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erstattung kapitalertragsteuer und soli (bei gmbh)

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guten tag!

sorry für die dumme frage, stehe aber gerade auf dem schlauch

wenn ich beide steuern (beim buchen des kontoauszuges) im aufwand erfasse, wie buche ich im folgejahr die erstattung, ohne das dies ertragswirksam ist?

oder muss ich im vorjahr eine forderung einstellen (und den aufwand damit wieder auf null bringen?)

besten dank vorab + grüsse
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Hi,

genügt es nicht, die Frage nur ein Mal zu stellen?
http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=7779

Ich schreibe hier gleich eine Antwort. Bitte nur hier diskutieren...
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Die KSt und der Soli auf die KSt sind Teil der Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften. Die KSt (und damit der darauf entfallende Soli) können erst nach Abrechnung aller Erträge und Aufwendungen in der GuV festgestellt werden. Die KSt, und der darauf entfallende Soli, können damit keine Aufwendungen sein. Sie werden daher auch nicht auf Aufwandskonten gebucht, sondern treten in Gestalt von RS in Erscheinung. Aufwendungen und Erträge (periodenfremder Art) entstehen erst, wenn die gebuchte RS im Folgejahr nicht ganz zutreffend ist, also die Festsetzung etwas höher oder geringer ist als die Vorausrechnung. Hier ist aber soweit ich sehe keine Gegenbuchung irgendeiner Art erforderlich.

Beispiel: Du hast aus der Ermittlung des GuV-Ergebnisses eine KSt i.H.v. 1.000 (und den zugehörigen Soli) zurückgestellt. Die Festsetzung ist nur 900. Es entsteht also ein Ertrag aus Auflösung der SteuerRS. Nur das wäre erfolgswirksam, aber ja auch aufgrund der endgültigen Festsetzung. Umgekehrt würde ein Aufwand entstehen, wenn die Festsetzung größer als 1.000 ist, auch das aber erst im Folgejahr.

Allerdings können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§35 EStG). Auch das ist aber keine Aufwendung, sondern geschieht außerhalb der unternehmerischen Buchhaltung.

Der Soli der AN ist ein Abzug des Bruttolohnes und daher auch keine selbständige Aufwendung. Gegen den Bruttolohn im S werden mehrere Verb im H gebucht, u.a. eben VerbFA. Diese enthält den Soli auf die LSt der AN. Dieser ist daher auch kein selbständiger Aufwand.
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Registriert: May 2009
Beiträge: 4
vorab vielen dank für die ausführliche antwort und sorry fürs doppelposting!

meine frage ist noch banaler, als es schon scheint

es geht um die kapitalerstragssteuer und den soli, den die bank bei der zinsabrechnung eines kontos (fürs fa) einbehalten hat. habe diesen "einbehalt" im entstehungsjahr in die aufwandskonten (steuern) gebucht. im folgejahr erhalte ich beide steuern zurück. wie verbuche ich die erstattung nun, ohne dass ich ertrag habe?

danke+gruss
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Hi,

Oops, peinlicher Fehler :oops: ich war von der Körperschaftsteuer ausgegangen, nicht von der Kapitalertragsteuer :roll: mom, gleich, muß ins Gesetz gucken (geht nich von hier)
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Hi,

mir ist noch nicht ganz klar, wie Du gebucht hast. Die Kapitalertragsteuer ist ja nur eine Vorwegerhebungsform der Einkommensteuer auf Kapitalerträge als Quellensteuer. Die erhobene Kapitalertragsteuer wird als Gutschrift dem Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer in voller Höhe
gutgeschrieben, ist damit also nur eine "echte" Vorwegerhebung.

Hier verstehe ich Dich so, daß die GmbH Kapitalerträge hat (nicht die GmbH-Gesellschafter!), denn nur dann wird ja die KapErtSt von der Bank einbehalten – richtig?

Falls ja: Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Schuldner ist der Gläubiger der Kapitalerträge (§44 Abs. 1 Satz 1
EStG), hier also die GmbH – richtig verstanden?

Wenn Du jetzt die Kapitalertragsteuer bei ABrechnugn aufgrudn des Bankbeleges als Aufwendugn erfaßt hast, dann wäre die Erstattung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens soweit ich Dich verstehe ja auch ein Ertrag, der bei Festsetzung als Forderung an das FA zu buchen wäre.
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vielen dank!

genau, es geht ausschlisslich um die gmbh.

Wenn Du jetzt die Kapitalertragsteuer bei ABrechnugn aufgrudn des Bankbeleges als Aufwendugn erfaßt hast, ...

so hab ichs gemacht

... dann wäre die Erstattung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens soweit ich Dich verstehe ja auch ein Ertrag, der bei Festsetzung als Forderung an das FA zu buchen wäre.

aber genau das versteh ich nicht

die gmbh kriegt die einbehaltene steuer zurück(, weil sie in diesem jahr nichts zu versteuern hat,) und die rückerstattung führt in deiner variante zu einem (handelsrechtlichen) ERTRAG?

wenn das so ist, finde ich mich damit gerne ab.

oder kann kann ich (den bescheid) folgendermaßen buchen
forderung an kreditor (Finanzamt)

dann hätte ich im jahr der erstattung die forderung, die ich bei eingang ausgleichen kann, ohne dass mir ein ertrag entstanden ist! wink
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Wenn Du in diesem Fall den Abzug der Kapitalertragsteuer als Aufwand erfaßt hast, dann ist es nur folgerichtig, die Erstattung dieses Betrages als Ertrag (und nicht etwa als Aufwandsminderung, §246 Abs. 2 Satz 1 HGB) zu erfassen. Die Kapitalertragsteuer hat Aufwandscharakter (ob sie Kosteneigenschaft hat, wäre eine andere Frage, vgl. http://www.bwl-bote.de/20090201.htm - aber das ist hier ja nicht gefragt).


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