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Forderung bei Firmenfortführung etc.

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Wäre schön, wenn mir jemand bei folgendem Fall behilflich sein könnte.
Ich steh z.Zt. irgendwie aufm Schlauch.

Max Fischer erwirbt von Franz Bauer dessen Unternehmen „Küchenmöbel Bauer e.Kfm.“. Franz Bauer ist mit der Fortführung der Firma einverstanden. Der Betrieb hat Außenstände (Forderungen) in Höhe von 75.000 €. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass Franz Bauer Inhaber (Gläubiger) dieser Forderungen bleibt. Diese Vereinbarung wird am 10.06. ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der Schuldner Gerd Schulze erfährt von diesem Geschäftsübergang. Am 20.06. zahlt er seine in dem veräußerten Betrieb begründete Verbindlichkeit an Max Fischer.
Ist Schulze freigeworden, wenn er nachweist, dass er die Vereinbarung zwischen Max Fischer und Franz Bauer nicht kannte und auch nicht kennen konnte?

(Begründen Sie Ihr Ergebnis mit Hilfe der einschlägigen Normen des HGB und BGB!)

Hätte Schulze es nicht wissen müssen? Somit ist er nicht freigeworden oder?
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Beiträge: 7
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Vielen Dank! Ist wirklich eine grosse Hilfe. Ich "kann" halt nicht so richtig gut mit Wirtschaftsrecht.

Ich hab noch einen letzten Fall, bei dem mich die Fragestallung etwas verwirrt. Zudem habe ich auch keinen Lösungshinweis in meinen Aufzeichnungen gefunden:

V verkauft dem K ein Hausgrundstück für 200.000 €. Um Steuern und Notargebühren zu sparen, einigt man sich darauf, im notariellen Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von 150.000 € anzugeben. Später kommt es zum Streit zwischen den Parteien. K besteht auf Übereignung des Grundstückes. Prüfen und begründen Sie unter Verwendung der einschlägigen Normen, ob K aus einem Kaufvertrag die Übereignung verlangen kann!
Gast
Hallo Steffen,

unter dem Aspekt, daß wesentlicher Bestandteil des Vertrages eine Vereinbarung ist, mit der von beiden Parteien eine Straftat begangen wurde bzw. werden sollte (§§ 369 AO), stellt sich die Frage nach der Nichtigkeit des Vertrages.

Grüße,
Gast in diesem Forum
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Guten Abend,

Zitat
V verkauft dem K ein Hausgrundstück für 200.000 €. Um Steuern und Notargebühren zu sparen, einigt man sich darauf, im notariellen Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von 150.000 € anzugeben.


ich fange mal mit der bürgerlich-rechtlichen Argumentation an: Hier würde ich nämlich Nichtigkeit des niedrigeren Preises von 150.000 € aufgrund von §117 Abs. 2 BGB annehmen. Der KV geht als anfänglich über 200.000 €; die "Deckvereinbarung" ist unwirksam.

Zitat
Später kommt es zum Streit zwischen den Parteien. K besteht auf Übereignung des Grundstückes.


Etwas knapp gefragt... man könnte fragen, was für ein Streit das ist, oder, will man solche Nebenaspekte ignorieren, zunächst zur Kenntnis nehmen, daß offenbar die Übergabe noch nicht stattgefunden hat (denn K besteht ja noch auf Übereignung). Hier muß wieder §117 Abs. 2 BGB konsultiert werden. Aus der Regel geht, wie ich sie verstehe, eindeutig hervor, daß das eigentliche RG (also das über 200.000 €) anwendbar ist. K kann also von V die Übereignung verlangen, muß aber auch die 200.000 € zahlen.

So, jetzt mal zur AO und der strafrechtlichene Frage. Oberflächlich betrachtet könnte man aus §134 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vorganges schließen, denn dort heißt es: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Das ist mE nach hier aber nicht der Fall, denn nicht das Rechtsgeschäft an sich verstößt gegen eine Rechtsnorm, sondern nur die - ohnehin schon wegen §117 Abs. 2 BGB nichtige - Scheinvereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises. Der eigentliche Kauf ist weder rechtswidrig noch unwirksam.

Die Argumentation ist aber eigentlich irrelevant, denn gemäß §40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt". Das Steuerrecht besteuert also sogar Gewinne aus Drogenverkäufen und Auftragsmorden - da fällt so eine kleine Steuerhinterziehung (§370 Abs. 1 Nr. 1 AO), die wir hier in der Tat vorliegen haben, sozusagen für die Steuerpflicht nicht ins Gewicht.
Mitglied
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Vielen, vielen Dank für die Hilfe!

Das müsste es zumindestens vorerst mit meinen Fragen bzgl. BGB, HGB gewesen sein, aber man weiss ja nie wie es bewertet wird. Habe heute die Klausur in Gesellschaftsrecht, HGB und BGB geschrieben. Zudem haben wir in Jena eine wunderbare Prüfungsordnung, nach der man HGB+GesR bestehen und BGB bestehen muss, um insgesamt durchzukommen.

:(

Viele Grüsse!
Steffen
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Na ich wünsch Dir viel Erfolg bei der "wunderbaren" Prüfung...


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