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Betrieblicher Schuldzinsenabzug gem. § 4 (4a) EStG

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Hintergrund: Gem. § 4 (4a) EStG bleiben ja Investitionsdarlehen für die Anschaffung von Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Berechnung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs im Zusammenhang mit Überentnahmen unberücksichtigt.

Jetzt stellt sich folgende Frage: A + B sind an der XY-oHG beteiligt. Die oHG erwirbt nunmehr einen Firmenwert von 50 und die Gesellschafter A + B nehmen dafür Darlehen i. H. von jeweils 25 auf. Der Firmenwert ist bei der oHG aktiviert, die Darlehen sind in den Sonderbilanzen von A + B passiviert.

Es ist wohl zweifelsfrei, dass der derivative Firmenwert als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zwingend im Gesamthandsvermögen der oHG zu aktivieren ist.

Aber, und jetzt kommt´s: die Darlehen der Gesellschafter sollen jeweils die Beteiligung an der Personengesellschaft erhöhen - und die Beteiligung an einer Personengesellschaft soll kein Wirtschaftsgut darstellen (BFH 26.06.90 BStBl II 94, S. 645, Schmidt Kommentar zu ESt, 21. Auflage 2002, Anm. 270 zu § 5 EStG).

Kann das alles so im Sinne des Erfinders sein ?


Achim

PS: jetzt hab ich die 100 geschafft :wink:
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Beiträge: 610
Ort: Hessen
"Achim" schrieb
...
Aber, und jetzt kommt´s: die Darlehen der Gesellschafter sollen jeweils die Beteiligung an der Personengesellschaft erhöhen - und die Beteiligung an einer Personengesellschaft soll kein Wirtschaftsgut darstellen (BFH 26.06.90 BStBl II 94, S. 645, Schmidt Kommentar zu ESt, 21. Auflage 2002, Anm. 270 zu § 5 EStG).

Kann das alles so im Sinne des Erfinders sein ?


Achim

:wink:


Hallo Achim,

eine oHG ist ja nichts anderes als eine Gesellschaft von Vollhaftern. Reduzieren wir diese auf eine Person: Könnte der Einzelunternehmer sich ein Darlehen geben und dafür "anfallende Zinsen" als Betriebsausgabe behandeln? Allenfalls kalkulatorische Zinsen, o.k.? Die Bank als fremde Person würde bei Überfälligkeit des Darlehens pfänden. "Pfändet" der Einzelunternehmer bei sich selbst?

Somit ist die Behandlung der "Darlehensgewährung" als Einlage und der "Rückzahlung" als Entnahme steuerrechtlich in Ordnung. Und bei einer oHG ergibt sich lediglich die Frage nach Kapital- und demzufolge Gewinnverteilung, ggf. nach einem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Grüße,
Peter
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Hallo, Peter!

Inzwischen bin ich zu einer ähnlichen Erkenntnis gekommen! :wink:

Wegen Zeitmangel in Kürze:

1. erworbener Firmenwert ist und bleibt Wirtschaftsgut in der Gesellschaft;
2. Darlehensaufnahme bei den Gesellschaftern stellen Passiva in der Sonder-Bilanz dar;
3. Überleitung der Darlehen in die Gesellschaft zur Finanzierung des Firmenwertes bedeuten Einlagen der Gesellschafter;
4. Zinsaufwand ist betrieblich abzugsfähig, sofern keine Überentnahmen vorliegen.

Nur stehen die aufgenommen Darlehen damit irgendwie nicht wirklich als Investitionsdarlehen für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in unmittelbarem Zusammenhang. So blieben die Zinsen "außen vor", wie oben dargestellt fließen die Zinsen jedoch mit rein....

Gruß

Achim
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Hallo Achim,

ein Einzelunternehmer oder auch die Gesellschafter einer oHG können das Zurverfügungstellen von finanziellen Mitteln für die betrieblichen Belange aus ihrem Privatvermögen betiteln wie und damit machen was sie wollen - es ist und bleibt eine Einlage. Sie können diese Mittel später wieder entnehmen, wenn die Lage der Gesellschaft es erlaubt. Entnehmen sie trotzdem, so halten sich die Gläubiger der Gesellschaft an das Privatvermögen der Gesellschafter und kommen so auch an die entnommenen Mittel.

Generell gibt es für solche Einlagen stl. keinen Schuldzinsenabzug bei der Gesellschaft, sie können nur als kalkulatorische Zinsen in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt werden. Nehmen die Gesellschafter bei fremden Dritten Kredite auf, so sind die dadurch verursachten Schuldzinsen Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter, soweit diese Darlehen für die Einlagen verwendet werden.

Grüße,
Peter
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Hallo, Peter!

Wir reden irgendwie aneinander vorbei, aber trotzdem in die gleiche Richtung. Du reduzierst gerade alles auf die einzelne Person, ich sehe es immer noch gesellschaftsbezogen:

"Peter" schrieb
Generell gibt es für solche Einlagen stl. keinen Schuldzinsenabzug bei der Gesellschaft, ......


Stimmt, habe ich aber so auch nicht wirklich gesagt

"Achim" schrieb
1. erworbener Firmenwert ist und bleibt Wirtschaftsgut in der Gesellschaft;
2. Darlehensaufnahme bei den Gesellschaftern stellen Passiva in der Sonder-Bilanz dar;
3. Überleitung der Darlehen in die Gesellschaft zur Finanzierung des Firmenwertes bedeuten Einlagen der Gesellschafter;
4. Zinsaufwand ist betrieblich abzugsfähig, sofern keine Überentnahmen vorliegen.


Wenn ich zunächst von Passiva in den Sonder-Bilanzen der Gesellschafter schreibe, meine ich natürlich auch die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in den Sonder-GuV der Gesellschafter.

"Peter" schrieb
....sie können nur als kalkulatorische Zinsen in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt werden.


Stimmt so aber auch nicht ganz: Diese Einlagen erhöhen ja die Beteiligung an der oHG. "Beugen" wir unseren Fall: Firmenwert bleibt bei 50, die Gesellschafter nehmen aber nicht mehr 25:25 an Darlehen auf und legen diese ein, sondern A nimmt 40 und B 10 auf, die Kapitalbeteiligungen waren bis dahin gleich. Dann wird doch wohl A darauf bestehen, dass im Rahmen der Vorabvergütung das Eigenkapital verzinst wird.

Hat zwar keine Auswirkung auf den Gewinn, sondern lediglich auf die Gewinnverteilung.

"Peter" schrieb
Nehmen die Gesellschafter bei fremden Dritten Kredite auf, so sind die dadurch verursachten Schuldzinsen Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter, soweit diese Darlehen für die Einlagen verwendet werden.


Gehe ich mit Dir absolut Kondom, siehe oben.

Fazit ist und bleibt aber, dass

1. die Darlehensaufnahme der Gesellschafter zur Finanzierung des Firmenwertes keine Investitionsdarlehen i. S. § 4 (4a) EStG sind,
2. hätte die Gesellschaft diese Darlehen aufgenommen wäre dem aber so,
3. die Zinsen für diese Darlehen in der Berechnung nach § 4 (4a) nunmehr aber nicht "außen vor" bleiben,
4. die Berechnung nach § 4 (4a) gesellschaftsbezogen, d. h. auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene vorgenommen wird.

Theoretisch könnte es sogar so sein, dass A den Firmenwert voll finanziert, alleine die Passiva im Sonder-BV und die Schuldzinsen alleine in der Sonder-GuV hat, B hingegen jedoch nur "Vorwegvergütungen" entnimmt, es zu Überentnahmen kommt und dem A damit seinen betrieblichen Schuldzinsenabzug zunichte macht.

Nicht nur, dass ich den § 4 (4a) nicht sonderlich mag, der Gesetzgeber hat auch hier wieder mal einige im Regen stehen lassen.

Wenn schon gesellschaftsbezogen zu bewerten ist, dann bitte schön aber auch so, dass in der Bilanz der Gesellschaft das Wirtschaftsgut Aktiva darstellt und die demgegenüberstehende Passiva auch in einer der Sonder-Bilanzen der Gesellschafter zu finden sein darf.

Gruß

Achim


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