ausgestattet ist, daß alle Buchungen in der regulären Arbeitszeit einmal vorgenommen werden können. Insofern halte ich die Trennung von "Buchhaltung" und "KLR" zwar für wünschenswert, aber nicht immer für realistisch.

Deshalb würde ich an eine Frage wie die eingangs gestellte etwas anders herangehen und mir zunächst überlegen, was ich als Unternehmer von der Buchhaltungsabteilung (als Oberbegriff) für mein Geld haben will. Zuallererst Antworten auf die Fragen, die sich in Bezug darauf ergeben, daß mein Unternehmen eine am Markt konkurrenzfähige Leistung anbieten kann und eine zufriedenstellende Rendite erwirtschaftet. Erst danach die Antworten auf die Fragen, die mir meine Gläubiger stellen, zu denen mithin auch der Fiskus gehört, der den Buchhalter zwar ausgiebig beschäftigt, aber nicht bezahlt.
Dem Fiskus ist es gleichgültig, was das Unternehmen mit den eingekauften Rohstoffen treibt, solange sie nicht in der Privatsphäre versickern. Nicht egal ist das jedoch dem Unternehmer, also sollte man die Buchungen gleich so vornehmen, daß sie möglichst allen Anforderungen gerecht werden, wenn für doppelte Arbeit keine Kapazitäten da sind.

Grüße,
Peter
Mitglied
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Guten Abend Peter,

Zitat
Deshalb würde ich an eine Frage wie die eingangs gestellte etwas anders herangehen und mir zunächst überlegen, was ich als Unternehmer von der Buchhaltungsabteilung (als Oberbegriff) für mein Geld haben will. Zuallererst Antworten auf die Fragen, die sich in Bezug darauf ergeben, daß mein Unternehmen eine am Markt konkurrenzfähige Leistung anbieten kann und eine zufriedenstellende Rendite erwirtschaftet.


Dies ist aber eine Antwort, die die Buchhaltung, und gerade die unter Personalnot stehende, gewiß nicht beantworten kann: bedenke, daß die meisten Buchhaltungen (und gewiß alle, die mit Zeitnot kämpfen) kalkulatorische Kosten nicht buchen; gerade dies wäre aber zur Beantwortung Deiner Frage erforderlich. Und mehr noch müßten steuerliche Abschreibungen und an Banken oder Gläubiger gezahlte Zinsen herausgerechnet werden, kurz, es müßten neutrale Aufwendungen eliminiert und alle kalk. Kosten einbezogen werden. Erst dann könnte Deine Frage beantwortet werden. Das iat aber gerade, was man nicht tut, will man nur den bekanntlich komplexen Forderungen z.B. des Steuerrechts genügen.

Zitat
Nicht egal ist das jedoch dem Unternehmer, also sollte man die Buchungen gleich so vornehmen, daß sie möglichst allen Anforderungen gerecht werden, wenn für doppelte Arbeit keine Kapazitäten da sind.


Eben das ist leider vollkommen unmöglich - so unmöglich wie schon eine "nur" nach steuer- und handelsrechtlichen Regelungen erstellte Einheitsbilanz angesichts des Verbots der Teilwertabschreibung aus §6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Wie willst Du dann noch die KLR in ein- und denselben Kreislauf einbeziehen? Nein, das geht wirklich nicht! ;-)
Mitglied
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Hallo Harry,

mit Deiner Antwort kann ich mich nicht zufriedengeben, auch wenn Du nichts dafür kannst. Wir brechen Jahr für Jahr Rekorde, nicht bei ingenieurtechnischen Leistungen, sondern bei der Zahl der registrierten Insolvenzen. Aber Tausende von Buchhaltern arbeiten anstatt für das sie beschäftigende Unternehmen vor allem für den Fiskus und niemand regt sich wirklich darüber auf.

Wie Du weißt, bin ich immer noch im Herzen Techniker und nicht Buchhalter. Wenn Benz und seine Berufskollegen gesagt hätten
Zitat
Eben das ist leider vollkommen unmöglich ...

würden wir heute noch mit der Postkutsche anstatt mit dem Auto oder dem ICE reisen.
Die Buchhaltung muß zuallererst der Leistungerbringung des Unternehmens und seinem Fortbestand dienen. Dann stellt sich die Frage, wie man von diesen Anforderungen genügenden Ergebnissen eine korrekte Handelsbilanz ableitet.
Dafür muß es eine Lösung geben und die Suche danach halte ich für der jetzigen Situation, in der das jetzige deutsche Handelsrecht absehbar zur Insellösung werden wird, durchaus angemessen. Diese Suche setzt aber voraus, daß man sich vor allem erst einmal darüber Klarheit verschafft, was das eigene Unternehmen braucht und nicht einfach den aktuellen SKR 03 hernimmt ...

Grüße,
Peter
Mitglied
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Ort: Erfurt
Guten Abend Peter,

es scheint ein Versuch in diese Richtung unternommen worden zu sein, indem man auf IAS/IFRS umsteigt. Leider hat das aber nicht, oder jedenfalls nicht in dem Sinne gewirkt: die steuerlichen Regelungen überlagern nach wie vor die handelsrechtlichen (wenngleich der Unterschied HGB-Steuerrecht manchmal größer ist als der IFRS-Steuerrecht), und die IAS ignorieren die kalk. Kosten ebenso wie das Handelsrecht es tut.

Hinzu kommt, daß das rechnungswesen die außerordentlich spitzfindige Unterscheidung zwischen Auszahlungen - Ausgaben - Aufwenbdungen - Kosten zugrundelegt, und schon im Interesse meiner Teilnehmer, die die darauf aufbauenden Prüfungen bestehen wollen, muß ich mich dieser Haarspalterei anschließen - zumal die auch einen primären Sinn hat, denn die GuV ist im Kern eine Verbrauchs- und Verwertungsrechnung, wohingegen die KLR eine Produktionsfaktorrechnung ist, und das ist nicht dasselbe.

Die großen Techniker und Erfinder, derer es in Deutschland bekanntlich viele gab, haben Naturgesetze durchschaut und nutzbar gemacht, uns also die Natur unternan gemacht, ganz so, wie es im 1. Buch Mosis steht, und wie es in der menschenverachtenden Ökodiktatur nicht mehr gewollt ist. Die Buchhalter und Kostenrechner hingegen sind damit nicht vergleichbar: Buchhalter ist, wer Bestände und Bewegungen gemäß gesetzlicher Regelungen aufzeichnet und darüberRechenschaft legt. Kostenrechner hingegen ist, wer den Einsatz der Produktionsfaktoren im Blick hat. Beides sind keine Naturgesetzmäßigkeiten und damit auch keine "Erfindungen" im technischen Sinne.

Mit zunehmender Komplexität der inzwischen zumeist übernationalen Unternehmen nimmt aber auch die Komplexität ihres Rechnungswesens zu, und nichts anderes ist in der oben gestellten Frage impliziert - auch wenn es dem Fragesteller möglicherweise gar nicht bewußt war, was er da anstoßen könnte ;-)


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