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USt-Formulare 2005

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BMF Schreiben | 1. Oktober 2004
Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-
und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2005
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Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2005 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005

- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2005

- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005

Hierzu: BMF-Schreiben vom 27. September 2004 - IV A 6 - S 7344 - 3/04 -


Downloads:
* "BMF-Schreiben vom 27. September 2004 - IV A 6 - S 7344 - 3/04 -"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26864/BMF-Schr_x.pdf
* "Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der
Sondervorauszahlung 2005"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26866/Antrag_a_x.pdf
* "Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26865/Umsatzst_x.pdf
* "Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage26867/Anleitun_x.pdf


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Hallo in die Runde,

das von verschiedenen Seiten verbreitete Gerücht, die Abgabe der UStVA sei ab nächstem Jahr nur noch elektronisch statthaft, sollte mit der Veröffentlichung der entsprechenden Vordrucke nunmehr endgültig als solches enttarnt sein. Ich habe diese Idee schon immer für völlig abwegig gehalten, denn nicht wenige Leute würden im Zweifelsfalle lieber ihr Gewerbe abmelden als einen Computer und einen Internetanschluß anschaffen, nur um weiterhin stl. Pflichten nachkommen zu können. Bitte nicht zu verwechseln mit der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, von der man sich ggf. durch Antrag befreien lassen kann.

Zu beachten ist, daß auf der Vorderseite des Formulars UStVA nun Felder für die Umsätze gem. § 13b UStG eingefügt worden sind.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Sep 2004
Beiträge: 2
Wie bei der Lohnsteueranmeldung besteht auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung generell die Pflicht der elektronischen Übermittlung, so der Gesetzeswortlaut. Jedoch kann der Steuerpflichtige auf Antrag die herkömmliche Methode anwenden. Dies aber nur auf Antrag.

Dass Formulare veröffentlicht worden sind, kann daher im Ergebnis nicht dazu führen, dass eine generelle Pflicht dazu nicht mehr besteht.

Beste Grüße

Christoph
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Christoph,

als Praktiker interessieren mich vor allem die unmittelbaren Konsequenzen für die Steuerpflichtigen.

Wenn also auch die UStVA nur noch elektronisch abgegeben werden darf und Ausnahmen nur auf Antrag gewährt werden (oder auch nicht, denn das Stellen eines "Antrages" bedeutet noch lange nicht, daß ihm stattgegeben werden muß), so müßte der Fiskus den Stpfl., die die dafür erforderlichen Mittel nicht besitzen, diese zur Verfügung stellen. Das ist nicht einmal so abwegig, wie Du vielleicht denkst. Als vor etwa zehn Jahren das Abrechnungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen vom papiernen Krankenschein auf die heute noch gebräuchliche Versichertenkarte umgestellt wurde, haben alle niedergelassenen Ärzte die Erstausrüstung an Kartenlesegeräten gratis gestellt bekommen. Das war damals ein Volumen von etwa 500 DM pro Arzt.

Aber wir haben eben keinen Versorgungsauftrag und man kann uns daher zumuten, Computer und Internetanschluß auf eigene Kosten anzuschaffen, um im Luxus der Selbständigkeit noch eine Weile schwelgen zu dürfen.
Wenn sich also jemand im Jahre 2005 erdreistet, seine UStVA für Januar mittels des soeben eingeführten amtlichen Formulares abzugeben, muß das von der Finanzbehörde als der genannte Antrag gedeutet, anderenfalls oder wenn der Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen wäre, der Stpfl. umgehend mit Rechtsmittelbelehrung zur elektronischen Meldung aufgefordert werden.

Es bliebe der Finanzverwaltung dann noch die Möglichkeit, mit Zwangsgeldern den Umsatz der dahinsiechenden EDV- und Internetbranche nachzuhelfen. Du kennst sicherlich den Vers: "Ist ein Zwangsgeld uneinbringlich, so kann es auf Antrag durch das Amtsgericht in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden."

Ähem, also mal im Ernst, was ändert sich? M.E. gar nichts, es sei denn, einige denken wirklich, ihnen würde von Amts wegen die Gewerbeerlaubnis entzogen, wenn sie dieser Gesetzesregelung nicht Folge leisten. Andere werden es nicht einmal merken oder dem Finanzamt bei Nachfrage anbieten, die ohnehin kaum noch einträgliche unternehmerische Tätigkeit umgehend einzustellen und den Staat um Unterhaltsleistungen anzugehen. Vielleicht ist das ja der tiefere Sinn dieser Regelung ...

Grüße,
Peter
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"Peter" schrieb
Zu beachten ist, daß auf der Vorderseite des Formulars UStVA nun Felder für die Umsätze gem. § 13b UStG eingefügt worden sind.


Nicht nur das, jetzt sind auch alle nicht steuerbaren Umsätze zu erklären...

Jeder nicht steuerbare Schadenersatz, jede nicht steuerbare sonstige Leistungen innerhalb und außerhalb der EU usw.

Achim
Mitglied
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Ort: NRW
gilt eigentlich "Datenträgeraustausch" auch als "Datenübermittlung" ?

Man sollte den FA´s die Briefkästen mit losen Disketten zuschmeissen, die dazu noch alle password-geschützt und jeweils mit vergammeltenPostIt-Aufklebern versehen....
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Registriert: Aug 2009
Beiträge: 534
"Achim" schrieb
gilt eigentlich "Datenträgeraustausch" auch als "Datenübermittlung" ?

Man sollte den FA´s die Briefkästen mit losen Disketten zuschmeissen, die dazu noch alle password-geschützt und jeweils mit vergammeltenPostIt-Aufklebern versehen....


Klasse Achim,
dann aber die alten fünfeinviertel-Dinger, dafür aber freundlicherweise bereits GELOCHT! :lol:
Ciao
Mitglied
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Beiträge: 153
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"Kunde" schrieb
"Achim" schrieb
gilt eigentlich "Datenträgeraustausch" auch als "Datenübermittlung" ?

Man sollte den FA´s die Briefkästen mit losen Disketten zuschmeissen, die dazu noch alle password-geschützt und jeweils mit vergammeltenPostIt-Aufklebern versehen....


Klasse Achim,
dann aber die alten fünfeinviertel-Dinger, dafür aber freundlicherweise bereits GELOCHT! :lol:
Ciao


Lochstreifen, -karten oder Magnetbänder täten es auch...

Wünsche bei letzterem angenehmen "Bandsalat"...
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"Achim" schrieb
Lochstreifen, -karten oder Magnetbänder täten es auch...

Wünsche bei letzterem angenehmen "Bandsalat"...


Hallo Achim,

Lochkarten sind für diesen Zweck am besten geeignet, natürlich nicht säuberlich in Bearbeitungsreihenfolge gestapelt, sondern säckeweise abgepackt.

Aber zum Thema hatte ich heute im hiesigen Finanzamt wirklich ein erhebendes Erlebnis, als der Finanzbeamte in der Pforte gegenüber mir und anderen fast alle meine Argumente gegen die Steueranmeldung im Internet vorbrachte, ohne darum direkt gebeten worden zu sein.

Ich hatte ihn schlicht um die CD mit dem ELSTER-Programm für 2005 gebeten und mich dann danach erkundigt, wie hoch die Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn das gute Stück erwartungsgemäß zum Abgabetermin der Lohnsteueranmeldung für den Januar noch nicht zur Verfügung steht.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
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BMF Schreiben | 29. November 2004
Umsatzsteuer und Lohnsteuer;
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG) ab 1. Januar 2005
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BMF-Schreiben vom 29. November 2004 - IV A 6 - S 7340 - 37/04 - / - IV C 5 - S 2377 - 24/04 -

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, BStBl I S. 710) werden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
Das BMF-Schreiben nimmt hierzu Stellung.


Download:
* "BMF-Schreiben vom 29. November 2004 - IV A 6 - S 7340 - 37/04 - / -
   IV C 5 - S 2377 - 24/04 -"
  http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage28013/BMF-Schr_x.pdf


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Hallo in die Runde,

die Formulierung "... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg ..." heißt doch eigentlich nur, daß man den "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" ausfüllen und auf´s Fax legen soll - anders kann ich einen "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" nicht elektronisch übermitteln. Es ist ganz offenbar, daß die BMF-Lyriker hier selbst im Zweifel waren, was eigentlich geschehen soll bzw. wie das in Worte zu kleiden sei.

Grüße,
Peter


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