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Artikel
        
Veröffentlicht am: 24.11.2004

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Gesetze
Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Dezember 2004
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Ab dem 1. Dezember sinken die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Außerdem wird der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof in elektronischer Form ermöglicht. Eine neue Lösemittel-Verordnung senkt den Sommersmog, und es gibt erstmals bundesweit einheitliche Festbeträge für Hilfsmittel wie Hörgeräte, die von den Krankenkassen gezahlt werden.

Eintragungen ins Handelsregister erfolgen billiger und schneller

Die Gebühren für die Eintragung in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister werden zum 1. Dezember 2004 neu geregelt. Gegenüber der bisherigen Regelung, nach der die Gebühren am Gegenstandswert bemessen wurden, richten sie sich nun nach dem für die Eintragung zu tätigendem Aufwand. Dadurch werden die Gebühren im Vergleich mit dem alten Recht zum Teil deutlich niedriger. Zum Beispiel wird die Eintragung eines Einzelkaufmanns künftig 50 Euro, die Eintragung einer Standard-GmbH 100 Euro und die Eintragung einer normalen Aktiengesellschaft 240 Euro betragen. Für die Eintragung von Prokuren, deren Änderung oder Löschung ist eine Gebühr von 20 Euro vorgesehen.

Außerdem wird das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht muss zukünftig spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung einen Bescheid verfassen. Die gerichtliche Verfügung soll das Eintragungsverfahren entweder bereits abschließen oder unter dem Hinweis auf eine Frist auf Eintragungshindernisse aufmerksam machen.

Rechtswirksamer elektronischer Schriftverkehr mit dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof möglich

Ab dem 1. Dezember kann der Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof rechtswirksam in elektronischer Form abgewickelt werden. Beide Gerichte haben ein elektronisches Gerichtspostfach eingerichtet, über das die ein- und ausgehende elektronische Gerichtspost bearbeitet wird. Hier werden auch zentrale Aufgaben wie etwa das Virenscanning erledigt. Die Dokumente müssen in einer Form übermittelt werden, die für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es wird auf Open Source Software gesetzt: Dokumente, die mit dem Textverarbeitungsprogramm "Open Office" erstellt wurden, sind ausdrücklich zugelassen. Das Dokument muss außerdem mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Von den neuen technischen Möglichkeiten profitieren Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen.

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