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Bilanzierung von Internetanwendungen nach HGB,IAS u. US-GAAP

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Registriert: Aug 2004
Beiträge: 5
Hallo,

ich suche Infos zum Thema Bilanzierung von selbsterstellten Internetanwendungen. Kennt von Euch vielleicht jeman dein paar gut Quellen im Internet?

Wäre auch super wenn vielleicht jemand ein paar Grundsätze zu dem obigen Themen nennen kann, also ob überhaupt bilanziert werden kann, unter wlchen Voraussetzungen, ...?

Vielen Dank

Heiko
Mitglied
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 5
Hi Harry,

vielen Dank für Deine Antowrt und Dein IAS-Skript. Deine CD habe cih leider nicht, wäre deshalb super wenn Du mir den Beitrag zum genannten Thema hier posten oder mir per Mail schicken könntest.

Danke

Heiko
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin Heiko,

das per Mail zu schicken wäre recht sperrig, weil mein Lexikon derzeit (in Version 8.35) als PDF-Gesamtausgabe 38,5 MB groß ist :-) Aber ich poste hier mal meinen Artikel im vollen Wortlaut, das hilft Dir sicher auch:

<B>Webseiten und Domains, bilanzielle Behandlung von</B>
<I>Aus meinem "Lexikon für Rechnungswesen und Controlling", S. W-9 und W-10</I>:

Während man unter einer Domain einen virtuellen Speicherbereich versteht, der durch einen Namen (Domainname) eindeutig identifiziert ist, bezeichnet der Begriff „Webseite“ die Gesamtheit der unter einer Domain hinterlegten Dateien. Diese können rein gestalterischer Art sein, d.h., aus Grafikelementen und der Seitenbeschreibungssprache HTML bzw. deren Erweiterung CSS bestehen, oder auch ausführbaren Code enthalten, etwa in JavaScript, als JavaApplet, als CGI, PHP, Perl-Skript oder in beliebiger anderer Form. Die Webseite ist damit eine Form der �� Software, wobei die Anwendung des BMF-Schreibens vom 20.01.1992 (IV B 2 - S 1280 - 1/92) problematisch sein kann, denn dort wird definiert, daß Software nur ist, was Befehle an den Rechner gibt, wohingegen es zweifelhaft sein kann, ob HTML-Kommandos Befehle im Sinne des BMF-Schreiben sind. Urheberrechtlicher Schutz ergibt sich i.d.R. aus

* einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe (§2 Abs. 1 UrhG),
* der Qualifikation als Computerprogramm im Sinne des §69a UrhG,
* dokumentarischem Charakter z.B. bei Sammel- oder Datenbankseiten (§4 Abs. 1 und 2 UrhG).

Bilanziell ergeben sich drei mögliche Arten der Behandlung von Webseiten: Als Vermögensgegenstände, als Rechnungsabgrenzungsposten oder als Aufwendungen.

<B>Die Webseite als Vermögensgegenstand</B>: Um eine Domain (und/oder die Webseite) als Vermögen bzw. als Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sie also zu aktivieren, müßte sie

* im steuerrechtlichen Sinne einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, selbständig bewertbar sein, von den Ausgaben abgrenzbar sein und einen mehrjährigen greifbaren Nutzen vermitteln;
* im handelsrechtlichen Sinne mindestens ein wirtschaftliches Gut darstellen und selbständig verkehrsfähig sein, also aus einem Zusammenhang loslösbar sein;
* im Sinne der International Accounting Standard als Ergebnis vergangener Ereignisse eine vom Unternehmen kontrollierte Ressource sein, die einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen vermittelt.

Selbständige Bewertbarkeit setzt die Möglichkeit der Zuweisung eines Einzelwertes voraus. Dies ist u.U. gegeben, wenn Entwicklungskosten einem Web-Projekt einzeln zurechenbar sind. Für die zugrundeliegende Domain ist oft ein Kaufpreis identifizierbar. Dies erlaubt oft eine steuerliche Aktivierung; im Handelsrecht liegt die Latte mit dem Verkehrsfähigkeitskriterium aber wesentlich höher. Vielfach ist keine selbständige Nutzbarkeit gegeben, selbst dann nicht, wenn das Unternehmen eine Projektionsfläche für fremde Banner zur Verfügung stellt, weil die konkrete einzelne Webseite keinem anderen Unternehmen einen Nutzen vermitteln würde. Zudem ist das handelsrechtliche Bilanzierungsverbot des §248 Abs. 2 HGB zu beachten, wenn eine Webseite oder eine Domain unentgeltlich erworben wird.

Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung ist eine Aktivierung vielfach zu bejahren, weil die Webseite bzw. die Domain stets durch vergangene Ereignisse in den Einflußbereich der Unternehmung kommt, und in der Regel einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen verspricht, nicht nur dann, wenn über die Webseite verkauft wird, sondern schon dann, wenn die Webseite zur Bekanntmachung des Unternehmens bzw. zu seiner Werbung beiträgt. Bei der Umstellung auf IAS müssen also oft Webseiten bewertet und bilanziert werden, die zuvor im handelsrechtlichen Sinne nicht bilanzierungsfähig gewesen wären.

<B>Die Webseite als Aufwendung</B>: Eine Webseite kann stets als �� Aufwand qualifiziert werden, wenn zu ihrer Erstellung Mittel verbraucht worden sind. Steuerlich handels es sich dann um Betriebsausgaben. Die Behandlung als Aufwand bietet sich an, wenn eine Aktivierung unmöglich ist. Webseiten, die primär der Produkt- oder Unternehmenswerbung dienen, sind i.d.R. als Aufwand zu qualifizieren, schon alleine aufgrund der Analogie zu herkömmlichen Werbefeldzügen, die auch stets „nur“ als Aufwand behandelt wurden.

<B>Die Verbindung zum Firmenwert</B>: Unter dem sogenannten Geschäfts- oder Firmenwert versteht man den Teil des realisierten oder erwarteten Verkaufspreises für ein Unterneh men, der die Summe der Werte der Aktiva abzüglich der Passiva übersteigt. Der Firmenwert („Goodwill“) artikuliert damit die nicht bewerteten Vermögensgegenstände, die sich jedoch dennoch im Unternehmen befinden, und stellt den wirklichen Marktwert der Unternehmensgesamtheit dar. Selbst wenn eine Webseite als Aufwendung behandelt worden ist, also keinen bilanziellen Niederschlag gefunden hat, kann sie oft den Firmenwert steigern; sie wird damit indirekt zu einem Wirtschaftsgut, wenn das Unternehmen als Ganzes verkauft wird, etwa bei einer Übernahme. Die Webseiten teilen damit das Schicksal zahlreicher immaterieller Wirtschaftsgüter. Bei Aktivierung nach IAS fällt das Problem nur noch in „entschärfter“ Version an, weil eine Bewertung zwar zuvor stattgefunden hat, aber durch den Geschäfts- oder Firmenwert eine Auf- oder Abwertung eintreten kann.

<B>Die Webseite als Rechnungsabgrenzungsposten</B>: Aktive (transistorische) Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor, wenn in einer Rechnungsperiode Aufwendungen für die Zeit nach Ende dieser Rechnungsperiode vorweggenommen werden (u.a. §250 Abs. 1 HGB). Ist die Ertragswirkung einer Webseite klar bestimmbar auf eine spätere Rechnungsperiode anzusetzen, so kann es in Frage kommen, die Aufwendungen einer Periode als altiven Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln; das setzt aber mindestens eine statistisch zuverlässige Einschätzung der zu erwartenden Ertragswirkung voraus. Da die meisten Webseiten erst langfristig zu Erträgen aber sogleich zu Aufwendungen führen, wäre eine solche Situation an sich häufig, aber die Bewertung kann problematisch sein.
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Registriert: Aug 2004
Beiträge: 5
Danke nochmals für Dein Skript,
hat mir viel gebracht!

Für US-Gaap habe ich inzwischen auch einen Artikel in einem Buch gefunden.

Gruss

Heiko
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend Heiko,

ich empfehle, das Skript erneut herunterzuladen. Es hat sich nämlich heute Nachmittag um ein paar Seiten erweitert; es geht um IFRS 1 bis 5, die ab 2004 bzw. 2005 in Kraft treten. Auch im Moment arbeite ich an was in Richtung IAS/IFRS, aber das wird erst rgausgelassen, wenn es fertig ist ;-)


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