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Kosten eines kranken Mitarbeiters

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Gast
Hallo Hr. Zingel,

Sie haben die vielen Tips also wahrgenommen und das Forum wirklich erheblich verbessert. Großes Lob hierfür! :lol:

Nun zur Frage:
Wenn ein Mitarbeiter eines Betriebes sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit verletzt zieht dies ja erhebliche Aufwendungen im Verwaltungsbereich und auch erhebliche Kosten nach sich. Was kommt es einem Betrieb ca. zu stehen, wenn sich z.B. ein Handwerker nach dem Fall von der Leiter 2 Wochen krank melden muß.

Für alle Antworten bereits jetzt besten Dank.
ciao
Matthias
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

> Was kommt es einem Betrieb ca. zu stehen, wenn sich z.B. ein Handwerker nach dem Fall von der Leiter 2 Wochen krank melden muß.

Die Frage impliziert bereits, daß Du in Zahlungsbegriffen denkst; Kosten sind aber oft keine Zahlungen.

Grundsätzlich muß man sich überlegen, wie das Sozialsystem im betrachteten Wirtschaftsraum beschaffen ist. Ist der MA in Deutschland, dann ist er zwangsversichert; das heißt, daß durch die (in so einem Gewerbe nicht gerade geringen) Abführungen an Krankenkasse und Berufsgenossenschaft die eigentlichen Krankheitskosten gedeckt sind; nicht jedoch die für einen Ersatzmitarbeiter. Die Kosten für den Ersatzmitarbeiter, die höher als die für den Kranken sein können, weil die Vertretung u.U. angelernt werden muß, kann also als eine Art Krankheitskosten gesehen werden - ebenso wie die Arbeit, die verwaltungsseitig erforderlich ist, was aber u.U. schwer erfaßbar sein dürfte. Hinzu kommt, daß der Kranke möglicherweise klagt; das kann die Krankheitskosten erheblich erhöhen, jedenfalls dann, wenn Recht kriegt.

Aus Sicht der Kostenrechnung handelt es sich hier übrigens meist um Gemeinkosten; die Lohnkosten für einen Ersatzmann können aber Einzelkosten sein.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo in die Runde,

Der angeführte Verwaltungsaufwand ist zwar, wie gesagt kaum direkt zu messen, m.E. durchaus mit dem einer Lohnpfändung vergleichbar.
Aus meiner Erfahrung mit Buchhaltungen aus dem Bereich des Baunebengewerbes muß ich hinzufügen, daß die entspr. BGen dem Arbeitgeber nicht nur Umlagebeiträge abverlangen, sondern auch prozentual Behandlungskosten bei Betriebsunfällen in Rechnung stellen.
Das noch zu den direkten Folgekosten.

Wenn Sie diese Frage stellen, um in einer Diskussion um die Sinnhaftigkeit von Unfallverhütungsvorschriften Zahlenmaterial zu verwenden, möchte ich noch auf folgende Aspekte hinweisen:

Es wird wohl niemand darüber diskutieren, daß einem verunglückten Kollegen geholfen wird, dennoch kommen je nach Situation mehrere Manntage durch die unumgängliche Arbeitsunterbrechung der anderen Kollegen zusammen.
Der verunglückte Kollege ist in der Regel nicht sofort (wenn überhaupt) durch Ersatzkräfte zu ersetzen. Auf dem Bau wird in der Saison die Arbeitsfähigkeit der Arbeiter meist ohnehin ausgeschöpft, zusätzliche Überstunden (zusätzliche Lohnkosten durch tarifgemäße Zuschläge) sind oft nicht möglich. Ein Arbeitsunfall kann daher die vertragsgemäße Baufertigstellung gefährden und Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Gast ;-),

"Anonymous" schrieb
... Untersuchungen haben beispielsweise auch gezeigt, daß wenn in einem Stadtviertel ein neuer Arzt aufmacht, die Behandlungszahlen bei benachbarten Mediziniern keineswegs zurückgehen, sondern noch ansteigen, weil auch für die Ärzte das Gesundheitswesen ein Kollektivgutsystem ist, und das alles ist eine unheilvolle Entwicklung, die in Rationierung, Verteuerung und Verknappung endet, wie alle leidgeprüften Praxisgebührzahler zu ahnen beginnen.


Diese Aussage halte ich nicht für korrekt, wie jeder nachvollziehen kann, der sich mit dem Abrechnungssystem der Kassenärzte befaßt hat (in dem Bereich war ich mehrere Jahre tätig). Auch die "Niederlassungsfreiheit" ist im kassenärztlichen Bereich vor mehr als 10 Jahren abgeschafft worden, mit voraussehbaren, jetzt langsam akut werdenden Folgen. Generell ist das deutsche Gesundheitswesen dank staatlicher Lenkung und Leitung schon lange nicht mehr mit den sonst sicher zutreffenden Theorien von BWL/VWL und den landläufigen Vorstellungen einer Marktwirtschaft richtig zu erfassen. Das können wir gerne in einer extra Diskussion vertiefen.

In einem Intensivkurs habe ich mich kürzlich mit jemandem unterhalten, die in Deutschland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet. Obwohl die Schweiz einen Arbeitgeberanteil beim KV-Beitrag nicht kennt, zahlt diese Dame einen geringeren Beitrag als bei vergleichbarem Gehalt in Deutschland und schätzt die Leistungen im Schweizer Gesundheitswesen als besser ein. Noch Fragen ?

Dann mal ein schönes Wochenende,
Peter
« Zuletzt durch Peter am 25.04.2004 09:55 Uhr bearbeitet. »
Gast
Meine Überlegungen gingen in eine andere Richtung.

Dieser kranke Mitarbeiter kostet ja (mal angenommen er arbeitet) Geld (Lohn etc.). Wenn er krank ist muß m.K.n. eine Lohnfortzahlung erfolgen, die dann de facto ohne Gegenleistung bleibt. Oder irre ich mich hier?

mfg
Matthias
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
> Wenn er krank ist muß m.K.n. eine Lohnfortzahlung erfolgen, die dann de facto ohne Gegenleistung bleibt. Oder irre ich mich hier?

Nein, das stimmt schon... das wären Gemeinkosten, wie z.B. auch Lagerarbeitslohn. mann kann die Lohngemeinkosten in drei Kategorien teilen:

- GK-Löhne
- Soziallöhne
- Sozialkosten

Die Soziallöhne sind i.d.R. Löhne, die ohne Gegenleistung gezahlt werden, neben der Lohnfortzahlung u.a. auch Urlaubslohn, Feiertagslohn usw.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Bei der Lohnfortzahlung sollte aber berücksichtigt werden, daß für einen Teil der Kosten die Umlageversicherung aufkommt. Für Arbeiter und Auszubildende ist dazu ein Beitrag von ca. 2% (gestaffelt) der Bruttolohnsumme als sogenannte U1 an die Krankenkasse abzuführen, die für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung zuständig ist. In der Regel sind das die sogenannten Primärkassen für ihre Mitglieder, die AOK für die Mitglieder der sogenannten Ersatzkassen. Der Erstattungssatz beträgt zwischen 60 und 80% der fortgezahlten Bruttolohnsumme.
Früher ist man wohl davon ausgegangen, daß Angestellte weniger krank seien, deshalb sind diese von der Lohnfortzahlungsversicherung ausgenommen.

Weiterhin entfällt in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlung, sie wird so kurz nach Einstellung für den Arbeitgeber als unzumutbar betrachtet. Der erkrankte Mitarbeiter erhält in dieser Zeit ausschließlich Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Peter
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Registriert: Sep 2012
Beiträge: 82
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