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Fragen zum Arbeitsrecht? hoffe ich hab richtig gepostet

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Registriert: May 2004
Beiträge: 2
also folgender Fall.
Mitarbeiter B hat ein befristetes Arbeitsvertrag von 01.07.02 - 30.06.03 Am 16.3 stahl B 100 € aus der Spesenkasse. Davon erfährt der Chef am 01.04.03. Er entschliesst sich zur fristlosen Kündigung. BR wurde auch angehört. Unterdessen war MA B bereits am 29.03. - 18.4 im Urlaub. Chef erfasst Kündingungschreiben am 08.04. und schickt es Mitarbeiter B per einschreiben an die Heimadresse. B findet nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Benachrichtungsschein der Post, den der Postpote am 09.04. in seinen Briefkasten geworfen hat. Das Einschreiben holt er bei der Post am 19.04. ab.

1. Wann ist die Kündigung dem B zugegangen ?
2. Was muss B tun wenn die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will?
3. Ist die Kündigung wirksam?

Also bei 1. bin ich mir einfach nicht sicher. gilt bei einem Einschreiben erst der Tag der Abholung oder gilt bei einem Zugang während des Urlaubs der Einwurf in den Briefkasten.

Danke für die Hilfe

Gruss Sven
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

kein Problem das Arbeitsrecht hier reinzuschreiben ; wenn es mehr Arbeitsrechtsfragen gibt, errichte ich dafür ein eigenes Forum und verschiebe diesen Beitrag einfach dorthin.

Vorweg bemerkt: ich bin kein Arbeitsrechtler, also wer hier Spezialist ist und es besser weiß, darf ruhig auf die Antworten-Taste klicken! :-)

Zitat
1. Wann ist die Kündigung dem B zugegangen ?


Eine Kündigung ist zugangsbedürftig und wird erst dann wirksam; Zugang ist das in den normalen Wirkungsbereich des Empfängers gelangen. Es gibt da, entsinne ich mich, eine Rspr mit einer Kündigung, die unter die Schreibmatte auf dem Schreibtisch gelegt wurde = kein Zugang. Bei einem Einschreiben (nicht bei Gerichtszustellung!!) ist Zugang also immer bei vom Postler dokumentierter Übergabe, oder halt ggfs. bei Abholung von der Post, im vorliegenden Fall also erst am 19.04.

Zitat
2. Was muss B tun wenn die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will?


Eine vorherige Abmahnung ist hier mE nach nicht erforderlich (oder doch? Arbeitsrechtler, kommt raus, Ihr seit umzingelt!), aber er sollte sich auf §626 Abs. 2 BGB berufen. Da steht drin, daß eine fristloce Kündigung nur binnen zwei Wochen erfolgen kann, und wenn der Chef am 01.04. Kenntnis von dem Vorgang erlangt hat, ist die Zweiwochenfrist am 19. April leider abgelaufen - es kommt auf den Zugang, nicht auf den erfolglosen Zustellversuch an!

Zitat
3. Ist die Kündigung wirksam?


Rechtlich nicht, vgl. oben, das ist die mE hier zu gebende Antwort... allerdings faktisch schon, wenn der Chef sich jetzt eine nette Mobbing-Maßnahme oder irgendeine andere Bisheit einfallen läßt, aber das ist ja sicher nicht gefragt :-(
Gast
Hallo in die Runde,

daß der Griff in die Spesenkasse kein Kavaliersdelikt ist und mithin zur außerordentlichen Kündigung rechtfertigt, ist zwar unter Eingeweihten keine Frage. Wer aber in einem größeren Unternehmen bspw. die Reisekostenabrechnungen der Außendienstler bearbeitet, weiß, daß das kein Allgemeingut ist. In der gestellten Aufgabe komme ich daher lediglich mit den Fristen nicht klar:

"Sven" schrieb
Am 16.3 stahl B 100 ? aus der Spesenkasse. Davon erfährt der Chef am 01.04.03. Er entschliesst sich zur fristlosen Kündigung. BR wurde auch angehört. Unterdessen war MA B bereits am 29.03. - 18.4 im Urlaub. Chef erfasst das Kündigungsschreiben am 08.04. und schickt es Mitarbeiter B per Einschreiben an die Heimadresse. B findet nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Benachrichtungsschein der Post, den der Postpote am 09.04. in seinen Briefkasten geworfen hat. Das Einschreiben holt er bei der Post am 19.04. ab.


Der Chef erfährt am 01.04. von der Unterschlagung, zu diesem Zeitpunkt war der Mitarbeiter bereits zwei Tage in Urlaub. Dennoch wird dargelegt, er sei angehört worden. Wann und von wem? Wurde er vor Urlaubsantritt angehört, so muß die Verfehlung logischerweise dem, der die Anhörung durchgeführt hat, schon früher als dem Chef bekannt gewesen sein. Man kann aber den Fristablauf nicht durch schleppenden innerbetrieblichen Informationsfluß hemmen. Der Chef müßte dann die Kenntnis des leitenden Mitarbeiters, der mit der Anhörung in der Angelegenheit tätig wurde, gegen sich gelten lassen.

Daß der Chef dann noch acht Tage braucht, um der Sekretärin ein Kündigungsschreiben zu diktieren (die Anhörung war ja schon vorher durchgeführt worden und alle Zusammenhänge demnach bekannt) ist ausschließlich sein Problem.

Der Postbote hat den Benachrichtigungszettel am 09.04. eingeworfen (der 09.04.2004 war Karfreitag, also geht es um ein anderes Jahr). Danach werden Postsendungen üblicherweise maximal sieben (Werk?)Tage auf dem Amt vorgehalten, bevor sie an den Absender zurückgeschickt werden. Das sind die allg. Bestimmungen der Deutschen Post, da diese keine Lagerei betreibt. Demnach müßte am 19.04. das Kündigungsschreiben bereits wieder zurückgeleitet und dadurch die Frage nach dem Zugang beim Mitarbeiter gegenstandslos sein (durch die o.g. Unbestimmtheit kann nicht geprüft werden, ob in der Zeit Feiertage gelegen haben). Der Mitarbeiter erhält auf dem Postamt dann die Nachricht, daß die Sendung zurückgeschickt wurde.

Die Frage, wie man in einem solchen Fall die Zustellung bewerkstelligt, so daß sie fristwahrend und rechtswirksam ist, kann ich leider auch nicht beantworten. Es kann ja nicht sein, daß eine sachlich berechtigte außerordentliche Kündigung wegen des dreiwöchigen Urlaubs nicht fristgemäß möglich wäre. Ich bin daher der Meinung, daß es auch für dieses Problem Lösungsansätze gibt.

Grüße,
Peter


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