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Kosten für das Erstudium/nich mehr unbegrenzt absetzbar?

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Gast
Hallo Leute,
diesen Beitrag habe ich Forum der AKADeler gelesen.
Was wisst Ihr darüber, stimmt das?
Liebe Grüße
Natalie

>Hi,
ich habe gerade bei handelsblatt.de gelesen, dass sich unsere Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Opposition ein neues Gesetz beschlossen hat. Dieses gilt rückwirkend zum 01. Januar 2004.

Kosten für die Berufsausbildung können ab sofort nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zu 4 000 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Dies geht aus einem weitgehend unbekannten Gesetz hervor, das der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats bereits Ende Juli beschlossen hat. Die Abzugsbeschränkung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft.

Die erwarteten Steuerausfälle gehen auf eine – von Wissenschaft und Beraterpraxis viel bejubelte – Kehrtwende des BFH in puncto Ausbildungskosten zurück. Bis dato hatten die Finanzgerichte stets umständlich zwischen Aus- und Weiterbildung unterscheiden müssen. Weiterbildungskosten wurden als berufsbedingte Aufwendungen angesehen – mit der Folge, dass sie als Werbungskosten voll absetzbar waren. Ausbildungskosten hingegen, zu denen auch Kosten für ein Erststudium zählten, rechnete man der privaten Lebensführung zu. Folge: Diese Kosten konnten allenfalls als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 1 227 Euro im Jahr abgesetzt werden.

Um die finanziellen Auswirkungen dieses Urteils zu bremsen, haben Bund und Länder deshalb jetzt zu einem Trick gegriffen. Per Gesetz haben sie zwar die Sonderausgaben- Obergrenze auf 4 000 Euro angehoben. Gleichzeitig legten sie aber fest, dass diese Grenze sowohl für Berufsausbildung als auch Erststudium gilt. Damit hebelten sie den vollen Abzug für nahezu alle Ausbildungskosten aus.

Quelle: http://www.handelsblatt.de/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!204867,204872,780834/SH/2b93237e5f02991c0f6bfc21eab41f/depot/0/index.html
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Guten Abend,

meines Wissens war ein Erststudium noch nie voll steuerlich abzugsfähig, sondern nur auf Auntrag und nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen, §33a Abs. 1 Satz 1 EStG :?:
Gast
"HZingel" schrieb
Guten Abend,

meines Wissens war ein Erststudium noch nie voll steuerlich abzugsfähig, sondern nur auf Auntrag und nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen, §33a Abs. 1 Satz 1 EStG :?:


Hallo Harry,
was ist damit?

>Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az.: BFH 2002 VI R 137/01 und VI R 120/01) können Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium voll als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei hinreichender beruflicher Veranlassung gelten demnach entsprechende Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ob die Fortbildung eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder einen Berufswechsel vorbereite, sei dabei unerheblich. (Quelle: Finanztest, 2/2003, S. 56)<

Was ist nun die Wahrheit, weiß das einer von euch?
Hat jemand Erfahrungen?

Vielen Dank
Gruß Natalie
Mitglied
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Hi,

die Regelung, die ich zitiert habe, betrifft ausdrücklich den Fall, daß Eltern ihren Kindern das Studium finanzieren, also die (beschränkte) Absetzbarkeit des Studiums auf Seiten der Eltern. Auch die eigene Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (z.B. Student, der sich selbst finanziert), ist nur beschränkt absetzbar - von der Sache her dasselbe.

Ich müßte mir mal Infos zu dem Urteil besorgen um zu sehen, um was es da eigentlich ging; kann das aber erst ab 6. September tun. Bis dahin bin ich noch voll im Umzugsstreß :-)
Mitglied
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ursprünglich Verfasst am 20 Sep 2004 22:48

Hallo Natalie und Harry,

wir haben es hier zum wiederholten Male damit zu tun, daß eine für Stpfl. günstige Rechtssprechung zum Anlaß genommen wird, diese durch Gesetzesänderungen auszuhebeln.
Erinnert sei hierbei an die doppelte Haushaltführung, die mit der Einfügung des Wörtchens "nur" in § 9 Abs.1 Nr.5 Satz 2 EStG für alle diejenigen gestrichen wurde, die keinen eigenen Hausstand haben. Hierbei handelt es sich in der Praxis um eine Watsche vor allem für junge Leute in den neuen Bundesländern, die bekanntermaßen selten in ihrer näheren Umgebung Lehr- bzw. Arbeitsstelle finden. Wobei es hirnrissig wäre, bei Muttern auszuziehen und in deren Nachbarschaft eine Wohnung anzumieten, wenn sie dort ohnehin keine Zukunft haben.

Desweiteren der sogen. anschaffungsnahe Aufwand (in der Regel bei Immobilien), die von der Rechtssprechung zurückgewiesene Verwaltungsauffassung wurde dieses Jahr kurzerhand in das Gesetz geschrieben.

Und nun Deine Frage, ob eine Erstausbildung (egal ob Lehre oder Studium) schlicht als Privatvergnügen oder zur späteren Erzielung von mithin dann steuerpflichtigen Einkünften betrieben wird, ist der dritte und sehr wahrscheinlich nicht der letzte Fall dieser Praxis. In mehreren Urteilen zeichnete sich ab, daß die Kosten einer Ausbildung, die darauf gerichtet ist, später stpfl. Einkünfte zu erzielen, als vorweggenommene Werbungskosten zu betrachten sind und somit im Wege des Verlustvortrages diese späteren Einkünfte mindern. Und die Folgerung, daß es mithin nicht darauf ankommen kann, ob es sich hierbei um die Erstausbildung, eine Weiterbildung oder um eine berufliche Neuorientierung bspw. bei Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit handelt, lag mithin auf der Hand.

Der Gesetzgeber hat hier das Kunststück fertiggebracht, diese Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) in Sonderausgaben (§ 10 EStG) umzuwidmen. Die dazu erforderliche Argumentation wäre ungefähr die, daß jemand bspw. ein Jurastudium vor allem deshalb absolviert, um bei einem möglichen Rechtsstreit mit seinem Vermieter bessere Erfolgsaussichten zu haben. Sollte er diese wegen privaten Neigungen erworbenen Kenntnisse später zufällig zur Erzielung von Einkünften nach § 18 EStG einsetzen wollen, so ist das logischerweise seine freie Persönlichkeitsentscheidung.

Damit das nicht als pure Polemik mißverstanden wird:
Ausgaben, die durch die private Lebensführung veranlaßt sind, scheiden gem. § 4 Abs.4, Abs.5 Nr.7 und § 9 EStG von der stl. Berücksichtigung aus. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber vor allem aus sozialen Gesichtspunkten veranlaßt gesehen, bestimmte Ausgaben unter definierten Umständen und bis zu einer gewissen Höhe (§ 10 EStG) nach der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 2 Abs.3 Satz 1 EStG) zum Abzug zuzulassen (§ 2 Abs.4 EStG). Ein zu berücksichtigender Verlustrück- bzw. -vortrag bedingt jedoch Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, nicht ausgeglichen werden konnten (§ 10d EStG).

Sonderausgaben werden deshalb nur dann steuerlich wirksam, wenn in entsprechender Höhe stpfl. Einkünfte in demselben Jahr erzielt wurden. Das wird in der Regel nur bei berufsbegleitenden Ausbildungen der Fall sein, oder wenn der Stpfl. so vermögend ist, daß er bspw. aus Gewerbebetrieben, Kapitalanlagen oder Immobilien Einkünfte erzielt, die die oft nicht unbeträchtlichen Ausbildungskosten deutlich übersteigen.

Dieser letzte Satz darf durchaus weitergedacht werden, denn man muß vom Gesetzgeber erwarten, daß er sich solcher Wirkungen seines Tuns bewußt ist und diese demzufolge beabsichtigt hat.

Grüße,
Peter


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