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USt - Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG

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Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG

ist eine Ausnahmeregelung, auf deren Anwendung verzichtet werden kann ("Optieren", R247 UStR). Daran ist man für mindestens fünf Jahre gebunden.
Kleinunternehmer im Sinne dieser Regelung werden umsatzsteuerlich als Endverbraucher betrachtet, sind also nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, brauchen aber auch keine Umsatzsteuer abzuführen.

Wer keinen größeren Vorsteuerüberschuß hat, dem bringt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung in der Regel kaum Vor-, dafür aber eine Reihe Nachteile: Mehraufwand bei der Buchführung und beim Jahresabschluß, sowie unnötige Diskussionen mit manchen Privatkunden. Für Ihre Geschäftskunden wiederum ist es kein Vorteil, wenn Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, denn die Umsatzsteuer ist als abzugsfähige Vorsteuer lediglich ein durchlaufender Posten.

Jedoch ist die Inanspruchnahme dieser Regelung an die Bedingung geknüpft, daß Ihre Umsätze des Vorjahres eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben (in 2002 waren das 16.620 Euro und ab 2003 sind es 17.500 Euro), sowie im laufenden den Betrag von 50.000 Euro (unverändert) voraussichtlich nicht überschreiten werden.
Dieses "voraussichtlich" bedeutet, daß auch eine Überschreitung nicht zu rückwirkender Versteuerung der bereits abgerechneten Geschäfte führt. Umgekehrt berechtigt Sie auch ein voraussichtlich dramatischer Umsatzeinbruch nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung, wenn Ihre Vorjahresumsätze über der erstgenannten Grenze gelegen haben.

Bitte beachten Sie:

Als Kleinunternehmer müssen Sie den Rechnungsempfänger auf Ihre Eigenschaft durch einen Hinweis, wie z.B. "Diese Rechnung enthält gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer." eindeutig aufmerksam machen.

Die Umsatzsteuererklärung

enthält bei Kleinunternehmern lediglich die Angaben auf der Vorderseite:

- Steuer-Nummer
- Name und Adresse des Unternehmers
- Bezeichnung des Unternehmens
- bei Neugründung bzw. Schließung Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres
- Gesamtumsatz des Vorjahres
- Gesamtumsatz des Veranlagungsjahres (Jahr, für das die Erklärung erstellt wird)
- Datum der Erstellung und eigenhändige Unterschrift des Unternehmers

Die erforderlichen Angaben finden Sie auf Schriftwechsel mit Ihrem Finanzamt (Steuernummer) sowie auf den Einnahme-Überschuß-Rechnungen der betreffenden Jahre.
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Moin Peter,

super und vor allem deutlich geschrieben den §§ 19, aber mal Butter bei die Fische, ==>wie lange<== "kann" man denn ein Kleinunternehmen führen, so dass am Jahresende in der GUV ein dickes minus für den Kleinunternehmer herauskommt und er mit einer Rückerstattung vom Finanzamt rechnen kann, OHNE das das FA ihm eine Liebhaberei vorwirft?
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"olaf" schrieb
Moin Peter,

super und vor allem deutlich geschrieben den §§ 19, aber mal Butter bei die Fische, ==>wie lange<== "kann" man denn ein Kleinunternehmen führen, so dass am Jahresende in der GUV ein dickes minus für den Kleinunternehmer herauskommt und er mit einer Rückerstattung vom Finanzamt rechnen kann, OHNE das das FA ihm eine Liebhaberei vorwirft?


Siehste hier geht´s doch schon los (Verweis auf andere Postings)

Nicht durcheinanderwerfen:
Kleinunternehmer i. S. § 19 ist Umsatzsteuerrecht, der Begriff Liebhaberei kommt aus dem Einkommensteuerrecht

Das Umsatzsteuerrecht kennt nur die Einnahmenerzielungsabsicht, das Einkommensteuerrecht verlangt hingegen Gewinnerzielungsabsicht ....zeitliche Dauer von Verlusten kommt auf den Einzelfall an...das Gesetz sagt hierzu nichts, aber einige Richter haben das schon getan...

Achim
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Ein schöner Aspekt des §19 UStG ist, daß die in Abs. 1 genannten "Gesamtumsätze" in Abs. 3 der Vorschrift näher spezifiziert werden. Dort heißt es, daß Umsätze, die nach §4 Nr. 8 Buchstabe i UStG, §4 Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind, nicht in die Gesamtumsatz-Größe eingerechnet werden. Dies bedeutet beispielsweise, daß wer unterrichtet, und damit oft Umsätze i.S.d. §4 Nr. 21 UStG erzielt, durch diese seine 17.500/50.000 EUR Grenzwerte nicht "aufbraucht". Man kann also weit über 17.500 EUR im Vorjahr liegen und dennoch "Kleinunternehmer"´sein - was sehr angenehm sein kann!
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Zitat
Nicht durcheinanderwerfen:
Nein, dass tue ich nicht, es war eine klar, definierte Frage.
Zitat
....zeitliche Dauer von Verlusten kommt auf den Einzelfall an...
<== Genau das hier war die Frage und ich meine zu wissen, dass ein jeder Steuerberater ((unter vorgehaltener Hand)) sagt, bis zu 10 Jahren, ansonsten ist es definitiv Liebhaberei und das Gewerbe sollte abgemeldet werden. Stimmt das oder nicht?? //unter Vorbehalt desen, dass es einem Kleingewerbetreibenden egal ist, was und wo der Unterschied zwischen Umsatz steuer- und Einkommenssteuerrecht liegt//
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Was heißt denn bitteschön "bis zu..." ??

Bis zu 10 Jahren können auch 3, 4 oder 7 Jahre sein!!

Wenn beim ersten "blöden" Nachfragen des Sachbearbeiters keine objektiven Eindrücke einer auf Dauer ausgerichteten Gewinnerzielungsabsicht entstehen, sondern lediglich subjektive Wunschkonzerte vorgetragen werden, kann durchaus schon nach 2 oder 3 Jahren "Schluß mit Lustig" sein...

...und das ggf. rückwirkend von Anfang an!!

Es gibt keine verläßliche Zeitspanne auf die man sich berufen könnte. Alleine die objektive Betrachtung des Einzelfalles bestimmt darüber, ob es sich um Liebhaberei oder um eine Gewinnerzielungsabsicht handelt !!

Achim, der weiß, das diese Anwort irgendwie nicht wirklich weiterhilft...
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Hallo in die Runde,

weil Harry das Thema im BWL-Boten aufgriff

http://www.bwl-bote.de/20060118.htm

möchte ich diese offenbar nicht ganz unaktuelle Diskussion aus den ersten Stunden dieses Forums wieder hervorkramen, um daran zu erinnern, daß es eine ganze Reihe guter Gründe gibt, die Kleinunternehmerregelung in sein Herz zu schließen. Dazu ein weiterer, der hier noch nicht zur Sprache kam:

Nehmen wir mal an, ein Kleinunternehmer macht sich die Argumentation zu eigen, optiert und stellt hernach fest, daß Umsatzsteuerrecht doch nicht unbedingt "sein" Ding ist. An die Option ist er, wie oben schon erwähnt, fünf Jahre gebunden und jede USt-Erklärung honoriert er dem StB nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV dann mit 33,80 bis 270,40 Euro zuzügl. USt. Vermutlich hätte er jedoch kein Problem damit gehabt, wie bisher seine Steuernummer, seine Adresse, den Umsatz das abzurechnenden und des Vorjahres auf die Vorderseite des Formulares zu schreiben.

Grüße,
Peter


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