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Aktivierte Eigenleistungen bei einem Betrieb ohne Personal ?

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Gast
Folgender Fall: Ein Unternehmen verfügt über kein eigenes Personal, sondern besorgt sich alle Personalleistungen (technisch u. kaufmännisch) einschl. Geschäftsführer über einen Betriebsdurchführungs- und Dienstleistungsvertarg von einem anderen verbundenen Unternehmen. Zusätzlich werden Dienstleistungen am Markt eingekauft. Kann / Muss die von dem gestellten Personal erbrachte Eigenleistung aktiviert werden ?
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Guten Abend,

die Frage, ob eine aktivierungspflichtige Eigenleistung besteht, hat nichts mit der Aufwandsstruktur zu tun, also nichts damit, ob das Unternehmen selber Mitarbeiter beschäftigt oder Leistungen einkauft, sondern etwas damit, ob überhaupt Herstellkosten entstehen (denn nur diese kann man aktivieren), und insbesondere, ob von den hergestellten Gütern auch tatsächlich ein Eigenbedarf entnommen wird. Ist das der Fall, so sind entsprechend Eigenleistungen in der jeweiligen Position der GuV auszuweisen und in der Aktivseite einzustellen.
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"HZingel" schrieb
Guten Abend,

die Frage, ob eine aktivierungspflichtige Eigenleistung besteht, hat ... damit (zu tun), ob überhaupt Herstellkosten entstehen (denn nur diese kann man aktivieren), und insbesondere, ob von den hergestellten Gütern auch tatsächlich ein Eigenbedarf entnommen wird. Ist das der Fall, so sind entsprechend Eigenleistungen in der jeweiligen Position der GuV auszuweisen und in der Aktivseite einzustellen.


Hallo in die Runde,

mit "der jeweiligen Position der GuV" meint Harry offenbar § 275 Abs. 2 Nr.3 HGB, eine Position, die es nur bei Anwendung des Gesamtkosten-, nicht aber des Umsatzkostenverfahrens gibt. Mit "in der Aktivseite einzustellen" ist der Ausweis innerhalb des entsprechenden Bilanzpostens gemeint, wobei es sich in aller Regel um selbst hergestelltes Anlagevermögen handeln wird.

Grüße,
Peter
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Guten Abend Peter,

Zitat
mit "der jeweiligen Position der GuV" meint Harry offenbar § 275 Abs. 2 Nr.3 HGB


genau so meine ich das - und man muß vielleicht noch hinzufügen, daß die "aktivierten Eigenleistungen" in der GuV eine Ertragsposition sind. Wird zu den Herstellkosten bewertet (§255 Abs. 2 HGB), so entspricht diese Ertragsposition genau dem ausgewiesenen Aufwand. Würde ein Unternehmen also theoretisch sämtliche Leistungen selbst verbrauchen, also alle Produkte entnehmen, so wäre - mit nur ganz geringfügigen Vereinfachungen - der Gewinn genau gerade null, weil die HK dem ausgewiesenen Ertrag entsprechen, und die Summe der Aufwendungen erschiene als Mehrung der Aktivseite. Für diesen Vorgang ist unerheblich, ob Lohnauswendungen aus eigenen Arbeitsverhältnissen oder aus eingekauften Leistungen berechnet werden,


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